Bauland verkaufen: Preis, Erschließungsbeitrag, Steuern
Baureifes Land kostete in NRW 2025 im Schnitt 296,64 Euro je Quadratmeter. Wie Sie Baureife nachweisen, offene Erschließungsbeiträge klären und richtig verkaufen.
Das Wichtigste in Kürze
- 296,64 Euro je Quadratmeter kostete baureifes Land 2025 in Nordrhein-Westfalen, 8,8 Prozent mehr als 2024 (IT.NRW). „Bauland insgesamt“ lag bei 193,98 Euro, das ist der Mischwert aller Baulandarten.
- Der Verkäufer trägt den Erschließungsbeitrag für jede bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnene Maßnahme (§ 436 Abs. 1 BGB), auch wenn der Bescheid Jahre später beim Käufer eingeht.
- Steht „ebp“ am Bodenrichtwert, sind Erschließungsbeitrag und Kommunalabgabe noch offen. Richtwerte für baureifes Land werden grundsätzlich für beitragsfreie Grundstücke ermittelt (§ 16 Abs. 5 ImmoWertV), der offene Betrag ist abzuziehen.
- 10 Jahre Spekulationsfrist ohne Ausweg: Die Ausnahme für Eigennutzung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt Wohnnutzung voraus, unbebautes Bauland erfüllt das nie.
- Grundsteuer C: Gemeinden dürfen für baureife unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz beschließen (§ 25 Abs. 5 GrStG). Ob er gilt, sagt Ihnen die Gemeinde.
- § 3 ImmoWertV, nicht § 5: Der Entwicklungszustand steht seit dem 1. Januar 2022 in § 3. § 5 trägt heute die Überschrift „Weitere Grundstücksmerkmale“.
Baureifes Land ist nach § 3 Abs. 4 ImmoWertV eine Fläche, die „nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar“ ist. Beides muss zutreffen. Der Abstand zur nächsten Stufe ist groß: In Nordrhein-Westfalen lag baureifes Land 2025 bei 296,64 Euro je Quadratmeter, Rohbauland bei 86,03 Euro.
Woran erkenne ich, ob mein Grundstück wirklich baureif ist und nicht nur Rohbauland?
Beides muss vorliegen, das Recht und die Tatsachen. Fehlt eines davon, ist die Fläche nach § 3 Abs. 3 ImmoWertV nur Rohbauland, also zwar nach §§ 30, 33 oder 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt, „deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet“ ist. Eine Stufe tiefer liegt Bauerwartungsland, bei dem eine Bebauung nur „aufgrund konkreter Tatsachen ... mit hinreichender Sicherheit“ zu erwarten ist. Fehlt allein die Erschließung, hilft unerschlossenes Grundstück verkaufen weiter.
Viele Ratgeber zitieren hier die falsche Norm: Seit dem 1. Januar 2022 steht der Entwicklungszustand in § 3 ImmoWertV. § 5 heißt heute „Weitere Grundstücksmerkmale“ und regelt Art und Maß der baulichen Nutzung sowie den beitragsrechtlichen Zustand.
| Prüfpunkt | Rechtsgrundlage | Wo Sie die Auskunft bekommen | Wenn die Antwort Nein lautet |
|---|---|---|---|
| Planungsrecht liegt vor | § 30 oder § 34 BauGB | Bauamt, Bebauungsplanauszug mit Textteil | Kein Baurecht, also kein baureifes Land |
| Erschließung ist gesichert | § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 BauGB | Tiefbauamt, Versorger | Rohbauland nach § 3 Abs. 3 ImmoWertV |
| Zuschnitt, Lage und Größe reichen aus | § 3 Abs. 3 ImmoWertV im Umkehrschluss | Katasteramt, amtlicher Lageplan | Rohbauland, Teilung oder Umlegung nötig |
| Beitragsrechtlicher Zustand geklärt | § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 5 ImmoWertV | Gemeindekasse, Beitragsbescheinigung | Preisabschlag in Höhe des offenen Beitrags |
| Keine blockierende Baulast | Landesbauordnungen | Baulastenverzeichnis, in Bayern das Grundbuch | Bebaubarkeit faktisch eingeschränkt |
| Kein Altlastenverdacht | § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG | Untere Bodenschutzbehörde, Altlastenkataster | Käufer kalkuliert Erkundung und Aushub ein |
Quellen: §§ 3, 5, 16 ImmoWertV, §§ 30, 34 BauGB, § 2 BBodSchG (gesetze-im-internet.de). Erst wenn alle sechs Zeilen Ja ergeben, liegt baureifes Land nach § 3 Abs. 4 ImmoWertV vor. Alle Stufen: Grundstück verkaufen.
Wie stark bestimmen Bebauungsplan und § 34 BauGB den Wert meines Baulands?
Der qualifizierte Bebauungsplan ist die stärkste Absicherung, die ein Verkäufer vorlegen kann. § 30 Abs. 1 BauGB verlangt Festsetzungen über vier Punkte: Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen, dazu eine gesicherte Erschließung. Der Käufer liest daraus, wie viel Geschossfläche er bauen darf, und leitet davon seinen Preis ab. Ein einfacher Plan ohne diese vier Punkte fällt nach § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend auf § 34 oder § 35 BauGB zurück.
Ohne Plan im Innenbereich gilt das Einfügungsgebot: Zulässig ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB, wenn es sich „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Art allein danach (§ 34 Abs. 2 BauGB). Das Maß steht dann nicht als Zahl im Plan, sondern wird aus der Nachbarschaft abgeleitet, und genau diese Unsicherheit preisen Käufer ein.
Wie setze ich den Angebotspreis für baureifes Land realistisch an?
Bodenrichtwert mal Fläche ist der häufigste Rechenfehler beim Bauland. § 40 Abs. 1 ImmoWertV verlangt den Bodenwert vorrangig im Vergleichswertverfahren, Bodenrichtwerte dürfen nach § 40 Abs. 2 ImmoWertV nur „objektspezifisch angepasst“ einfließen. Der Richtwert beschreibt nach § 13 ImmoWertV ein fiktives Normgrundstück, je Zone genau einen Wert, Spannen sind ausgeschlossen. Angepasst wird über Umrechnungskoeffizienten nach § 19 ImmoWertV für Maß der Nutzung, Größe und Tiefe, bei deutlicher Übergröße zusätzlich nach § 41 ImmoWertV.
Ermittelt werden sie nach § 196 Abs. 1 BauGB mindestens alle zwei Jahre, Auskunft kann nach § 196 Abs. 3 BauGB jedermann verlangen, über die Landesportale oder BORIS-D. Wie weit die Spanne reicht, zeigt Brandenburg zum 1. Januar 2026: 2.141 Zonen für Wohnbauflächen zwischen 4 Euro und 1.800 Euro je Quadratmeter, bei einem Bundesdurchschnitt von 271,86 Euro für baureifes Land im Jahr 2025. Als Eigentümer können Sie nach § 193 Abs. 1 BauGB ein Verkehrswertgutachten beim Gutachterausschuss beantragen, für die schnelle Orientierung vorab die kostenlose Ersteinschätzung. Die Kürzel neben dem Richtwert erklärt Bodenrichtwert richtig lesen.
Sind auf meinem Bauland noch Erschließungsbeiträge offen und wer muss sie zahlen?
Zwei Normen greifen ineinander. Der Gemeinde schuldet den Beitrag nach § 134 Abs. 1 BauGB, wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist, und er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BauGB). Im Innenverhältnis gilt jedoch § 436 Abs. 1 BGB: Der Verkäufer trägt Erschließungs- und Anliegerbeiträge für alle Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind. Maßgeblich ist der Baubeginn, nicht der Bescheid.
„Voll erschlossen“ ist kein einheitlicher Begriff: § 127 Abs. 4 BauGB nimmt Abwasser, Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser ausdrücklich aus, dafür gelten eigene Beiträge nach dem Kommunalabgabenrecht der Länder. Ihr Anteil ist gedeckelt, die Gemeinde trägt mindestens 10 Prozent (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Bei sehr alten, längst fertigen Straßen lohnt eine Rückfrage: Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung nach Eintritt der Vorteilslage für verfassungswidrig erklärt, die Höchstfristen stehen im Landesrecht.
| Beitrag | Rechtsgrundlage | Schuldner gegenüber der Behörde | Wer trägt ihn ohne abweichende Vereinbarung | Kürzel im Bodenrichtwert |
|---|---|---|---|---|
| Straße, Gehweg, Beleuchtung, Straßenentwässerung | §§ 127 bis 135 BauGB | Eigentümer bei Bekanntgabe (§ 134 Abs. 1 BauGB) | Verkäufer, wenn bautechnisch vor Vertragsschluss begonnen (§ 436 Abs. 1 BGB) | ebp weist auf offene Beiträge hin |
| Kanalanschluss Abwasser | Kommunalabgabengesetz des Landes, nicht § 127 BauGB | Eigentümer nach Landesrecht | Verkäufer nach § 436 Abs. 1 BGB, unabhängig vom Bescheiddatum | ebf und ebp: KAG-Beitrag möglich |
| Wasser, Strom, Gas, Wärme | § 127 Abs. 4 BauGB, Landesrecht, Versorgerentgelte | Eigentümer oder Anschlussnehmer | Verkäufer für begonnene Maßnahmen, sonst Käufer | nicht im Kürzel abgebildet |
| Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen | §§ 135a bis 135c BauGB | Eigentümer | wie Erschließungsbeitrag | in ebf und ebp mit erfasst |
| Vorausleistung | § 133 Abs. 3 BauGB | Eigentümer bei Anforderung | wirtschaftlich der Verkäufer, wenn die Maßnahme begonnen ist | frei bedeutet: nichts mehr offen |
Quellen: §§ 127 bis 135c BauGB, § 436 BGB, Anlage 5 ImmoWertV (gesetze-im-internet.de). Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 BauGB) und wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig (§ 135 Abs. 1). Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Gemeinde Ratenzahlung zulassen und den Beitrag in höchstens zehn Jahresleistungen verrenten (§ 135 Abs. 2 und 3).
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Welche Unterlagen verlangt ein Baulandkäufer und woher bekomme ich sie?
Geprüft wird nicht die Substanz eines Gebäudes, sondern die Bebaubarkeit, deshalb fehlt in dieser Mappe der Energieausweis vollständig. Fordern Sie die Beitragsbescheinigung der Gemeinde zuerst an: Sie ist der einzige Beleg, mit dem Sie eine Nachverhandlung über § 436 BGB im Keim ersticken. Die Mappe für ein bebautes Objekt steht in der Übersicht zum Immobilienverkauf.
| Unterlage | Ausstellende Stelle | Warum der Käufer sie verlangt |
|---|---|---|
| Aktueller Grundbuchauszug | Grundbuchamt beim Amtsgericht | Eigentum, Lasten in Abteilung II und III |
| Amtlicher Lageplan und Flurkarte | Katasteramt | Zuschnitt, Grenzen, überbaubare Fläche |
| Bebauungsplanauszug oder Auskunft nach § 34 BauGB | Bauamt der Gemeinde | Art und Maß der zulässigen Bebauung |
| Bescheinigung über gezahlte und offene Beiträge | Gemeindekasse | Beitragslage nach §§ 127 ff. BauGB |
| Auszug aus dem Baulastenverzeichnis | Bauaufsicht, in Bayern nicht geführt | Abstandsflächen, Zufahrts- und Stellplatzbaulasten |
| Auskunft aus dem Altlastenkataster | Untere Bodenschutzbehörde | Risiko nach § 2 Abs. 5 BBodSchG |
| Erschließungsbestätigung der Versorger | Tiefbauamt, Netzbetreiber | Anschluss für Wasser, Strom, Kanal |
| Baugrundgutachten, Bauvorbescheid | Ingenieurbüro, Bauaufsichtsbehörde | Tragfähigkeit und verbindliche Bebaubarkeit |
Quellen: §§ 34 und 127 ff. BauGB, § 2 BBodSchG (gesetze-im-internet.de).
Welche Steuern zahle ich als Privatverkäufer beim Verkauf von Bauland?
An der Zehnjahresfrist führt bei Bauland kein Weg vorbei. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Grundstücke, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Die Ausnahme gilt nur für Wirtschaftsgüter, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, und ein unbebautes Grundstück kann das begrifflich nicht erfüllen. Der Gewinn ist nach § 23 Abs. 3 EStG der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten: Erschließungsbeiträge und Erwerbsnebenkosten erhöhen die Anschaffungskosten, Courtage und Vermessung beim Verkauf zählen als Werbungskosten. Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG); das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, ab 1.000 Euro ist der volle Gewinn steuerpflichtig. Mehr dazu unter Spekulationssteuer und die Zehnjahresfrist.
Umsatzsteuer fällt nicht an: § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG stellt Umsätze frei, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Grunderwerbsteuer schuldet in der Praxis der Käufer, Regelsatz 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 1 GrEStG, die Länder weichen davon ab. Übernimmt er Erschließungsbeiträge, die eigentlich Sie treffen, gehören sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Gegenleistung und erhöhen seine Steuerlast. Bei mehreren Bauplätzen aus einer Teilung kann gewerblicher Grundstückshandel nach § 15 Abs. 2 EStG entstehen; die Drei-Objekt-Grenze ist Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nicht Gesetz. Lassen Sie solche Fälle vor der Beurkundung von einem Steuerberater prüfen. Was die Beurkundung selbst kostet, rechnet Notarkosten beim Hausverkauf vor.
Was muss beim Baulandverkauf unbedingt in den Kaufvertrag?
§ 436 Abs. 1 BGB gilt nur, „soweit nicht anders vereinbart“. Die Beitragsregelung ist also disponibel und gehört ausdrücklich in die Urkunde: wer welche bereits begonnene Maßnahme trägt, ob ein Betrag einbehalten wird und bis wann. Stammt Ihr Grundstück aus einem Neubaugebiet, steht die Erschließung oft nicht in einem Bescheid, sondern in einem Erschließungsvertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch daraus können Zahlungen offen sein.
Der teuerste Punkt sind Altlasten, weil der Käufer bauen will und dafür den Boden bewegt. § 4 Abs. 3 BBodSchG verpflichtet Verursacher, Gesamtrechtsnachfolger, Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Sanierung. Nach § 4 Abs. 6 BBodSchG haftet zusätzlich der frühere Eigentümer, wenn er nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung „kannte oder kennen mußte“. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss schützt dann nicht, offenlegen und im Vertrag benennen schon. Was sonst hineingehört, zeigt der Kaufvertrag beim Immobilienverkauf; formulieren müssen Notar und Fachanwalt.
Wie lange dauert der Verkauf und welche Genehmigungen können ihn aufhalten?
Zwei Verfahren bestimmen den Zeitplan. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB trifft gerade unbebaute Grundstücke in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB „vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können“. Als unbebaut gilt ein Grundstück auch, wenn darauf nur eine Einfriedung steht. Ausüben darf die Gemeinde es nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB), und nach § 28 Abs. 2 BauGB binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags. Eingetragen wird der Käufer erst, wenn dem Grundbuchamt das Negativzeugnis vorliegt. Planen Sie diese drei Monate von Anfang an ein.
Liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bedarf die Veräußerung zusätzlich der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), dort auch jede Teilung (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Außerhalb solcher Gebiete kennt das Baugesetzbuch keine allgemeine Teilungsgenehmigung mehr, wohl aber eine harte Grenze: Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung im Plangebiet keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen widersprechen.
Was kostet es mich, mein baureifes Grundstück weiter liegen zu lassen?
Seit der Grundsteuerreform erlaubt § 25 Abs. 5 GrStG den Gemeinden aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für baureife Grundstücke, die Grundsteuer C. Erfasst sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 BewG, die „nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten“. Der Hebesatz muss einheitlich und höher sein als für die übrigen Grundstücke; liegen die städtebaulichen Gründe nur in einem Gemeindeteil vor, ist er darauf zu beschränken, und dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Gemeindegebiets umfassen. Fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach, ob ein solcher Beschluss vorliegt.
Der Markt zog 2025 an. Nach dem Immobilienmarktbericht Deutschland des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse wechselten bundesweit 50.100 Baugrundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser den Eigentümer, 8 Prozent mehr als 2024, bei 10,2 Milliarden Euro Umsatz. Sichtbar wird Ihre Fläche auch ohne Inserat: Nach § 200 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde bebaubare Grundstücke in einem Baulandkataster erfassen und im Internet veröffentlichen, solange der Eigentümer nicht widerspricht. Vor der Entscheidung zwischen Halten und Verkaufen brauchen Sie eine belastbare Größenordnung, und die liefert die kostenlose Ersteinschätzung.
Häufige Fragen
Was bedeuten die Kürzel frei, ebf und ebp beim Bodenrichtwert?
Anlage 5 ImmoWertV kennt drei Stufen: „frei“ heißt beitragsfrei, „ebf“ erschließungsbeitragsfrei nach BauGB, aber beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht, „ebp“ beides offen. Nach § 16 Abs. 2 ImmoWertV ist der beitragsrechtliche Zustand bei baureifem Land immer anzugeben.
Brauche ich beim Verkauf eines unbebauten Baugrundstücks einen Energieausweis?
Nein. Ein Energieausweis setzt ein Gebäude voraus, und ein unbebautes Grundstück ist nach § 246 BewG gerade eines, auf dem sich kein benutzbares Gebäude befindet.
Wird mein Baugrundstück teurer, wenn ich vorher eine Baugenehmigung einhole?
Am Entwicklungszustand ändert sie nichts, denn § 3 Abs. 4 ImmoWertV stellt auf die Nutzbarkeit ab, und § 25 Abs. 5 GrStG lässt eine fehlende Baugenehmigung ausdrücklich unberücksichtigt. Was Sie gewinnen, ist Planungssicherheit für den Käufer.
Was passiert, wenn der Käufer nach dem Kauf Altlasten findet?
Der Verkauf beendet Ihre Verantwortung nicht automatisch. Nach § 4 Abs. 6 BBodSchG kann die Behörde den früheren Eigentümer zur Sanierung heranziehen, wenn er nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die Bodenveränderung kannte oder kennen musste. Lassen Sie den Vertrag anwaltlich prüfen.
Wie lange ist ein Bauvorbescheid für mein Baugrundstück gültig?
Der Bauvorbescheid steht in den Landesbauordnungen, nicht im Baugesetzbuch, eine bundeseinheitliche Geltungsdauer gibt es deshalb nicht. Fragen Sie die Bauaufsichtsbehörde nach Frist und Verlängerung, bevor Sie ihn als Verkaufsargument einsetzen.
Fazit
Baureifes Land verkauft sich über Nachweise, nicht über Beschreibungen. Wer Bebauungsplanauszug, Beitragsbescheinigung und Altlastenauskunft vor dem ersten Besichtigungstermin auf dem Tisch hat, verhandelt über den Preis statt über Risiken. Am meisten Geld geht an zwei Stellen verloren: beim Erschließungsbeitrag nach § 436 Abs. 1 BGB und bei der Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Fordern Sie als nächsten Schritt die Beitragsbescheinigung bei Ihrer Gemeinde an und lassen Sie steuerliche Fragen von einem Steuerberater prüfen.
Quellen
- § 3 ImmoWertV, Entwicklungszustand sowie § 5, § 16, § 40 und Anlage 5 ImmoWertV, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- § 436 BGB, Öffentliche Lasten von Grundstücken, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- § 30 BauGB, § 34 BauGB, § 28 BauGB, § 196 BauGB und § 200 BauGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- § 127 BauGB, § 129 BauGB, § 133 BauGB und § 135 BauGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte, § 15 EStG, § 4 UStG und § 9 GrEStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- § 25 GrStG, Grundsteuer C, § 246 BewG und § 4 BBodSchG, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, abgerufen im August 2026
- IT.NRW, Kaufwerte für Bauland 2025, Statistisches Bundesamt, Kaufwerte für Bauland, Arbeitskreis der Gutachterausschüsse, Immobilienmarktbericht Deutschland 2025, Gutachterausschuss Land Brandenburg, Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2026, abgerufen im August 2026
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