Bieterverfahren Hausverkauf: kein Zwang zum Höchstgebot
Sie müssen weder das Höchstgebot noch überhaupt ein Gebot annehmen. Warum das Verfahren nur bei echter Knappheit trägt und was 15,5 Prozent damit zu tun haben.
Das Wichtigste in Kürze
- 15,5 Prozent: So viele Hausinserate gingen im ersten Quartal 2026 binnen zwei Wochen wieder offline, bei 91 Tagen Vermarktungsdauer. Beides Vier-Quartals-Durchschnitte für die 24 GREIX-Städte, keine Bundeswerte (GREIX, Kiel Institut für Weltwirtschaft).
- Keine Versteigerung, kein Zuschlag: § 156 BGB gilt für Versteigerungen: Dort entsteht der Vertrag durch den Zuschlag, und ein Gebot erlischt beim Übergebot. Beides fehlt hier.
- Erst der Notartermin bindet: Wer sich zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichtet, braucht die notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 410.736 Euro: So hoch muss das Höchstgebot ausfallen, damit ein Ankerpreis von 357.000 Euro den Festpreisweg schlägt (Eigenrechnung, Marktwert 420.000 Euro).
- Reservierungsgebühr in AGB ist unwirksam: So entschied der Bundesgerichtshof am 20. April 2023 (I ZR 113/22).
Beim Bieterverfahren fordern Sie nach einer Sammelbesichtigung dazu auf, bis zu einem Stichtag Gebote abzugeben. Eine Versteigerung ist das nicht: kein Zuschlag, keine Annahmepflicht, Bindung erst mit der notariellen Beurkundung. Tragfähig ist es nur bei echter Knappheit, und die ist die Ausnahme: Nur 15,5 Prozent der Hausinserate in den 24 GREIX-Städten verschwanden zuletzt binnen zwei Wochen.
Wie läuft ein Bieterverfahren beim Hausverkauf Schritt für Schritt ab?
In sechs Schritten, die Sie frei gestalten: Das Gesetz kennt keinen Verfahrenstyp „Bieterverfahren“, also keine vorgeschriebene Reihenfolge, keine Mindestfrist, keine Form. Sie leiten den Marktwert ab und setzen daraus den Ankerpreis, inserieren, laden zur Sammelbesichtigung, lassen die Gebotsfrist bis zu einem Stichtag laufen, werten aus und gehen zum Notar. Echte Pflichten hängen allein am Energieausweis: Kennwerte in die Anzeige, Vorlage spätestens bei der Besichtigung, bei einer Sammelbesichtigung also allen Teilnehmern zugleich.
| Phase | Was passiert | Bindung | Norm |
|---|---|---|---|
| Marktwert ableiten | Vergleichswerte, Lage, Zustand, daraus der Ankerpreis | keine | keine |
| Inserat mit Ankerpreis | Aufforderung zur Gebotsabgabe, kein Angebot des Verkäufers | keine | Pflichtangaben: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger für die Heizung, bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 Abs. 1 GModG) |
| Sammelbesichtigung | alle Interessenten an einem Termin | keine | Energieausweis oder Kopie vorlegen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GModG) |
| Gebotsfrist läuft | Gebote gehen bis zum Stichtag ein | Bieter an sein Gebot gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat; wie lange, richtet sich nach seiner eigenen Frist, sonst nach § 147 Abs. 2 BGB; Rückzug nur bis zum Zugang | § 145 BGB, § 148 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Auswertung und Auswahl | Verkäufer wählt aus, auch unterhalb des Höchstgebots | keine; das Gebot erlischt bei Ablehnung oder verspäteter Annahme | § 146 BGB, § 147 Abs. 2 BGB |
| Notarentwurf | Entwurf geht an beide Seiten | keine; Regelfrist von zwei Wochen nur bei Verbraucherverträgen | § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BeurkG |
| Beurkundung | Kaufvertrag wird beurkundet | volle Bindung | § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB |
Quellen: gesetze-im-internet.de (BGB, BeurkG, GModG, dort weiterhin unter dem Pfad /geg/), abgerufen im August 2026. Die Zwei-Wochen-Regel ist eine Soll-Vorschrift und gilt nur bei Verbraucherverträgen, nicht von privat an privat.
Ist ein Bieterverfahren eine Versteigerung, und muss ich an den Höchstbietenden verkaufen?
Nein, zu beidem. § 156 BGB knüpft den Vertragsschluss an den Zuschlag und lässt ein Gebot beim Übergebot erlöschen, im Wortlaut in der Tabelle unten; beide Mechanismen fehlen hier. Ihr Ankerpreis ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Gebotsabgabe; die Anträge im Sinne des § 145 BGB kommen von den Bietern. Keine Norm verpflichtet Sie, das Höchstgebot oder überhaupt ein Gebot anzunehmen, und § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB enthält keine Ausnahme für Versteigerungen. Ist eine Beurkundung verabredet, gilt der Vertrag bis dahin im Zweifel als nicht geschlossen (§ 154 Abs. 2 BGB).
| Merkmal | Privates Bieterverfahren | Freiwillige Versteigerung durch gewerblichen Versteigerer | Zwangsversteigerung |
|---|---|---|---|
| Vertragsschluss | keine gesetzliche Regelung, bindend erst mit notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) | „Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande“ (§ 156 Satz 1 BGB); für die Beurkundung des Zuschlags an Grundstücken sieht das Kostenverzeichnis eine eigene Nummer vor (KV Nr. 21101 Anm. 2 verweist auf KV Nr. 23603 GNotKG, 1,0 Gebühr) | Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht: „Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen“ (§ 81 Abs. 1 ZVG) |
| Bindung an das Höchstgebot | keine, der Verkäufer muss kein Gebot annehmen | Zuschlag erst, „wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird“ (§ 7 VerstV) | Zuschlag an den Meistbietenden, Versagung nur in den gesetzlich geregelten Fällen |
| Überbotenes Gebot | erlischt nicht, jedes Gebot bleibt ein eigener Antrag (§§ 145 bis 147 BGB) | „Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben … wird“ (§ 156 Satz 2 BGB) | das Meistgebot ist maßgeblich |
| Erlaubnis | Maklererlaubnis für Vermittlung und Nachweis (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) | Versteigerererlaubnis für fremde Grundstücke (§ 34b Abs. 1 GewO), Auftrag in Textform mit Pflichtangaben (§ 1 VerstV) | Gericht; die Absätze 1 bis 8 des § 34b GewO gelten nicht für Versteigerungen durch Behörden oder Beamte (§ 34b Abs. 10 Nr. 2 GewO) |
| Anzeige- und Formpflichten | keine besonderen; Kennwerte des Energieausweises in der Anzeige (§ 87 Abs. 1 GModG) | Anzeige bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Termin (§ 3 Abs. 1 VerstV) | gerichtliche Terminsbestimmung |
| Wertuntergrenze | keine | Mindestpreise nur, wenn im Auftrag festgesetzt (§ 1 Satz 2 Nr. 6 Buchst. b VerstV) | Versagung unter der Hälfte des Grundstückswerts (§ 85a Abs. 1 ZVG), Versagungsantrag möglich unter sieben Zehnteln (§ 74a Abs. 1 ZVG) |
Quellen: gesetze-im-internet.de (BGB, GewO, VerstV, ZVG, GNotKG, GModG), abgerufen im August 2026. Die rechte Spalte ist nur Kontrast: Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren.
Wie lange ist ein abgegebenes Gebot bindend, und kann ein Bieter es zurückziehen?
So lange, wie der Bieter es selbst bestimmt hat, und eine Kaufpflicht entsteht daraus nie. Ein Gebot ist ein Antrag, an den der Bieter gebunden ist, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Hat er eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB); ohne eigene Frist gilt der unbestimmte Maßstab des § 147 Abs. 2 BGB, also der Zeitpunkt, zu dem er die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei Ablehnung oder verspäteter Annahme erlischt der Antrag (§ 146 BGB); zurückziehen lässt er sich, solange der Widerruf vorher oder gleichzeitig zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Form ist nicht vorgeschrieben, schriftliche Gebote dokumentieren aber Frist und Finanzierungsstand. Häufig verwechselt: Ihre Gebotsfrist ist eine Abgabefrist, nicht die Annahmefrist des § 148 BGB, die allein der Bieter setzt.
Was ist Ihre Immobilie wert?
Erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung auf Basis regionaler Marktdaten. Auf Wunsch bringen wir Sie mit einem geprüften Experten aus Ihrer Region zusammen, unverbindlich und ohne Kosten für Sie.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordernKostenlos · Unverbindlich · DSGVO-konform
Offene oder verdeckte Gebote: welche Variante bringt mehr?
Das lässt sich nicht beziffern: Zu der Frage, welche Variante höhere Preise erzielt, gibt es keine amtliche Statistik. Rechtlich sind beide identisch, es sind unverbindliche Gebote nach §§ 145 bis 148 BGB, der Unterschied ist mechanisch. Die Regeln der echten Versteigerung, Erlöschen beim Übergebot und dreimaliger Aufruf, greifen bei keiner der beiden Varianten. Offen heißt: Höchststand sichtbar, mehrere Runden möglich, mehr Zeitaufwand, mehr Wirkung für taktische Gebote. Verdeckt heißt: ein Gebot je Bieter zum Stichtag, weniger Aufschaukeln, dafür kein Wettbewerbsdruck. So oder so bleibt jedes Gebot ein eigener Antrag, ein überbotener Bieter fällt nicht heraus.
Wann eignet sich ein Bieterverfahren, und wann schadet es?
Es setzt Nachfrageüberhang oder ein Objekt ohne belastbare Vergleichswerte voraus; fehlt beides, kostet es Zeit und Aufmerksamkeit, ohne den Preis zu heben. Wie eng diese Zone ist, zeigt der amtliche Häuserpreisindex für das erste Quartal 2026: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern war der Anstieg zum Vorjahresquartal in den TOP-7-Metropolen mit plus 1,4 Prozent am stärksten, in dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käufer 0,8 Prozent weniger. Für die 24 ausgewerteten Städte hält der GREIX-Bericht fest: „Seit dem dritten Quartal 2025 deuten die Kennzahlen wieder auf eine leichte Eintrübung der Marktliquidität hin.“
| Kennzahl | Wert | Quelle und Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Ein- und Zweifamilienhäuser, TOP-7-Metropolen, Q1 2026 zum Vorjahresquartal | plus 1,4 % | Destatis, bundesweite Kaufpreise nach siedlungsstrukturellen Kreistypen |
| dieselbe Gruppe, kreisfreie Großstädte | plus 1,2 % | Destatis, gleiche Erhebung |
| dieselbe Gruppe, dünn besiedelte ländliche Kreise | minus 0,8 % | Destatis, gleiche Erhebung |
| Vermarktungsdauer Einfamilienhäuser, Q1 2026 | 91 Tage | GREIX, 24 Städte, Inseratsdaten der VALUE-Marktdatenbank, Vier-Quartals-Durchschnitt |
| Anteil Hausinserate unter zwei Wochen, Q1 2026 | 15,5 % | GREIX, dieselbe Basis |
| Vermarktungsdauer Einfamilienhäuser im Boom, Q2 2021 | 62 Tage | GREIX, dieselbe Basis |
Quellen: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 219 vom 25. Juni 2026 (Häuserpreisindex, Basisjahr 2025); GREIX-Kaufpreisindex Q1 2026 vom 7. Mai 2026, abgerufen im August 2026. Die beiden Quellen haben unterschiedliche Grundgesamtheiten und dürfen nicht verrechnet werden; der GREIX misst nur die Online-Dauer von Inseraten. Zum Tempo: Haus schnell verkaufen.
Welchen Ankerpreis setze ich an, und ab wann rechnet sich das Verfahren?
Setzen Sie ihn so hoch, dass Sie ihn zur Not auch als Festpreis akzeptieren würden: Eine gesetzliche Untergrenze gibt es hier nicht. In der Zwangsversteigerung wäre der Zuschlag unterhalb der Hälfte des Grundstückswerts zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG); im Bieterverfahren schützt Sie allein, dass Sie kein Gebot annehmen müssen. Alles hängt am abgeleiteten Marktwert: Wie er entsteht, steht unter Was ist meine Immobilie wert; die kostenlose Ersteinschätzung liefert die Orientierung, ein Gutachten ersetzt sie nicht.
Rechnen kann es sich nur, wenn der Wettbewerb den Ankerabschlag zurückholt. Die folgende Eigenrechnung nutzt benannte Annahmen: Marktwert 420.000 Euro, Restdarlehen 180.000 Euro, Objektkosten 250 Euro im Monat, Zinssatz 3,95 Prozent (Effektivzinssatz im Neugeschäft für Wohnungsbaukredite an private Haushalte, Deutsche Bundesbank, Juni 2026, vorläufiger Wert). Maklerkosten fallen auf beiden Wegen an und bleiben außen vor.
- Weg A, Festpreis 420.000 Euro: 91 Tage Vermarktung, gerundet 3,0 Monate, Abschluss bei 412.000 Euro. Zinsen 180.000 x 3,95 Prozent x 3/12 = 1.777,50 Euro, Objektkosten 750,00 Euro, Nettoergebnis 409.472,50 Euro.
- Weg B, Ankerpreis 357.000 Euro: 15 Prozent unter Marktwert, drei Wochen Inserat, Sammelbesichtigung, zwei Wochen Gebotsfrist, zusammen 1,5 Monate. Zinsen 888,75 Euro, Objektkosten 375,00 Euro, Haltekosten 1.263,75 Euro.
Der Break-even liegt bei 410.736 Euro, rund 15,1 Prozent über dem Ankerpreis und 2,2 Prozent unter dem Marktwert. Der Zeitgewinn von anderthalb Monaten ist nur 1.264 Euro wert; bleiben die Gebote unter dieser Marke, war der Festpreisweg der bessere. Wie Sie den Preis danach im Einzelgespräch verteidigen, steht unter Preisverhandlung beim Hausverkauf.
Welche Risiken hat das Bieterverfahren für den Verkäufer?
Sechs, davon nur zwei über Norm oder Rechtsprechung belegbar: die unwirksame Reservierungsgebühr und die Pflichten aus aufgenommenen Vertragsverhandlungen. Die übrigen sind Erfahrungswerte ohne Statistik.
- Abgeschreckte Interessenten: Wer Termindruck scheut, bietet gar nicht; das Verfahren verkleinert den Bieterkreis.
- Taktische Gebote: Ein Gebot kostet nichts, weil es bis zur Beurkundung nicht bindet; absichern lässt es sich nicht, denn eine in AGB vereinbarte Reservierungsgebühr ist unwirksam (BGH, I ZR 113/22).
- Der Anker als Obergrenze: Bieten zu wenige, wird Ihr Ankerpreis am Markt zur Obergrenze statt zum Startpunkt.
- Zeitverlust: Ein gescheitertes Verfahren kostet die Startaufmerksamkeit des Inserats, die nicht wiederkommt.
- Verhandlungsabbruch: Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB), das jeden Teil „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ kann (§ 241 Abs. 2 BGB).
- Absprung des Zweitbieters: Zieht sich die Auswahl hin, ist das zweitbeste Gebot nach § 147 Abs. 2 BGB womöglich erloschen.
Welche Folgen ein Abbruch fortgeschrittener Verhandlungen hat, beantwortet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht.
Welche Rolle spielt der Makler im Bieterverfahren, und was darf er verlangen?
Er organisiert Sammelbesichtigung, Gebotsfrist und Auswertung und braucht dafür die Maklererlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, nicht die Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO. Ob ein privates Bieterverfahren gewerberechtlich eine Versteigerung ist, entscheidet dieser Artikel nicht; die Schritte aus der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen sieht das übliche Verfahren jedenfalls nicht vor. Sein Vertrag mit Ihnen bedarf der Textform, wenn er den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses betrifft (§ 656a BGB). Für die Provision gelten dieselben Grenzen wie beim gewöhnlichen Verkauf: Doppeltätigkeit nur gegen gleich hohe Beträge (§ 656c BGB), Abwälzung nur bis zur Hälfte (§ 656d BGB), beides allerdings nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB). Zur Höhe und zur Aufteilung: Maklerprovision.
Was kostet es, wenn der Höchstbietende vor dem Notartermin abspringt?
Das hängt daran, wie weit der Notar schon war. Solange kein von ihm gefertigter Entwurf versandt, übermittelt oder ausgehändigt war und er auch nicht auf dieser Grundlage verhandelt hat, bleiben 20,00 Euro (KV Nr. 21300 GNotKG). Danach ermäßigt sich die 2,0 Gebühr für das Beurkundungsverfahren nur noch auf 0,5 bis 2,0 (KV Nr. 21302), bei 420.000 Euro Geschäftswert also auf 417,50 bis 1.670,00 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, weil die 1,0 Gebühr nach Tabelle B dort 835,00 Euro beträgt. Ein später Absprung kann damit teurer werden als die Haltekosten des ganzen Verfahrens. Zahlen muss, wer den Auftrag erteilt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Die Gebührenmechanik erklärt Notarkosten beim Hausverkauf, den Ablauf Notartermin beim Hausverkauf.
Häufige Fragen
Muss ich den Bietern sagen, wie hoch die anderen Gebote sind?
Keine Vorschrift verpflichtet Sie dazu, und keine verbietet es: Anders als bei der Versteigerung entscheiden Sie über die Transparenz. Wenn Sie Zahlen nennen, müssen sie stimmen. Ein erfundener Höchststand ist eine Falschangabe gegenüber Ihrem künftigen Vertragspartner.
Darf ich zum Schein mitbieten lassen, um den Preis zu treiben?
Dem gewerblichen Versteigerer verbietet § 34b Abs. 6 Nr. 1 GewO ausdrücklich, selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten; für das private Bieterverfahren fehlt eine solche Vorschrift. Wie ein vorgeschobenes Gebot zivil- oder strafrechtlich zu bewerten ist, beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Praktisch steigen ernsthafte Bieter aus.
Was passiert, wenn kein einziges Gebot eingeht?
Rechtlich nichts: Ohne notarielle Beurkundung besteht weder ein Vertrag noch eine Pflicht (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie können den Preis anpassen und regulär weitervermarkten. Verloren ist die Startaufmerksamkeit, denn Ihr Objekt ist dem Publikum jetzt bekannt.
Darf ein Makler für die Teilnahme eine Reservierungsgebühr verlangen?
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Reservierungsgebühr ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam: Sie benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und kommt einer erfolgsunabhängigen Provision gleich. Ihren Vertrag prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Kann ich nach Ablauf der Gebotsfrist noch mit dem Zweitbietenden verhandeln?
Ja, denn anders als bei der Versteigerung erlischt ein Gebot hier nicht mit dem Übergebot (§ 156 Satz 2 BGB). Ob es noch gilt, hängt davon ab, ob der Bieter eine Frist gesetzt hat (§ 148 BGB), ob Sie es abgelehnt haben (§ 146 BGB) und wie lange er auf Antwort warten muss (§ 147 Abs. 2 BGB).
Fazit
Das Bieterverfahren hat einen Vorteil und mehrere Preisschilder: Sie bündeln die Nachfrage auf einen Stichtag, bleiben bis zur Beurkundung frei und müssen kein Gebot annehmen. Bezahlt wird das mit einem Ankerpreis unter Marktwert, mit Interessenten, die den Termindruck meiden, und mit Notarkosten bei einem späten Absprung. Prüfen Sie zuerst die Zahl, an der alles hängt: Fordern Sie die kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Immobilie an und entscheiden Sie danach. Weitere Themen im Ratgeber zum Immobilienverkauf.
Quellen
- § 311b BGB, Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass, abgerufen im August 2026
- § 156 BGB, Vertragsschluss bei Versteigerung, abgerufen im August 2026
- § 154 BGB, Offener Einigungsmangel, fehlende Beurkundung, abgerufen im August 2026
- § 145 BGB, Bindung an den Antrag, § 146 BGB, Erlöschen des Antrags, § 147 BGB, Annahmefrist und § 148 BGB, Bestimmung einer Annahmefrist, abgerufen im August 2026
- § 130 BGB, Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden, abgerufen im August 2026
- § 311 BGB, Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse und § 241 BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis, abgerufen im August 2026
- § 656a BGB, Textform, § 656b BGB, Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d, § 656c BGB, Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien und § 656d BGB, Vereinbarungen über die Maklerkosten, abgerufen im August 2026
- § 34b GewO, Versteigerergewerbe und § 34c GewO, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung, abgerufen im August 2026
- § 1 VerstV, Versteigerungsauftrag, § 3 VerstV, Anzeige und § 7 VerstV, Zuschlag, abgerufen im August 2026
- § 81 ZVG, § 85a ZVG und § 74a ZVG zum Zuschlag und zu seiner Versagung in der Zwangsversteigerung (diese Paragrafen tragen keine amtlichen Überschriften), abgerufen im August 2026
- § 17 BeurkG, Grundsatz (Regelfrist von zwei Wochen bei Verbraucherverträgen), abgerufen im August 2026
- § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige und § 80 GModG, Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, abgerufen im August 2026
- GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis, KV Nr. 21100, 21101, 21300, 21302, 23603), Anlage 2 (Gebührentabellen A und B), § 34 GNotKG, Wertgebühren und § 29 GNotKG, Kostenschuldner im Allgemeinen, abgerufen im August 2026
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 070/2023 zum Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22 (Reservierungsgebühr in AGB unwirksam), abgerufen im August 2026
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 219 vom 25. Juni 2026: Häuserpreisindex im 1. Quartal 2026, abgerufen im August 2026
- GREIX-Kaufpreisindex, Ergebnisse für 2026 Q1 (PDF), Kiel Institut für Weltwirtschaft gemeinsam mit den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, abgerufen im August 2026
- Deutsche Bundesbank: Wohnungsbaukredite an private Haushalte, MFI-Zinsstatistik; verwendet ist die Reihe „Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte insgesamt“ (SUD131Z), Stand Juni 2026, abgerufen im August 2026
- Bundesnotarkammer: Notarkosten, Beispiele, abgerufen im August 2026
Verwandte Artikel
Preisverhandlung Hausverkauf: Käuferargumente entkräften
Es gibt keine amtliche Statistik zum üblichen Preisnachlass. Womit Sie stattdessen rechnen: 91 Tage Vermarktungsdauer, Effizienzklasse und datierte Kostenvoranschläge.
7. August 2026
Hausverkauf Dauer: 91 Tage Vermarktung, Etappe für Etappe
Die Vermarktung dauert im Schnitt 91 Tage, die Grundbucheintragung 10. Sie sehen jede Etappe mit belegter Dauer und erfahren, wer sie wirklich steuert.
7. August 2026
Haus schnell verkaufen: was wirklich Zeit spart 2026
Ein Einfamilienhaus war im ersten Quartal 2026 im Schnitt 91 Tage inseriert. Welche Schritte sich verkürzen lassen und was ein schneller Verkauf kostet.
4. August 2026