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Resthof verkaufen: Baurecht, Käufer und Preisfindung

Hofstelle ohne Betrieb: Im Kreis Minden-Lübbecke kostete eine Resthofstelle 2025 im Mittel 200.000 Euro. Was § 35 BauGB erlaubt und wie Sie den Preis begründen.

Hendrik StotzAktualisiert am 25. August 20268 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • 200.000 Euro im Mittel, Spanne 60.000 bis 370.000 Euro: Kreis Minden-Lübbecke 2025, bereinigte Stichprobe von 32 Kauffällen, Stückländereien herausgerechnet.
  • Zweimal sieben Jahre: Die Umnutzung verlangt eine Nutzungsaufgabe von höchstens sieben Jahren und eine zulässige Errichtung vor mehr als sieben Jahren (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
  • Höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle: zusätzlich zu den bisher zulässigen; per Baulast gesichert wird der Verzicht auf Ersatzbebauung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
  • Unter Sachwert ist der Normalfall: Resthofstellen werden laut Gutachterausschuss Minden-Lübbecke „stark abweichend von dem Sachwert“ gehandelt.
  • 31. Oktober 1993: Bei späterem Baubeginn wird in der Regel vermutet, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV).
  • Minus 0,8 Prozent: So viel weniger kosteten Ein- und Zweifamilienhäuser in dünn besiedelten ländlichen Kreisen im 1. Quartal 2026 als ein Jahr zuvor, bundesweit stieg der Index um 1,4 Prozent (vorläufig).

Ein Resthof ist die Hofstelle ohne Betrieb: Wohnhaus, Scheune, Stall, die Flächen meist längst verpachtet oder verkauft. Im Kreis Minden-Lübbecke wechselten 2025 72 Bauernhäuser und Resthofstellen für 18,20 Millionen Euro den Eigentümer, im bereinigten Mittel 200.000 Euro. Über den Preis entscheiden zwei Dinge: was der Außenbereich noch zulässt und wie viel Sanierung offen ist.

Kennzahl Wert Bezug
Kauffälle Resthöfe und Bauernhäuser 72 Berichtszeitraum 2025
Geldumsatz 18,20 Mio. Euro rund 5 Prozent des Umsatzes aller bebauten Grundstücke (362 Mio. Euro), eigene Rechnung
Bereinigte Stichprobe der Preisauswertung 32 Kauffälle ohne Zwangsversteigerungen, Verwandtschaftsverkäufe, unbewohnbare und vollsanierte Objekte
Preisspanne 60.000 bis 370.000 Euro 2025, Stückländereien abgezogen
Durchschnittspreis 200.000 Euro 2025, deutlich unter Vorjahresniveau
Regionale Konzentration über 38 Prozent in Petershagen, Rahden und Stemwede 2025
Hof- und Gebäudefläche 2.000 bis 10.000 Quadratmeter Definition des Gutachterausschusses
Bausubstanz in der Regel älter als 65 Jahre Definition des Gutachterausschusses
Kauffälle 2016 bis 2025 62, 68, 101, 83, 89, 73, 77, 52, 51, 72 Jahresvergleich bebauter Grundstücke

Quelle: Grundstücksmarktbericht 2026, Kreis Minden-Lübbecke, abgerufen im August 2026. Gilt nur im Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses.

Was ist ein Resthof, und wie unterscheidet er sich vom Bauernhof?

Beim Resthof dominiert die Wohnnutzung, die Erzeugung ist Vergangenheit. Der Gutachterausschuss Minden-Lübbecke definiert amtlich: „Resthofstellen und Bauernhäuser sind Wohngebäude im ländlichen Raum mit einem oder mehreren Nebengebäuden. Die Bauweise ist geprägt durch die ehemalige Nutzung als landwirtschaftlicher Betrieb bzw. Nebenerwerbsbetrieb.“ Die Stückländereien fehlen, weil sie bereits veräußert sind. Nachschub liefert der Strukturwandel: 254.080 landwirtschaftliche Betriebe zählte das Statistische Bundesamt 2025, nach 299.100 bei der Landwirtschaftszählung 2010, rund 15 Prozent weniger (eigene Rechnung; Werte ab 2023 aus einer Stichprobe von 80.000 Erhebungseinheiten). Höfeordnung, Grundstückverkehrsgesetz und die Besteuerung der Betriebsaufgabe betreffen den laufenden Betrieb und stehen im Ratgeber zum Bauernhof verkaufen.

Was erlaubt § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich wirklich?

Er erlaubt nichts, er räumt drei Hindernisse aus dem Weg. Den dort genannten Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie dem Flächennutzungs- oder Landschaftsplan widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder eine Splittersiedlung befürchten lassen, und das nur, „soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind“. Denkmalschutz, Bodenschutz, schädliche Umwelteinwirkungen und die gesicherte Erschließung bleiben zu prüfen. Trennen Sie außerdem Bestandsschutz und Umnutzung: Weiterwohnen im bisherigen Umfang ist etwas anderes als ein neues Vorhaben. Verbindlich entscheidet allein die Bauaufsichtsbehörde.

Vorhaben Fundstelle Kernbedingungen Bedeutung für den Verkauf
Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 erhaltenswerte Bausubstanz, äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt, Nutzungsaufgabe höchstens 7 Jahre her, zulässige Errichtung vor mehr als 7 Jahren, räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle, höchstens 5 zusätzliche Wohnungen je Hofstelle, Verzicht auf Ersatzbebauung stärkster Werthebel, aber zeitkritisch
Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle Nr. 2 zulässig errichtet, Missstände oder Mängel, seit längerer Zeit Selbstnutzung, Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie für frische Käufer praktisch gesperrt
Alsbaldige Neuerrichtung nach Zerstörung Nr. 3 Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse Sonderfall
Änderung oder Nutzungsänderung kulturlandschaftsprägender Gebäude Nr. 4 erhaltenswert, das Bild der Kulturlandschaft prägend, „auch wenn sie aufgegeben sind“, zweckmäßige Verwendung und Erhaltung des Gestaltwerts ohne Sieben-Jahres-Fristen, erfasst ausdrücklich auch aufgegebene Gebäude
Erweiterung eines Wohngebäudes auf höchstens zwei Wohnungen Nr. 5 zulässig errichtet, angemessene Erweiterung, bei weiterer Wohnung Selbstnutzung durch den bisherigen Eigentümer oder seine Familie Einliegerwohnung, nicht Mehrfamilienhaus
Bauliche Erweiterung eines Gewerbebetriebs Nr. 6 zulässigerweise errichteter Betrieb, angemessene Erweiterung trägt keine Neuansiedlung
Neuerrichtung mit anderer Nutzung im begründeten Einzelfall Abs. 4 S. 2 äußerlich zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, keine stärkere Belastung des Außenbereichs, mit nachbarlichen Interessen vereinbar; Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend seltener Ausweg, die Sieben-Jahres-Fristen gelten mit
Außenbereichssatzung der Gemeinde Abs. 6 bebauter Bereich, nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt, Wohnbebauung von einigem Gewicht Frage ans Bauamt

Quelle: § 35 BauGB, abgerufen im August 2026. Die übrigen Belange des Absatzes 3 bleiben zu prüfen.

Was gilt, wenn die Landwirtschaft länger als sieben Jahre aufgegeben ist?

Dann ist die Teilprivilegierung für die Umnutzung verbraucht, denn Buchstabe c verlangt eine Nutzungsaufgabe von höchstens sieben Jahren. Mit ihr fällt auch der begründete Einzelfall des Satzes 2 weg, denn dort gilt Buchstabe b bis g entsprechend. Drei Wege bleiben: Nummer 4 kennt keine Frist und erfasst erhaltenswerte, das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude, „auch wenn sie aufgegeben sind“; Nummer 5 trägt die Erweiterung eines Wohngebäudes auf höchstens zwei Wohnungen; und die Gemeinde kann eine Außenbereichssatzung nach Absatz 6 erlassen haben. Wichtig für die Erwartung Ihres Käufers: Die Nummern 2 und 5 verlangen Selbstnutzung oder Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers, darauf kann sich ein frisch eingetragener Erwerber regelmäßig nicht berufen.

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Wer kauft heute einen Resthof, und woran scheitert die Finanzierung?

Vier Gruppen mit eigener Rechenlogik. Pferdehalter prüfen zuerst die Fläche: Zur Landwirtschaft zählt § 201 BauGB die Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung nur, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Fehlt eigene Futterfläche, ist die Haltung kein privilegiertes Vorhaben, sondern ein sonstiges nach § 35 Abs. 2 BauGB. Handwerker unterschätzen Nummer 6: Sie trägt nur die Erweiterung eines bestehenden Betriebs, nicht die Neuansiedlung in einer leeren Scheune. Selbstversorger und Stadtflüchter zahlen für Fläche, Ruhe und Ausbaureserve, nicht für Ställe.

Danach rechnet die Bank. § 22 Abs. 3 BelWertV zeigt ihre Logik: Gebäuden kann „ein eigenständiger Wert nur dann beigemessen werden, wenn sie selbständig und auch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden können“. Die Norm greift zwar nur bei überwiegend land- oder forstwirtschaftlichem Rohertrag, erklärt aber, warum ein Stall ohne eigenständige Nutzbarkeit in keiner Bankrechnung auftaucht. Der Teilmarkt ist dünn: 72 gehandelten Resthöfen standen im Kreis 865 freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber. Ein zweiter ernsthafter Interessent bleibt Ihr wirksamster Preishebel.

Was ist mein Resthof wert, und warum liegt der Preis unter dem Sachwert?

Der Marktvergleich schlägt die Rechnung. Der Gutachterausschuss stellt fest, dass Resthofstellen „stark abweichend von dem Sachwert gehandelt werden“ und Anpassungen an die Marktlage erforderlich sind; wie stark, hängt von Bauweise, Zustand, Modernisierungsgrad, Größe der Wohn- und Nebenobjekte sowie der Lage ab. Den Abschlag bei den Wirtschaftsgebäuden erklärt Anlage 1 ImmoWertV: 30 Jahre Gesamtnutzungsdauer für landwirtschaftliche Betriebsgebäude, 80 Jahre für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Für den Wohnteil streckt Anlage 2 die Restnutzungsdauer über Modernisierungspunkte auf höchstens 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer, bei Kernsanierung bis zu 90 Prozent. Wie daraus ein Marktwert wird, zeigt das Sachwertverfahren, was Sanierungsstau kostet, der Ratgeber zur Wertminderung. Rückenwind vom Gesamtmarkt gibt es nicht: Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dünn besiedelten ländlichen Kreisen lag der Häuserpreisindex im 1. Quartal 2026 um 0,8 Prozent unter dem Vorjahresquartal, bundesweit stieg er um 1,4 Prozent (regionale Immobilienpreise).

Preisklasse 2025 Zustandsmerkmale
bis 150.000 Euro Massiv- und Fachwerkbauweise im ursprünglichen Zustand, teilweise abgängig, grundlegender Sanierungsbedarf, größtenteils nicht bewohnbar, teilweise nur Grundstücksverwertung
150.000 bis 200.000 Euro kleinere Modernisierungen im Wohnbereich, teilweise Instandsetzungsbedarf am Baukörper, eingeschränkter Wohnstandard, Neben- und Wirtschaftsgebäude ungenutzt
200.000 bis 250.000 Euro überwiegend Massivbauweise mit Umbauten und Modernisierungen, mittlerer bis guter Zustand, Haustechnik überwiegend zeitgemäß, Wohnbereich ohne größere Investitionen nutzbar
über 250.000 Euro Teil- oder Vollsanierung, Haustechnik auf neuzeitlichem Standard, zeitgemäßer Wohnstandard, Nebengebäude teilweise umgenutzt

Quelle: Grundstücksmarktbericht 2026, Kreis Minden-Lübbecke, abgerufen im August 2026.

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Restflächen mitverkaufen oder abtrennen?

Getrennt, sobald Hofstelle und Fläche unterschiedliche Käufer haben, und das ist der Regelfall. Die Teilung ist nach § 19 Abs. 1 BauGB nur eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt; die Bindung an Festsetzungen greift nach Absatz 2 allein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, den es im Außenbereich nicht gibt. Preisanker aus demselben Kreis: Ackerland kostete 2025 durchschnittlich 4,85 Euro je Quadratmeter, Dauergrünland 2,47 Euro. Achten Sie darauf, dass der neue Zuschnitt die Hofstelle nicht von Zufahrt oder Leitungen abschneidet, denn die gesicherte Erschließung ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Für die Flächen selbst gelten eigene Regeln: Ackerland verkaufen, Wiese verkaufen und Grundstück teilen.

Welche Substanzthemen muss ich offenlegen, und was hängt daran?

Alles, was Sie über Asbest, Altlasten und wassergefährdende Anlagen wissen. Vor Umbauten muss der Veranlasser nach § 5a GefStoffV dem ausführenden Unternehmen „alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe“ bereitstellen, ausdrücklich auch als privater Haushalt. Entscheidend für den Verkauf ist § 444 BGB: Der Gewährleistungsausschluss trägt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel „arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“. Bekannte Mängel gehören in die Urkunde; wie sie dort als Beschaffenheit nach § 434 BGB formuliert werden, klärt der Notar.

Thema Regel Fundstelle
Asbestvermutung Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 lässt in der Regel vermuten, dass kein Asbest vorhanden ist; abweichende Übergangsfristen für bestimmte Erzeugnisse § 11a Abs. 1 S. 2 und 3 GefStoffV
Informationspflicht alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte schriftlich oder elektronisch an das ausführende Unternehmen, auch für private Haushalte § 5a Abs. 1 und 4 GefStoffV
Baujahre 1993 bis 1996 Datum des Baubeginns übermitteln, sonst genügt das Baujahr § 5a Abs. 2 GefStoffV
Altlastbegriff Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden § 2 Abs. 5 BBodSchG
Haftung nach dem Verkauf früherer Eigentümer sanierungspflichtig, wenn er nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die Altlast kannte oder kennen musste, mit Vertrauensschutz nach Satz 2 § 4 Abs. 6 BBodSchG
Heizöltank unterirdisch Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme, alle 5 Jahre und bei Stilllegung, Gefährdungsstufen A bis D Anlage 5 AwSV
Heizöltank oberirdisch vor Inbetriebnahme ab Gefährdungsstufe B, wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung ab Stufe C Anlage 5 AwSV
Güllegrube, Güllekeller, Fahrsilo, Festmistplatte Anzeige mindestens 6 Wochen vor Errichtung, Stilllegung oder wesentlicher Änderung, sobald das Volumen 25 m³ Silagesickersaft, 500 m³ sonstige JGS-Anlagen oder 1.000 m³ Festmist oder Silage übersteigt Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV
Erdbecken Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate Anlage 7 Nr. 6.4 AwSV
Kleinkläranlage allgemein anerkannte Regeln der Technik; entsprechen vorhandene Anlagen dem nicht, sind Maßnahmen in angemessener Frist durchzuführen § 60 Abs. 1 und 2 WHG

Die Prüfzeitpunkte der Anlage 5 AwSV gelten für Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten. Alle Normen abgerufen im August 2026.

Welche Unterlagen braucht der Verkauf eines Resthofs?

Den Energieausweis zuerst, und er muss meist ein Bedarfsausweis sein. Nach § 80 Abs. 3 GModG gilt das für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, sofern das Gebäude nicht schon bei Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen dorthin gebracht wurde; vorzulegen ist er spätestens bei der Besichtigung, ins Inserat gehören dann die Pflichtangaben des § 87 Abs. 1 GModG (Energieausweis beim Hausverkauf). Dazu kommen Bauakte, Baulastenverzeichnis, Grundbuch Abteilung II, Prüfberichte für Heizöltank und Güllegruben, Nachweise zur Abwasserbeseitigung und der Katasterauszug. Den weiteren Ablauf zeigt unser Ratgeber zum Immobilienverkauf.

Rechenbeispiel: Hofstelle plus zwei Hektar Ackerland

Hypothetische Annahmen, eigene Rechnung: Wohnhaus von 1935, kleinere Modernisierungen im Wohnbereich, Scheune und Rindstall von 1978, Hof- und Gebäudefläche 6.000 Quadratmeter, dazu 2 Hektar Ackerland.

  1. Hofstelle: Der Zustand passt in die Klasse „150.000 bis 200.000 Euro“. Angesetzt wird die Klassenmitte von 175.000 Euro, eine eigene Setzung, denn der Bericht nennt keine Mittelwerte je Klasse.
  2. Ackerland getrennt: 20.000 Quadratmeter mal 4,85 Euro ergeben 97.000 Euro, als Dauergrünland bei 2,47 Euro nur 49.400 Euro.
  3. Summe: 272.000 Euro. Die Addition ist zulässig, weil der Ausschuss bei seiner Auswertung die Werte etwaiger Stückländereien abgezogen hat.
  4. Gegenprobe: 1978 plus 30 Jahre Gesamtnutzungsdauer ergibt 2008; am Stichtag 2026 ist die Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgebäude rechnerisch aufgebraucht, für das Wohnhaus gelten 80 Jahre. Instandsetzungen verlängern sie nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV, unterlassene Instandhaltung verkürzt sie. Die Sachwertfaktoren des Berichts helfen hier nicht: Sie stammen aus 393 Kauffällen zu massiven Wohngebäuden in mittlerer Lage, nicht zu Resthöfen.

Häufige Fragen

Darf der Käufer die alte Scheune abreißen und an gleicher Stelle neu bauen?

Nicht ohne Weiteres. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlaubt die Neuerrichtung an gleicher Stelle nur für Wohngebäude und nur bei zulässiger Errichtung, Missständen oder Mängeln, längerer Selbstnutzung und Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie. Nummer 3 greift allein nach Brand, Naturereignissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen. Für Scheune und Stall bleibt höchstens der begründete Einzelfall des Satzes 2, und dort gelten die Sieben-Jahres-Fristen des Satzes 1 Nummer 1 entsprechend mit.

Braucht ein Resthof einen Energieausweis, auch wenn Scheune und Stall unbeheizt sind?

Für das Wohngebäude ja, für die Wirtschaftsgebäude meist nicht. § 2 Abs. 2 GModG nimmt mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 unter anderem Betriebsgebäude zur Tierhaltung und solche mit einer Raum-Solltemperatur unter 12 Grad Celsius aus dem Anwendungsbereich.

Muss der Käufer die oberste Geschossdecke dämmen?

Bei einem typischen Resthof ja, und zwar er selbst. § 35 Abs. 1 GModG verlangt für oberste Geschossdecken ohne Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 höchstens 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin; ein entsprechend gedämmtes Dach genügt auch. Bei höchstens zwei Wohnungen mit Selbstnutzung am 1. Februar 2002 trifft die Pflicht nach Absatz 3 erst den neuen Eigentümer, binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Datum. Absatz 4 nimmt selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen aus, soweit sich die Nachrüstung nicht in angemessener Frist rechnet.

Was mache ich mit einer stillgelegten Güllegrube oder einem Fahrsilo?

Die Stilllegung selbst ist anzeigepflichtig. Nach Anlage 7 Nummer 6.1 AwSV ist sie mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen, sobald eine Anlage für Silagesickersaft mehr als 25 Kubikmeter, eine sonstige Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage mehr als 500 Kubikmeter oder eine Festmist- oder Silagelagerung mehr als 1.000 Kubikmeter fasst. Dazu zählen auch Sammelgruben, Güllekeller, Fahrsilos und Festmistplatten. Klären Sie den Zustand vor dem Inserat, nicht in der Verhandlung.

Brauche ich für den Verkauf eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz?

Das hängt davon ab, ob und wie viel landwirtschaftliche Fläche mitverkauft wird, und die Freigrenzen setzen die Länder. Klären Sie das vor der Beurkundung mit der unteren Landwirtschaftsbehörde Ihres Kreises. Fristen und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht erklärt der Ratgeber zur landwirtschaftlichen Fläche.

Wie weise ich nach, dass Scheune und Stall zulässigerweise errichtet wurden?

Über die Bauakte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, meist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt; für Einsicht und Kopien erheben die Behörden Gebühren nach Landesrecht. Der Nachweis ist kein Formalismus, weil Buchstabe d die zulässige Errichtung vor mehr als sieben Jahren verlangt und auch die Nummern 2 und 5 eine zulässige Errichtung voraussetzen.

Fazit

Der Wert eines Resthofs entsteht aus zwei Fragen, die Sie vor dem Inserat beantworten können: Was lässt der Außenbereich mit Scheune und Stall zu, und wie viel Sanierung liegt noch vor dem Käufer. Ein Bauvorbescheid ersetzt Spekulation durch eine Zahl, Prüfberichte für Tank und Grube nehmen der Verhandlung die Unbekannten. Restflächen verkaufen Sie besser getrennt. Rechts- und Steuerfragen gehören in die Hand von Notar und Steuerberatung. Starten Sie mit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Hofstelle, unverbindlich und in wenigen Minuten.

Quellen

landwirtschaftverkaufgrundstückbaurechtgutachterausschuss

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