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RatgeberErben & Schenken

Erbengemeinschaft Haus verkaufen: Wer zustimmen muss

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie braucht alle Miterben. Wer zustimmen muss, was bei einer Blockade hilft und warum eine Teilungsversteigerung rund 10.000 Euro kostet.

Hendrik StotzAktualisiert am 4. August 202628 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Einstimmigkeit beim Verkauf, ohne Ausnahme: Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Wer 1/8 erbt, hat beim Verkauf dieselbe Stimme wie wer 5/8 erbt.
  • Mehrheit nach Erbteilen gilt nur für die Verwaltung: Vermietung oder Instandhaltung sind Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, hier entscheidet die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB).
  • Rund 10.000 Euro und etwa ein Jahr für die Teilungsversteigerung: Bei 400.000 Euro Verkehrswert summieren sich Gerichtsgebühren und Auslagen auf rund 9.200 bis 10.200 Euro. Das Amtsgericht Karlsruhe nennt für 250.000 Euro Verkehrswert circa 6.000 Euro und eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr.
  • Bis zu zwölf Monate Verzögerung durch Einstellungsanträge: Die übrigen Miterben können die einstweilige Einstellung für höchstens sechs Monate beantragen, und die Einstellung kann einmal wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 ZVG). Die absolute Obergrenze von fünf Jahren in § 180 Abs. 4 ZVG greift praktisch nur in den Ehegattenfällen des § 180 Abs. 3 ZVG.
  • Zwei Monate Vorkaufsrecht beim Erbteilverkauf: Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt, die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate (§ 2034 BGB).
  • Kein Umweg über das Grundbuch nötig: Die Erbengemeinschaft muss vor dem Verkauf nicht selbst eingetragen werden (§ 40 Abs. 1 GBO). Wird sie eingetragen, ist das gebührenfrei, solange der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht (KV Nr. 14110 GNotKG).

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand und deshalb nur gemeinschaftlich möglich: alle Miterben müssen zustimmen, unabhängig von der Größe ihrer Erbteile (§ 2040 Abs. 1 BGB). Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht. Blockiert ein Miterbe, bleiben drei Wege: die Einigung, die notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung nach § 363 FamFG und die Teilungsversteigerung, die bei 400.000 Euro Verkehrswert rund 10.000 Euro Verfahrenskosten auslöst.

Warum gehört das geerbte Haus keinem Miterben allein?

Der häufigste Denkfehler lautet: „Mir gehört ein Drittel vom Haus.“ Das stimmt rechtlich nicht. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Das ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Die Immobilie gehört allen zusammen, niemandem aber ein abgegrenzter Teil davon.

Was bedeutet Gesamthandsvermögen für den Verkauf?

Aus dem Gesamthandsprinzip folgt die Einstimmigkeit. Weil kein Miterbe Alleineigentum an der Immobilie hat, kann auch keiner allein darüber verfügen. Die Erbquote steuert später die Verteilung des Geldes, nicht die Entscheidung über den Verkauf. Das gilt auch dann, wenn die Mehrheit der Erbteile eindeutig verkaufen will: Es gibt keinen Mehrheitsbeschluss und keine Schwelle, ab der eine Minderheit überstimmt wird. Welche Schritte unmittelbar nach dem Erbfall anstehen, zeigt unser Überblick zu den ersten Schritten nach dem Erbfall.

Warum kann ein Miterbe nicht einfach seinen Anteil am Haus verkaufen?

Weil es diesen Anteil rechtlich nicht gibt. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen aber nicht (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Verkäuflich ist also der gesamte Erbteil, nicht „das halbe Haus“. Diese Unterscheidung ist der Kern fast aller Missverständnisse in Erbengemeinschaften.

Wem gehört der Kaufpreis nach dem Verkauf?

Auch das Geld bleibt zunächst gemeinschaftlich. Was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass (§ 2041 BGB). Der Kaufpreis tritt an die Stelle der Immobilie, und ein einzelner Miterbe kann die Forderung nur mit dem Ziel der Leistung an alle Erben geltend machen (§ 2039 BGB). Der Notar überweist also auf ein gemeinsames Konto, nicht anteilig an jeden einzelnen. Wie daraus die Auszahlung an einen einzelnen Miterben wird, behandeln wir unter Erbengemeinschaft auszahlen.

Welche Entscheidung braucht welche Zustimmung?

Fast alle Ratgeber schreiben pauschal „alle müssen zustimmen“. Das ist beim Verkauf richtig und bei allem anderen falsch. Das BGB unterscheidet zwischen Verwaltung und Verfügung, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Sie eine Blockade überhaupt akzeptieren müssen.

Vorgang Wer entscheidet Rechtsgrundlage
Verkauf der Nachlassimmobilie an einen Dritten alle Miterben gemeinsam, keine Mehrheitsentscheidung möglich § 2040 Abs. 1 BGB
Notwendige Erhaltungsmaßnahme, etwa Notreparatur am Dach jeder Miterbe allein, ohne Mitwirkung der anderen § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB
Ordnungsmäßige Verwaltung, etwa Vermietung, Verwalterbestellung, Instandhaltung Stimmenmehrheit nach Größe der Erbteile, nicht nach Köpfen § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB
Wesentliche Veränderung der Immobilie, etwa Umbau zu Eigentumswohnungen auch die Mehrheit kann das nicht beschließen § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB
Verkauf des eigenen Erbteils an einen Dritten jeder Miterbe allein, notariell beurkundet; übrige Miterben haben zwei Monate Vorkaufsrecht § 2033 Abs. 1 BGB, § 2371 BGB, § 2034 BGB
Verkauf des Anteils am Haus allein nicht möglich, es gibt kein „halbes Haus“ im Nachlass § 2033 Abs. 2 BGB
Antrag auf Teilungsversteigerung jeder Miterbe allein, ohne Urteil oder Titel §§ 2042 Abs. 1, 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 BGB, §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 ZVG
Auseinandersetzung insgesamt verlangen jeder Miterbe jederzeit § 2042 Abs. 1 BGB

Quellen: §§ 745, 2033, 2034, 2038, 2040, 2042, 2371 BGB und §§ 180, 181 ZVG, Gesetze im Internet (BMJ/juris), abgerufen am 04.08.2026.

Verwaltung: Hier zählt die Mehrheit nach Erbteilen

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, und die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB). Für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung verweist § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 745 BGB: Beschlossen wird durch Stimmenmehrheit, und die Mehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

Das ist praktisch wichtiger, als es klingt. Solange das Haus leer steht und niemand verkaufen darf, laufen Grundbesitzabgaben, Versicherung und Heizkosten weiter. Die Mehrheit der Erbteile kann eine Vermietung beschließen, einen Verwalter bestellen und Instandhaltung veranlassen. Sie kann den Verkauf aber nicht beschließen.

Verfügung: Hier hilft keine Mehrheit

Der Verkauf ist keine Verwaltung, sondern eine Verfügung. Deshalb greift § 2040 Abs. 1 BGB und deshalb sitzt beim Notartermin die vollständige Erbengemeinschaft am Tisch, auch bei extremem Ungleichgewicht der Quoten.

Wesentliche Veränderung: Auch die Mehrheit darf nicht

Eine dritte Kategorie wird oft übersehen. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden (§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Umbau eines Mehrfamilienhauses in einzelne Eigentumswohnungen, eine Aufstockung oder ein Abriss fallen in der Regel darunter. Wer solche Pläne hat, braucht wieder alle Miterben, selbst mit 90 Prozent der Erbteile.

Wie läuft der Verkauf aus der Erbengemeinschaft praktisch ab?

Sind sich alle einig, bleibt der Ablauf eines Hausverkaufs derselbe. Drei Punkte kommen hinzu: der Nachweis der Erbfolge, die vollständige Verkäuferseite im Kaufvertrag und die Frage, wer den Notartermin stellvertretend wahrnehmen darf.

Situation Was verlangt wird Rechtsgrundlage
Kaufvertrag über die Nachlassimmobilie notarielle Beurkundung, alle Miterben treten als Verkäufer auf § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2040 Abs. 1 BGB
Ein Miterbe kann nicht zum Notartermin kommen Vollmacht, für das Grundbuchamt mindestens öffentlich beglaubigt § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis; bei notariellem Testament genügen Verfügung und Eröffnungsniederschrift § 35 Abs. 1 GBO
Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch vor dem Verkauf nicht erforderlich, Voreintragung entfällt § 40 Abs. 1 GBO
Erben doch eintragen lassen gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht KV Nr. 14110 GNotKG, Anmerkung Abs. 1
Verkauf des eigenen Erbteils notarielle Beurkundung, Vorkaufsrecht der Miterben binnen zwei Monaten § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2371 BGB, § 2034 BGB
Minderjähriger Miterbe Genehmigung des Familiengerichts für den Verkauf § 1643 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1850 Nr. 1, Nr. 5 BGB
Miterbe unter rechtlicher Betreuung Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Verkauf § 1850 Nr. 1, Nr. 5 BGB
Elternteil will die Immobilie selbst übernehmen, Kind ist Miterbe Ergänzungspfleger, Eltern können das Kind hier nicht vertreten § 181 BGB, § 1629 Abs. 2 BGB, § 1809 BGB
Teilungsversteigerungsantrag für einen Betreuten oder ein Mündel Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichts § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG

Quellen: §§ 181, 311b, 1629, 1643, 1809, 1850, 2033, 2034, 2040, 2371 BGB, §§ 29, 35, 40 GBO, § 181 ZVG sowie GNotKG Anlage 1 Nr. 14110, Gesetze im Internet (BMJ/juris), abgerufen am 04.08.2026.

Braucht die Erbengemeinschaft einen Erbschein?

Nicht immer. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügen die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ersparen der Erbengemeinschaft also den Erbschein. Liegt nur ein handschriftliches Testament vor oder gilt die gesetzliche Erbfolge, brauchen Sie ihn.

Zur Größenordnung: Für den Erbscheinsantrag fällt eine 1,0-Gebühr an (KV Nr. 12210 GNotKG), für die eidesstattliche Versicherung eine weitere (KV Nr. 23300 GNotKG). Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel bei 100.000 Euro Nachlasswert je 273,00 Euro beim Notar und beim Nachlassgericht. Bei 400.000 Euro Nachlasswert liegt die Gebührenstufe der Tabelle B des GNotKG bei 785,00 Euro, für beide Gebühren zusammen also bei 1.570,00 Euro zuzüglich Auslagen.

Muss die Erbengemeinschaft erst ins Grundbuch?

Nein, und das spart Zeit. Ist die betroffene Person Erbe des eingetragenen Berechtigten, entfällt die Voreintragungspflicht, wenn die Übertragung des Rechts eingetragen werden soll (§ 40 Abs. 1 GBO). Beim Verkauf kann direkt vom verstorbenen Eigentümer auf den Käufer umgeschrieben werden. Eine Eintragung der Erbengemeinschaft ist gebührenfrei, solange der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht (KV Nr. 14110 GNotKG, Anmerkung Abs. 1).

Müssen alle Miterben zum Notartermin erscheinen?

Erscheinen müssen sie nicht, wirksam vertreten sein schon. Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), und alle Miterben sind auf der Verkäuferseite Vertragspartei. Wer nicht kommen kann, erteilt eine Vollmacht. Entscheidend ist deren Form: Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine formlos unterschriebene Vollmacht genügt dem Grundbuchamt nicht.

Holen Sie die Vollmachten vor der Vermarktung ein. Ein Miterbe im Ausland, der kurzfristig zum Konsulat muss, kostet sonst Wochen. Welche Dokumente die Erbengemeinschaft ohnehin braucht, zeigt unsere Checkliste der Unterlagen für den Hausverkauf.

Die Notarkosten des Kaufvertrags trägt nach der üblichen Vertragsgestaltung der Käufer, die Erbengemeinschaft belasten sie in der Regel nicht. Zur Einordnung: Beurkundung 2,0-Gebühr (KV Nr. 21100 GNotKG), Vollzug und Betreuung je 0,5-Gebühr (KV Nrn. 22110, 22200 GNotKG). Die Bundesnotarkammer beziffert ihr Beispiel bei 160.000 Euro Kaufpreis mit 762,00 Euro Beurkundung sowie je 190,50 Euro Vollzug und Betreuung, dazu Auslagen und Umsatzsteuer.

Welchen Preis sollte die Erbengemeinschaft ansetzen?

Der Preis ist in Erbengemeinschaften öfter der Auslöser des Streits als die Immobilie selbst. Ein Miterbe, der am Haus hängt, hält jeden Vorschlag für zu niedrig, ein anderer will schnell Geld sehen. Hilfreich ist eine gemeinsame, nachvollziehbare Zahl statt drei privater Schätzungen. Wie der Verkehrswert einer Immobilie ermittelt wird, erklären wir gesondert. Für den Einstieg reicht oft eine kostenlose Ersteinschätzung des Verkehrswerts.

Was können Sie tun, wenn ein Miterbe den Verkauf blockiert?

Rechtlich gibt es keinen Weg, einen Miterben zur Unterschrift unter den Kaufvertrag zu zwingen. Es gibt aber vier Wege, die Situation aufzulösen, und sie unterscheiden sich stark in Kosten, Dauer und Ergebnis.

Erster Schritt: Die Auseinandersetzung verlangen

Niemand muss dauerhaft in einer Erbengemeinschaft bleiben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das Verlangen ist keine Formalie: Es macht deutlich, dass die Alternative zur Einigung nicht der Stillstand ist, sondern die Verwertung. Eine Grenze gibt es. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung letztwillig ausschließen, doch die Anordnung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind (§ 2044 Abs. 2 Satz 1 BGB). Prüfen Sie also das Testament, bevor Sie Druck aufbauen.

Den eigenen Erbteil verkaufen

Wer aus einer festgefahrenen Erbengemeinschaft heraus will, ohne die Immobilie zu verwerten, kann seinen Erbteil verkaufen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB), ebenso der schuldrechtliche Erbschaftskauf (§ 2371 BGB).

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Erstens haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht mit einer Ausübungsfrist von zwei Monaten (§ 2034 BGB). Zweitens gibt es einen Markt gewerblicher Erbteilkäufer, die auf blockierte Konstellationen spezialisiert sind. Dass ein Erbteil in einer Streitlage nicht zum rechnerischen Quotenwert gehandelt wird, liegt in der Natur der Sache: Der Käufer übernimmt das Konfliktrisiko und lässt es sich bezahlen. Verlässliche Preisstatistiken dazu gibt es nicht, deshalb nennen wir keine Abschlagsquote.

Die notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Dieser Weg steht in kaum einem Ratgeber, obwohl er der wirksamste Mittelweg zwischen Gespräch und Gericht ist. Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln, antragsberechtigt ist jeder einzelne Miterbe (§ 363 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). Sie brauchen weder die Zustimmung der anderen noch einen Anwaltsprozess. Eine Ausnahme nennt das Gesetz selbst: Ist ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, ist dieser Weg versperrt (§ 363 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG).

Der Notar lädt die Beteiligten, erstellt einen Auseinandersetzungsplan und bestätigt die Auseinandersetzung (§ 368 FamFG). Entscheidend ist, was danach folgt: Die bestätigte Auseinandersetzung wird mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Beteiligten bindend wie eine vertragliche Vereinbarung und ist vollstreckbar (§ 371 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). Aus einem zähen Familiengespräch wird damit ein durchsetzbares Ergebnis, ohne dass die Immobilie unter den Hammer muss.

Die Teilungsversteigerung als letztes Mittel

Bleibt die Blockade bestehen, führt der Weg über § 2042 Abs. 2 BGB zu § 753 BGB. Ist die Realteilung ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ein Haus lässt sich nicht in drei Teile sägen, deshalb ist dieser Fall die Regel.

Dieser Abschnitt gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbengemeinschaften sind stark einzelfallabhängig. Lassen Sie Ihre Konstellation von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar prüfen.

Was ist die geerbte Immobilie wert?

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Wie funktioniert die Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung ist keine Zwangsversteigerung wegen Schulden, sondern ein Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft. Sie trifft alle, auch den Antragsteller.

Wer kann sie beantragen und was ist nötig?

Jeder einzelne Miterbe, denn ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Nach den Hinweisen des Amtsgerichts Karlsruhe gehören zum Antrag ein unbeglaubigter Grundbuchauszug oder ein Zeugnis nach § 17 ZVG, nicht älter als sechs Monate, bei Erbengemeinschaften zusätzlich der Erbschein und ladungsfähige Anschriften der Antragsgegner.

Wichtig ist der Umfang: Versteigert wird nicht der Anteil des Antragstellers, sondern das gesamte Objekt. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Kerpen soll „gerade das komplette Objekt verkauft“ werden, und die Versteigerung des ganzen Objektes findet daher auch gegen den Willen der übrigen Miteigentümer statt.

Welche Wertgrenzen schützen im Versteigerungstermin?

Zwei Grenzen gelten über § 180 Abs. 1 ZVG entsprechend, und beide werden regelmäßig falsch erzählt.

Die 5/10-Grenze: Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts bestehenbleibender Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht (§ 85a Abs. 1 ZVG). Das wirkt nur im ersten Termin. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag aus diesem Grund nicht mehr versagt werden (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Die 7/10-Grenze: Sie hilft dem Antragsteller ausdrücklich nicht. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Kerpen hat der antragstellende Miteigentümer kein Recht, bei einem Gebot von weniger als 70 Prozent des Verkehrswertes die Versagung des Zuschlages zu beantragen. Wer die Versteigerung betreibt, um Druck zu erzeugen, verliert genau den Schutz, auf den viele bauen.

Zum Erlösniveau gibt es keine belastbare amtliche Statistik. Belegbar ist nur die Einschätzung der Verbraucherzentrale, dass bei einer Zwangsversteigerung regelmäßig deutlich niedrigere Preise erzielt werden als am freien Markt. Eine Abschlagsquote in Prozent nennen wir bewusst nicht, weil es dafür keine seriöse Quelle gibt.

Was verschlechtert den Erlös zusätzlich?

Drei Faktoren, die alle den Kreis der Bieter verkleinern. Erstens die Vermietung: Hier finden die Sonderkündigungsrechte des Erstehers keine Anwendung (§ 183 ZVG), der Mietvertrag muss übernommen werden. Zweitens Belastungen: Alle auf dem Anteil des Antragstellers eingetragenen Rechte muss ein Erwerber übernehmen, sie fließen über § 182 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot ein und wirken sich nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Kerpen ungünstig auf die Verwertungschancen aus. Drittens die Sicherheitsleistung: Wer mitbieten will, muss Sicherheit für ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswerts leisten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG), bei 400.000 Euro also 40.000 Euro.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Das Amtsgericht Karlsruhe nennt als Orientierung: Bei einem Verkehrswert von 250.000 Euro sollten circa 6.000 Euro eingeplant werden. Für 400.000 Euro lässt sich die Rechnung mit dem Kostenverzeichnis des GKG und der Gebührentabelle nachvollziehen.

Position Grundlage Betrag
Entscheidung über den Anordnungsantrag KV Nr. 2210 GKG, Festgebühr 120,00 Euro
Verfahren im Allgemeinen KV Nr. 2211 GKG, 0,5 aus 400.000 Euro (Gebührenstufe bis 410.000 Euro = 3.508,00 Euro) 1.754,00 Euro
Abhaltung des Versteigerungstermins KV Nr. 2213 GKG, 0,5 aus 400.000 Euro 1.754,00 Euro
Erteilung des Zuschlags KV Nr. 2214 GKG, 0,5 aus dem Gebot (§ 54 Abs. 2 GKG), hier angenommen 340.000 Euro, Stufe bis 350.000 Euro = 3.088,00 Euro 1.544,00 Euro
Verteilungsverfahren KV Nr. 2215 GKG, 0,5 aus dem Gebot (§ 54 Abs. 3 GKG) 1.544,00 Euro
Verkehrswertgutachten Auslage, Erfahrungswert der Justiz 1.500 bis 2.500 Euro
Veröffentlichungen in Zeitung und Internet Auslage, Erfahrungswert der Justiz rund 1.000 Euro
Zustellungen und weitere Auslagen Auslagen mehrere hundert Euro
Summe rund 9.200 bis 10.200 Euro

Quellen: GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis Nrn. 2210 bis 2215), GKG Anlage 2 (Gebührentabelle) und § 54 GKG, Gesetze im Internet (BMJ/juris); Auslagen und Erfahrungswerte nach dem FAQ Teilungsversteigerung des Amtsgerichts Karlsruhe (Justiz Baden-Württemberg). Das Meistgebot von 340.000 Euro ist eine Annahme für die Rechnung, keine statistische Größe. Abgerufen am 04.08.2026.

Zwei Unschärfen gehören dazu: Zuschlags- und Verteilungsgebühr bemessen sich nach dem Gebot und nicht nach dem Verkehrswert (§ 54 Abs. 2 und Abs. 3 GKG), stehen also erst am Ende fest. Ersteigert ein Miterbe selbst, vermindert sich der Wert für die Zuschlagsgebühr zudem um seinen Anteil.

Wie lange dauert das Verfahren und wie lässt es sich bremsen?

Das Amtsgericht Karlsruhe geht von rund einem Jahr aus. Das ist der ungestörte Fall. Die übrigen Miterben können die einstweilige Einstellung auf die Dauer von höchstens sechs Monaten beantragen, und die Einstellung kann einmal wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 ZVG). In einer Erbengemeinschaft lassen sich damit bis zu zwölf Monate zusätzlich gewinnen. Die Obergrenze von insgesamt fünf Jahren in § 180 Abs. 4 ZVG ist die absolute Außengrenze, mehrfach wiederholen lässt sich die Einstellung nur in den Ehegatten- und Lebenspartnerfällen des § 180 Abs. 3 ZVG. Wer mit der Versteigerung droht, sollte diese Verzögerung einkalkulieren.

Selbst am Ende ist der Streit nicht automatisch beendet. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Kerpen wird der Erlös nicht vom Gericht verteilt. Einigen sich die früheren Eigentümer nicht, wird das Geld für alle gemeinsam hinterlegt. Die Erbengemeinschaft hat dann kein Haus mehr, aber denselben Konflikt.

Rechenbeispiel: Einigung gegen Teilungsversteigerung

Ausgangslage: Ein Reihenhaus gehört zum Nachlass. Drei Miterben, Miterbin A mit 1/2, Miterbe B mit 1/4, Miterbe C mit 1/4. Marktwert und der später gerichtlich festgesetzte Verkehrswert betragen jeweils 400.000 Euro. A und B wollen verkaufen, C blockiert. Ein Mehrheitsbeschluss hilft nicht, weil der Verkauf eine Verfügung ist (§ 2040 Abs. 1 BGB).

Weg 1: Alle drei einigen sich und verkaufen freihändig. Kaufpreis 400.000 Euro, die Notarkosten des Kaufvertrags trägt der Käufer. Auf Seiten der Erbengemeinschaft fällt im Wesentlichen der Erbschein an, sofern kein notarielles Testament vorliegt: 1,0-Gebühr für den Antrag plus 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, bei 400.000 Euro Nachlasswert also 2 mal 785,00 Euro = 1.570,00 Euro zuzüglich Auslagen. In den Nachlass fließen 400.000 Euro.

Weg 2: A beantragt die Teilungsversteigerung. Gerichtsgebühren bei einem Wert von 400.000 Euro: 120,00 Euro für die Entscheidung über den Anordnungsantrag, 1.754,00 Euro für das Verfahren im Allgemeinen, 1.754,00 Euro für die Abhaltung des Versteigerungstermins, 1.544,00 Euro für die Erteilung des Zuschlags und 1.544,00 Euro für das Verteilungsverfahren, zusammen 6.716,00 Euro. Dazu Auslagen: 2.000,00 Euro für das Verkehrswertgutachten, 1.000,00 Euro für Veröffentlichungen und 300,00 Euro für Zustellungen, zusammen 3.300,00 Euro. Gesamte Verfahrenskosten: 10.016,00 Euro, vorzuschießen von der Antragstellerin A.

Auf der Erlösseite arbeiten wir mit einem angenommenen Meistgebot von 340.000 Euro. Das ist ausdrücklich eine Annahme für diese Rechnung und keine statistische Größe. Abgesichert ist nur die Untergrenze im ersten Termin: 200.000 Euro, also die Hälfte des Grundstückswerts (§ 85a Abs. 1 ZVG). In einem weiteren Termin fällt sie weg.

Der Vergleich. Mindererlös 400.000 minus 340.000 = 60.000 Euro, zuzüglich 10.016 Euro Verfahrenskosten. Gesamter Nachteil gegenüber der Einigung: 70.016 Euro. Nach Erbquoten verteilt trifft das A mit 35.008 Euro, B mit 17.504 Euro und C mit 17.504 Euro.

Auch der blockierende Miterbe C verliert also rund 17.500 Euro, bei einer eher freundlichen Annahme für das Meistgebot. Dazu kommen rund ein Jahr Verfahrensdauer und laufende Kosten für Grundbesitzabgaben, Versicherung und Instandhaltung. Diese Rechnung auf den Tisch zu legen, löst in der Praxis mehr Blockaden als jede Drohung. Die Ausgangszahl dafür liefert eine kostenlose Ersteinschätzung des Immobilienwerts.

Kann ein Miterbe die Immobilie selbst übernehmen?

Ja, und das ist häufig die beste Lösung, wenn ein Miterbe im Haus wohnt oder wohnen will. Rechtlich ist das eine Übernahme zur Teilung des Nachlasses, die übrigen Miterben werden in Geld abgefunden. Die Bewertungs- und Auszahlungsfragen behandeln wir unter Erbengemeinschaft auszahlen.

Ein steuerlicher Punkt betrifft direkt den Ablauf: Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG). Die Übernahme durch einen Miterben löst also keine Grunderwerbsteuer aus. Für die Erbschaftsteuer gelten eigene Regeln, die wir im Beitrag zur Erbschaftsteuer auf Immobilien behandeln.

Etwas anderes gilt, wenn ein Miterbe die Immobilie in der Teilungsversteigerung ersteigern will. Dort wird er wie ein fremder Bieter behandelt. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Kerpen muss er auf Antrag eines anderen Miteigentümers die komplette Sicherheitsleistung erbringen und ein Gebot auf das ganze Objekt abgeben, seinen eigenen Anteil also mitersteigern. Ebenso muss er zum Verteilungstermin den vollen Steigpreis an das Gericht zahlen, es sei denn, er hat sich vorher mit den Miterben über die Erlösverteilung geeinigt. Bei 400.000 Euro Verkehrswert heißt das: 40.000 Euro Sicherheitsleistung und eine Finanzierung über den vollen Gebotsbetrag, obwohl ihm wirtschaftlich ein Teil davon ohnehin zusteht.

Steuerliche Fragen sind hier nur allgemein dargestellt und hängen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie die konkrete Gestaltung von einem Steuerberater prüfen, bevor Sie sich auf eine Übernahmelösung festlegen.

Was gilt bei minderjährigen oder betreuten Miterben?

Sobald ein Kind oder eine betreute Person zur Erbengemeinschaft gehört, entscheidet nicht mehr die Familie allein. Das ist der häufigste Grund für unerwartete Verzögerungen.

Minderjährige Miterben: Genehmigung des Familiengerichts

Für den Verkauf brauchen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts. Das folgt aus § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB, die die Verfügung über ein Grundstück und die Verpflichtung dazu erfassen. Das Gericht prüft, ob das Geschäft dem Wohl des Kindes entspricht, und das dauert. Planen Sie den Schritt ein, bevor Sie einem Käufer einen Notartermin zusagen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Erleichterung, die leicht missverstanden wird: Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedürfen keiner Genehmigung (§ 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das befreit aber nicht davon, dass eine im Vertrag enthaltene Verfügung über ein Grundstück nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB genehmigungsbedürftig bleibt. Ob Ihr konkreter Vertrag genehmigungsfrei ist, klärt der beurkundende Notar.

Wenn ein Elternteil selbst übernehmen will

Dann wird es enger. Ein Vertreter kann grundsätzlich nicht mit sich selbst kontrahieren (§ 181 BGB), und Eltern können das Kind insoweit nicht vertreten, als ein Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen wäre (§ 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1824 BGB). Für solche Angelegenheiten erhält das Kind einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB). Der Vater, der das Elternhaus übernehmen will, an dem sein Kind miterbt, braucht also einen bestellten Pfleger auf der Gegenseite und die Genehmigung des Familiengerichts.

Miterben unter rechtlicher Betreuung

Steht ein Miterbe unter rechtlicher Betreuung, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück (§ 1850 Nr. 1 BGB), Nr. 5 erfasst die Verpflichtung dazu.

Das gilt auch für den Eskalationsweg. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Familiengerichts gestellt werden, von dem Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Für sorgeberechtigte Eltern nennt diese Norm nichts, dort ergibt sich das Genehmigungserfordernis aus § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1850 ff. BGB.

Auch das ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Binden Sie hier früh einen Notar und gegebenenfalls einen Fachanwalt für Erbrecht ein, weil ein fehlender Genehmigungsbeschluss den gesamten Kaufvertrag scheitern lassen kann.

Welche Fehler kosten Erbengemeinschaften am meisten Geld?

Erstens: mit der Teilungsversteigerung drohen, ohne die Zahlen zu kennen. Wer als Antragsteller die 7/10-Grenze nicht für sich nutzen kann, die Kosten vorschießen muss und ein Jahr wartet, verliert Verhandlungsposition, statt sie zu gewinnen.

Zweitens: Vollmachten zu spät einholen. Ein Miterbe im Ausland oder im Krankenhaus kann einen fertigen Notartermin um Wochen verschieben. Die Vollmacht muss zudem öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Drittens: die Immobilie leer stehen lassen und nur streiten. Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Heizung und Instandhaltung laufen weiter. Für die ordnungsmäßige Verwaltung genügt die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Was kurzfristig zu regeln ist, fasst unser Beitrag geerbtes Haus verkaufen zusammen.

Viertens: drei Wertvorstellungen unversöhnt nebeneinander stehen lassen. Ohne eine gemeinsame Zahl verhandeln die Miterben nicht über die Immobilie, sondern über ihre Erinnerungen an sie.

Fünftens: die notarielle Vermittlung nach §§ 363 ff. FamFG nicht kennen. Jeder Miterbe kann sie allein beantragen, und das Ergebnis ist bindend und vollstreckbar (§ 371 FamFG). Weitere Fallkonstellationen finden Sie in unserer Übersicht zum Thema Erbe und Immobilie.

Häufige Fragen

Kann ein Miterbe den Verkauf des Hauses allein blockieren?

Ja. Der Verkauf ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, und die Erben können darüber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Auch eine sehr kleine Quote genügt dafür. Aufgelöst wird die Blockade nur durch Einigung, durch die notarielle Vermittlung nach § 363 FamFG oder durch die Teilungsversteigerung.

Müssen wirklich alle Miterben dem Hausverkauf zustimmen?

Ja, beim Verkauf gibt es keinen Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit nach der Größe der Erbteile gilt nur für die ordnungsmäßige Verwaltung, etwa Vermietung oder Instandhaltung (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf sogar jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was kann ich tun, wenn ein Miterbe nicht verkaufen will?

Verlangen Sie zunächst schriftlich die Auseinandersetzung, dazu ist jeder Miterbe jederzeit berechtigt (§ 2042 Abs. 1 BGB). Führt das nicht weiter, können Sie allein die notarielle Vermittlung beantragen (§ 363 Abs. 2 FamFG). Als letztes Mittel bleibt die Teilungsversteigerung. Alternativ verkaufen Sie Ihren eigenen Erbteil notariell und verlassen die Gemeinschaft.

Kann ein Miterbe seinen Anteil einzeln verkaufen?

Er kann seinen gesamten Erbteil verkaufen, nicht aber seinen Anteil an der Immobilie. Über den Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Der Erbteilverkauf muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2371 BGB), und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten (§ 2034 BGB).

Braucht die Erbengemeinschaft für den Hausverkauf einen Erbschein?

Nicht zwingend. Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde, also etwa auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen dem Grundbuchamt die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge brauchen Sie den Erbschein. Für den Antrag auf Teilungsversteigerung verlangt etwa das Amtsgericht Karlsruhe den Erbschein, wenn noch der Verstorbene im Grundbuch eingetragen ist.

Müssen alle Miterben zum Notartermin erscheinen?

Nein, eine Vollmacht genügt. Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), und alle Miterben sind Verkäufer, sie müssen aber nicht persönlich anwesend sein. Damit das Grundbuchamt die Vollmacht akzeptiert, muss sie mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine formlose Unterschrift auf einem selbst getippten Blatt reicht nicht.

Was kostet eine Teilungsversteigerung und wie lange dauert sie?

Das Amtsgericht Karlsruhe nennt bei einem Verkehrswert von 250.000 Euro circa 6.000 Euro und eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr. Bei 400.000 Euro Verkehrswert kommen wir mit dem Kostenverzeichnis des GKG auf rund 9.200 bis 10.200 Euro. Die Kosten schießt der Antragsteller vor. Beantragen die übrigen Miterben die einstweilige Einstellung, verlängert sich das Verfahren um bis zu sechs Monate, und die Einstellung kann einmal wiederholt werden, in der Erbengemeinschaft also um höchstens zwölf Monate (§ 180 Abs. 2 ZVG).

Was gilt, wenn ein minderjähriges Kind zur Erbengemeinschaft gehört?

Dann brauchen die Eltern für den Verkauf die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB). Will ein Elternteil die Immobilie selbst übernehmen, kann er das Kind dabei nicht vertreten, es braucht einen Ergänzungspfleger (§ 181 BGB, § 1629 Abs. 2 BGB, § 1809 BGB). Beides sollte vor dem ersten Käufergespräch angestoßen werden, weil die Verfahren Zeit brauchen.

Fazit

Die Einstimmigkeit beim Verkauf einer Nachlassimmobilie ist keine Schikane, sondern die Folge des Gesamthandsprinzips: Solange der Nachlass ungeteilt ist, gehört das Haus allen zusammen. Genau deshalb lohnt es sich, sauber zwischen Verwaltung und Verfügung zu trennen und die Mehrheitsrechte zu nutzen, die es bei Vermietung und Instandhaltung durchaus gibt. Bei einer echten Blockade ist die notarielle Vermittlung nach §§ 363 ff. FamFG in aller Regel der bessere Weg als die Teilungsversteigerung, die bei 400.000 Euro Verkehrswert rund 10.000 Euro kostet, etwa ein Jahr dauert und auch dem Blockierenden Geld nimmt. Der wirksamste erste Schritt ist eine gemeinsame, nachvollziehbare Zahl: Holen Sie eine kostenlose Ersteinschätzung des Immobilienwerts ein und legen Sie sie allen Miterben zusammen mit der Kostenrechnung der Versteigerung vor.

Quellen

erbengemeinschaftgeerbte immobiliemiterbenteilungsversteigerungnachlasshausverkauf

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