Verkehrswert einer Immobilie: Definition, Stichtag, Nachweis
Der Verkehrswert ist nach § 194 BauGB der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis. Sie lesen, welche zwei Stichtage gelten und wer ihn ermitteln darf.
Das Wichtigste in Kürze
- § 194 BauGB: Der Gesetzgeber setzt „Marktwert“ als Klammerzusatz hinter „Verkehrswert“. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe, auch in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV.
- Zwei Stichtage: § 2 ImmoWertV trennt den Wertermittlungsstichtag (allgemeine Wertverhältnisse am Markt) vom Qualitätsstichtag (Zustand des Grundstücks). Bei Erbfall und Scheidung fallen sie regelmäßig auseinander, weil der Stichtag dort gesetzlich fixiert ist.
- Keine Bindungswirkung: „Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist“ (§ 193 Abs. 3 BauGB). Trotzdem nennt § 198 Abs. 2 BewG das Gutachterausschuss-Gutachten als Regelnachweis gegenüber dem Finanzamt.
- 40 Prozent: Beim Grundsteuerwert im Bundesmodell wirkt ein niedrigerer gemeiner Wert erst, wenn der Grundsteuerwert ihn um mindestens 40 Prozent übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG). Für die Erbschaftsteuer gilt diese Schwelle nicht.
- 60 Prozent: Der Beleihungswert ist ein eigener Wertbegriff. Er darf den Marktwert nicht übersteigen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG), zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen dienen nur die ersten 60 Prozent davon (§ 14 PfandBG).
- 805.000 Kaufverträge: So viele Kaufverträge werteten die Gutachterausschüsse im Berichtsjahr 2024 aus, bei einem Geldumsatz von 247 Milliarden Euro (Immobilienmarktbericht Deutschland 2025 von BBSR und AK OGA). Das ist die Datenbasis jeder Verkehrswertermittlung in Deutschland.
Der Verkehrswert einer Immobilie ist nach § 194 BauGB der Preis, der zum Zeitpunkt der Ermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage zu erzielen wäre, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Verkehrswert und Marktwert sind derselbe Begriff. Es handelt sich um einen hypothetischen, sachverständig hergeleiteten Wert zu einem festen Stichtag, nicht um einen garantierten Verkaufspreis.
Verkehrswert, Marktwert, Kaufpreis: Welcher Wert ist welcher?
Sechs Wertbegriffe kursieren rund um dieselbe Immobilie, und sie führen zu sehr unterschiedlichen Zahlen. Die folgende Übersicht ordnet sie nach Rechtsgrundlage, Zweck und Stichtag.
| Wertbegriff | Rechtsgrundlage | Was er misst | Wer setzt ihn fest | Maßgeblicher Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Verkehrswert | § 194 BauGB, ImmoWertV | Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre | Gutachterausschuss, öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige, Vollstreckungsgericht | Wertermittlungsstichtag, Zustand zum Qualitätsstichtag (§ 2 Abs. 4, 5 ImmoWertV) |
| Marktwert | § 194 BauGB (Klammerzusatz), § 1 Abs. 1 ImmoWertV | identisch mit dem Verkehrswert, kein eigener Wertbegriff | wie Verkehrswert | wie Verkehrswert |
| Angebotspreis | keine gesetzliche Definition | Preisvorstellung des Anbieters im Inserat, Verhandlungsposition | Eigentümer oder beauftragter Makler | frei wählbar |
| Kaufpreis | vertraglich vereinbart, Beurkundungspflicht; fließt in die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB | tatsächlich gezahlter Preis eines konkreten Vertrags, inklusive individueller Motive | Vertragsparteien | Tag der Beurkundung |
| Beleihungswert | § 16 Abs. 2 PfandBG, § 3 BelWertV | dauerhaft und unabhängig von Konjunkturschwankungen erzielbarer Wert, ohne spekulative Elemente | von der Kreditentscheidung unabhängiger Gutachter der Bank | Wertermittlungsstichtag der Bank, langfristige Betrachtung |
| Einheitswert | Bewertungsgesetz in der bis 2024 geltenden Fassung | historischer Steuerwert für die Grundsteuer, Wertverhältnisse 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) | Finanzamt | 1.1.1964 bzw. 1.1.1935; Bescheide für die Grundsteuer zum 31.12.2024 aufgehoben |
| Grundsteuerwert | §§ 218 ff., 220, 221 BewG | typisierter Steuerwert als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ab 2025 | Finanzamt | Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022, Turnus 7 Jahre |
| Grundbesitzwert | §§ 151, 157, 176 bis 198 BewG | typisierter Steuerwert für Erbschaft- und Schenkungsteuer, ersatzweise Grunderwerbsteuer | Finanzamt (gesonderte Feststellung) | Bewertungsstichtag, bei Erbfall der Todestag (§ 11 ErbStG) |
Quellen: §§ 194, 195 BauGB; §§ 1, 2 ImmoWertV; §§ 9, 151, 157, 182, 220, 221, 266 BewG; §§ 9, 11 ErbStG; §§ 14, 16 PfandBG; § 3 BelWertV; Bundesfinanzministerium, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer. Abruf im August 2026.
Wer diese Tabelle einmal verinnerlicht hat, versteht die meisten Missverständnisse rund um die Immobilienbewertung auf Anhieb: Ein Bankgutachten, ein Grundsteuerbescheid und ein Verkehrswertgutachten dürfen zu drei verschiedenen Zahlen für dasselbe Haus kommen, ohne dass eine davon falsch ist.
Was sagt § 194 BauGB wörtlich?
Der Wortlaut lohnt die genaue Lektüre, weil jedes Satzglied eine eigene Funktion hat. § 194 BauGB lautet: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Warum der Konjunktiv „zu erzielen wäre“ entscheidend ist
Das Gesetz sagt nicht, der Verkehrswert sei der Preis, den Sie bekommen. Es sagt, er sei der Preis, der zu erzielen wäre. Der Verkehrswert ist damit eine sachverständige Schätzung über einen hypothetischen Vorgang, kein Versprechen und kein Mindestpreis. Ob daraus ein realer Preis wird, entscheidet der Ablauf beim Hausverkauf oft stärker als die letzte Nachkommastelle der Bewertung.
Was „gewöhnlicher Geschäftsverkehr“ ausschließt
Der Verkehrswert unterstellt einen normalen Markt: zwei informierte Parteien, angemessene Vermarktungsdauer, kein Zwang auf einer der beiden Seiten. Ausgeblendet werden „ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse“. Praktisch heißt das: Der Notverkauf innerhalb von vier Wochen zählt nicht, der Verkauf an das eigene Kind zum Freundschaftspreis zählt nicht, und auch nicht der Liebhaberaufschlag des Nachbarn, der unbedingt das Grundstück nebenan haben will.
Welche Grundstücksmerkmale einfließen
Der Paragraf nennt vier Gruppen: rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften, sonstige Beschaffenheit und Lage. § 2 Abs. 3 ImmoWertV füllt das auf, unter anderem mit dem Entwicklungszustand, der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, den energetischen Eigenschaften, der Barrierefreiheit, dem baulichen Zustand sowie Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer. Rechte und Belastungen wie Wege- oder Wohnrechte gehören ebenfalls dazu. Für eine erste Einordnung Ihres Objekts genügt eine kostenlose Ersteinschätzung des Verkehrswerts, bevor Sie über ein förmliches Gutachten nachdenken.
Sind Verkehrswert und Marktwert dasselbe?
Ja, und zwar kraft Gesetzeswortlaut. § 194 BauGB schreibt „Verkehrswert (Marktwert)“, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV spricht von der Ermittlung der „Verkehrswerte (Marktwerte)“. Der Klammerzusatz schließt die deutsche Terminologie an die international übliche Marktwertdefinition an. Wer die beiden Begriffe unterschiedlich hoch ansetzt, beschreibt keine Rechtslage, sondern eine Verhandlungsposition.
Nicht dasselbe sind Verkehrswert und Angebotspreis. Der Angebotspreis hat keine gesetzliche Definition, er ist eine frei gewählte Startzahl im Inserat. Auch der beurkundete Kaufpreis ist nicht der Verkehrswert: Er enthält die individuellen Motive genau dieser beiden Vertragsparteien. Erst die Auswertung vieler Kaufpreise ergibt wieder eine Grundlage für Verkehrswerte.
Welcher Stichtag gilt für den Verkehrswert?
Dies ist der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten entstehen, und der Punkt, den die wenigsten Ratgeberseiten sauber trennen. § 2 ImmoWertV kennt zwei Stichtage.
Wertermittlungsstichtag: die Marktlage
Der Wertermittlungsstichtag bestimmt, welche allgemeinen Wertverhältnisse gelten, also das Preisniveau am Markt zu diesem Zeitpunkt. Dieses Niveau bewegt sich: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lagen die Preise für Wohnimmobilien im 1. Quartal 2026 um 1,4 Prozent über dem Vorjahresquartal, wobei Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen um 3,6 Prozent zulegten, in den sieben größten Metropolen dagegen nur um 0,3 Prozent. Ein Gutachten auf einen älteren Stichtag bildet das aktuelle Niveau nicht ab, und es soll es auch nicht abbilden.
Qualitätsstichtag: der Zustand des Objekts
Der Qualitätsstichtag bestimmt, in welchem Zustand das Grundstück in die Bewertung eingeht. Nach § 2 Abs. 5 ImmoWertV entspricht er dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ist ein anderer Zeitpunkt maßgeblich.
Wann beide Stichtage auseinanderfallen
Genau dieser Ausnahmefall ist im Alltag der Regelfall, sobald ein Gericht oder ein Finanzamt beteiligt ist. Bei einem Erbfall ist der Bewertungsstichtag der Todestag des Erblassers, weil die Steuer mit dem Tod entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 11 ErbStG). Renoviert die Erbengemeinschaft danach das Dach, ändert das am Wert zum Stichtag nichts. Bei einer Scheidung tritt für den Zugewinnausgleich an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), maßgeblich ist der Wert des Vermögens in diesem Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 2 BGB). Was das für die Aufteilung bedeutet, steht unter Haus verkaufen bei Scheidung.
Praktische Konsequenz: Fragen Sie bei jedem Gutachtenauftrag zuerst nach dem Stichtag. Ein Wert „von heute“ ist für ein Nachlassverfahren regelmäßig wertlos.
Wie wird der Verkehrswert nach der ImmoWertV ermittelt?
Die Immobilienwertermittlungsverordnung gilt seit dem 1. Januar 2022 und gliedert sich in fünf Teile mit 54 Paragrafen und fünf Anlagen. Sie regelt nicht, was eine Immobilie wert ist, sondern wie methodisch sauber zu dieser Zahl gekommen wird.
Die drei Verfahren und die Begründungspflicht
Zulässig sind das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren oder mehrere davon nebeneinander. § 6 Abs. 1 ImmoWertV verlangt ausdrücklich, dass die Wahl des Verfahrens zu begründen ist. Der Verkehrswert wird anschließend aus dem oder den Verfahrenswerten unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit abgeleitet (§ 6 Abs. 4). Ein Gutachten, das die Verfahrenswahl nicht begründet, verfehlt diese Vorgabe.
Der dreistufige Aufbau
Jedes Verfahren läuft in drei Stufen: vorläufiger Verfahrenswert, marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert, Verfahrenswert. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, also Umstände, die nach Art oder Umfang erheblich vom Marktüblichen abweichen, etwa besondere Ertragsverhältnisse sowie Baumängel und Bauschäden, kommen nach § 8 Abs. 3 ImmoWertV erst auf der letzten Stufe ins Spiel. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser setzt Anlage 1 zur ImmoWertV eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren als Modellansatz an, bei Geschäftshäusern und Bürogebäuden 60 Jahre.
Als bundeseinheitliche Auslegungshilfe hat das Bundesbauministerium die Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV veröffentlicht, Stand der Veröffentlichung ist der 5. Oktober 2023. Sie sind keine Rechtsnorm, verbindlich werden sie erst durch Erlasse der obersten Landesbehörden. Wie die Verfahren im Einzelnen rechnen, steht in der Anleitung zur Frage was ist mein Haus wert. Dieser Artikel bleibt bei der Definition.
Woher stammen die Daten für den Verkehrswert?
Der Verkehrswert ist nur so gut wie die Marktdaten dahinter, und diese Daten sind in Deutschland öffentlich-rechtlich organisiert. Nach § 195 Abs. 1 BauGB muss jede beurkundende Stelle eine Abschrift jedes entgeltlichen Eigentumsübertragungsvertrags an den Gutachterausschuss senden, ebenso bei Erbbaurechtsbestellungen, Enteignungs- und Umlegungsbeschlüssen und beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Daraus entsteht die Kaufpreissammlung. Der Immobilienmarktbericht Deutschland 2025 von BBSR und AK OGA weist für das Berichtsjahr 2024 rund 805.000 ausgewertete Kaufverträge aus, ein Plus von 9 Prozent, bei einem Geldumsatz von 247 Milliarden Euro. Darunter waren 253.000 verkaufte Eigenheime. Bundesweit arbeiten nach Angaben des Oberen Gutachterausschusses Rheinland-Pfalz rund 390 Gutachterausschüsse. Sie sind nach § 192 BauGB selbständige, unabhängige Gremien aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Gutachtern. Diese dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke jener Gebietskörperschaft befasst sein, für deren Bereich der Ausschuss gebildet ist.
Aus derselben Datenbasis stammen die Bodenrichtwerte, also flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden. Sie sind nach § 196 Abs. 1 BauGB „jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist“, und nach § 196 Abs. 3 BauGB gilt: „Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.“ Bundesweit gebündelt stellt das Gemeinschaftsprojekt BORIS-D diese Werte einheitlich bereit. Wie der Wert zu lesen ist, erklärt der Beitrag zum Bodenrichtwert.
Welchen Wert verlangt welche Behörde?
Der häufigste Denkfehler: „Der Verkehrswert“ gelte überall. Tatsächlich verlangt jeder Anlass seinen eigenen Wert und seinen eigenen Stichtag.
| Anlass | Maßgeblicher Wert | Stichtag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Freihändiger Verkauf | Verkehrswert als Orientierung, der Preis bleibt frei verhandelbar | frei | § 194 BauGB |
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | Grundbesitzwert des Finanzamts; niedrigerer gemeiner Wert ist nachweisbar | Todestag bzw. Tag der Ausführung der Zuwendung | §§ 151, 157, 182 bis 198 BewG, §§ 9, 11 ErbStG |
| Grundsteuer (Bundesmodell) | Grundsteuerwert; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ab 40 Prozent Abweichung | Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 | §§ 218 ff., 220 Abs. 2, 221 BewG |
| Grunderwerbsteuer | Wert der Gegenleistung, also der Kaufpreis; Grundbesitzwert nur ausnahmsweise | Erwerbsvorgang | § 8 Abs. 1 und 2 GrEStG |
| Baufinanzierung, Pfandbriefdeckung | Beleihungswert; Deckung nur bis 60 Prozent des Beleihungswerts | Bewertungszeitpunkt der Bank | §§ 14, 16 PfandBG, BelWertV |
| Zwangsversteigerung | vom Vollstreckungsgericht festgesetzter Verkehrswert; 7/10- und 5/10-Grenze | Festsetzungsbeschluss des Gerichts | §§ 74a Abs. 1 und 5, 85a Abs. 1 ZVG |
| Zugewinnausgleich bei Scheidung | Verkehrswert im Endvermögen | Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags | §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB |
| Enteignung und Entschädigung | Verkehrswert, regelmäßig durch Gutachten des Gutachterausschusses | je nach Fachgesetz | §§ 193 Abs. 1 und 2, 194 BauGB |
Quellen: §§ 193, 194 BauGB; §§ 151, 157, 182, 198, 220, 221 BewG; §§ 9, 11 ErbStG; § 8 GrEStG; §§ 14, 16 PfandBG; §§ 74a, 85a ZVG; §§ 1376, 1384 BGB. Abruf im August 2026.
Finanzamt bei Erbschaft und Schenkung
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt das Finanzamt zunächst einen typisierten Grundbesitzwert an. Welches Verfahren greift, regelt § 182 BewG: das Vergleichswertverfahren grundsätzlich bei Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, das Ertragswertverfahren bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken mit ermittelbarer üblicher Miete, das Sachwertverfahren unter anderem dann, wenn kein Vergleichswert vorliegt. Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nach, ist dieser anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG), eine prozentuale Erheblichkeitsschwelle gibt es hier nicht. Freibeträge und Steuersätze behandelt der Beitrag zur Erbschaftssteuer auf Immobilien.
Grunderwerbsteuer
Hier spielt der Verkehrswert regelmäßig gar keine Rolle. „Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung“, so § 8 Abs. 1 GrEStG, also nach dem beurkundeten Kaufpreis. Nur ausnahmsweise, etwa wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, tritt der Grundbesitzwert nach §§ 151, 157 BewG an ihre Stelle.
Zwangsversteigerung
Hier wird der Verkehrswert nicht verhandelt, sondern hoheitlich festgesetzt: „Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt“ (§ 74a Abs. 5 ZVG). Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. An diesen Wert knüpfen zwei Schutzgrenzen an: Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Wird der Zuschlag deshalb versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin, der mindestens drei und höchstens sechs Monate später liegt (§ 74a Abs. 3 ZVG). Erreicht das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG).
Diese Fragen hängen stark am Einzelfall. Der Text ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung, lassen Sie Ihren Fall von einer Steuerberaterin oder einem Fachanwalt prüfen, bevor ein Bescheid bestandskräftig wird.
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Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Beleihungswert?
Der Beleihungswert beantwortet eine andere Frage. Er fragt nicht, was heute erzielbar wäre, sondern was während der gesamten Kreditlaufzeit erzielbar bleibt. § 3 Abs. 1 BelWertV definiert ihn als den Wert, „der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann“.
Zwei Größen sind gesetzlich fixiert, und nur diese beiden. Erstens: „Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen“ (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG); die Wertermittlung nimmt ein von der Kreditentscheidung unabhängiger Gutachter vor. Zweitens: Hypotheken dürfen „nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent“ des festgesetzten Beleihungswerts zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden (§ 14 PfandBG).
Was Sie im Netz häufig lesen, nämlich der Beleihungswert liege pauschal 10 bis 20 Prozent unter dem Verkehrswert, steht so weder im Pfandbriefgesetz noch in der Beleihungswertermittlungsverordnung. Der Abstand ergibt sich aus der Methodik, nicht aus einem festen Prozentsatz.
Zwei Details prägen die Praxis zusätzlich. Auf ein förmliches Gutachten kann bei wohnwirtschaftlichen Objekten verzichtet werden, wenn der abzusichernde Darlehensbetrag einschließlich aller Vorlasten 600.000 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs. 1 BelWertV). Auf die Innenbesichtigung darf dann verzichtet werden, wenn die wesentlichen Bewertungsparameter bekannt sind und die Immobilie entweder in den letzten zehn Jahren fertiggestellt wurde oder ein Abschlag von mindestens 10 Prozent vorgenommen wird (§ 24 Abs. 3a BelWertV). Wird die Objektansicht per Videoübertragung durchgeführt, verlangt § 24 Abs. 3 Nr. 5 BelWertV einen Abschlag von mindestens 5 Prozent. Und die Ertragsseite wird bewusst vorsichtig kapitalisiert: Die BaFin gibt Mindestkapitalisierungszinssätze bekannt, seit dem 1. Januar 2024 sind es 5,5 Prozent bei wohnwirtschaftlicher und 6,5 Prozent bei gewerblicher Nutzung.
Zur Einordnung: PfandBG und BelWertV gelten unmittelbar für Pfandbriefbanken und die Deckung von Hypothekenpfandbriefen. Sie sind der gesetzlich normierte Maßstab in diesem Geschäft und prägen die Bewertungspraxis darüber hinaus, aber nicht jede Bank ist verpflichtet, exakt nach BelWertV zu bewerten.
Einheitswert, Grundsteuerwert, Grundbesitzwert: Was gilt heute noch?
Der Einheitswert taucht in Altunterlagen am häufigsten auf und spielt für die Grundsteuer heute keine Rolle mehr. Er beruhte in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen von 1964 und in den ostdeutschen Ländern auf denen von 1935. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Einheitsbewertung für die Grundsteuer mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.) in den alten Bundesländern spätestens seit Beginn des Jahres 2002 für verfassungswidrig, weil das Festhalten am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden Ungleichbehandlungen führte.
Die Folge: Neubewertung auf den Stichtag 1. Januar 2022, neue Grundsteuer seit dem 1. Januar 2025. § 266 Abs. 4 Satz 1 BewG bestimmt, dass Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, „kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben“ werden. Grundsteuerwerte werden nach § 221 Abs. 1 BewG in Abständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt.
Der Grundsteuerwert ist ein typisierter Wert, kein Verkehrswert. Damit die Typisierung im Einzelfall nicht ins Unbillige kippt, kodifiziert § 220 Abs. 2 BewG einen Gegenbeweis: „Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt.“ Auch ein Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt genügt als Nachweis. Vorbereitet hatte das der Bundesfinanzhof mit den Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 und II B 79/23, jeweils AdV).
Mit Urteilen vom 12. November 2025 (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) hat der Bundesfinanzhof das Grundsteuer-Bundesmodell als formell und materiell verfassungsgemäß bestätigt, den Gutachterausschüssen bei der Feststellung des Bodenrichtwerts eine vorgreifliche Kompetenz zugesprochen und den Nachweis nach § 220 Abs. 2 BewG als Korrektiv eingeordnet. Diese Entscheidungen betreffen die Grundsteuerbewertung, nicht die Verkehrswertermittlung nach BauGB und ImmoWertV.
Zwei Einschränkungen: Die 40-Prozent-Schwelle gilt für das Bundesmodell, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden abweichende Landesmodelle an. Und der Nachweis nach § 198 BewG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt umgekehrt keine prozentuale Schwelle. Auch hier gilt: allgemeine Information, keine Beratung. Für Ihren Bescheid ist die steuerberatende oder anwaltliche Prüfung des Einzelfalls der richtige Weg.
Rechenbeispiel: Verkehrswert unter dem Wert des Finanzamts
Die folgenden Objektwerte sind Beispielannahmen, keine Marktdaten. Alle Pauschalen, Freibeträge, Steuersätze und Fristen stammen unmittelbar aus dem Gesetz.
Ausgangslage: Der Vater stirbt am 12. März 2026. Alleinerbin ist die Tochter. Zum Nachlass gehört ein freistehendes Einfamilienhaus, Baujahr 1968, das die Tochter nicht selbst bewohnt, die Steuerbefreiung für das Familienheim greift also nicht. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Schritt 1, der Stichtag steht fest. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Bewertungsstichtag ist der 12. März 2026, spätere Marktentwicklungen bleiben außer Betracht.
Schritt 2, was das Finanzamt ansetzt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist grundsätzlich das Vergleichswertverfahren vorgesehen (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG), fehlt ein Vergleichswert, greift das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Hier liegen keine geeigneten Vergleichspreise vor, das Finanzamt stellt den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren auf 610.000 Euro fest (angenommen).
Schritt 3, Erbschaftsteuer ohne Gegenbeweis.
| Position | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vermögensanfall | 610.000 Euro | angenommener Grundbesitzwert |
| abzüglich Erbfallkostenpauschale | 15.000 Euro | § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG |
| Bereicherung | 595.000 Euro | |
| abzüglich Freibetrag Kind | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| steuerpflichtiger Erwerb | 195.000 Euro | abgerundet auf volle 100 Euro, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG |
| Steuersatz Steuerklasse I bis 300.000 Euro | 11 Prozent | § 19 Abs. 1 ErbStG |
| Erbschaftsteuer | 21.450 Euro |
Quellen: §§ 10, 16, 19 ErbStG; §§ 151, 157, 182 BewG. Abruf im August 2026.
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG greift hier nicht: An der vorhergehenden Wertgrenze von 75.000 Euro betrüge die Steuer 5.250 Euro (7 Prozent), die Mehrsteuer von 16.200 Euro bleibt unter der Hälfte der überschreitenden 120.000 Euro.
Schritt 4, der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts. Die Tochter beantragt beim zuständigen Gutachterausschuss ein Verkehrswertgutachten auf den 12. März 2026; als Eigentümerin ist sie antragsberechtigt (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Das Gutachten erfasst Instandhaltungsstau und Bauschäden als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ImmoWertV erst auf der letzten Verfahrensstufe abgezogen werden: marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert 545.000 Euro, abzüglich 75.000 Euro, Verkehrswert zum 12. März 2026 damit 470.000 Euro (ebenfalls angenommen). Ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses ist in § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich als Regelnachweis genannt.
Schritt 5, Erbschaftsteuer mit Gegenbeweis. 470.000 Euro abzüglich 15.000 Euro Erbfallkostenpauschale ergeben 455.000 Euro Bereicherung, abzüglich 400.000 Euro Freibetrag bleiben 55.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Der Steuersatz beträgt in Steuerklasse I bis 75.000 Euro 7 Prozent, die Erbschaftsteuer damit 3.850 Euro.
Ergebnis: 21.450 Euro minus 3.850 Euro sind 17.600 Euro weniger Erbschaftsteuer. Der Unterschied entsteht doppelt, über die niedrigere Bemessungsgrundlage und über den Sprung in die niedrigere Tarifstufe.
Variante ohne Gutachten: Verkauft die Tochter das Haus am 20. November 2026 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für 465.000 Euro, genügt bereits dieser Kaufpreis. § 198 Abs. 3 BewG lässt einen Kaufpreis zu, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist, sofern die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind. Der 20. November 2026 liegt rund acht Monate nach dem Stichtag, also im Fenster. Was beim Verkauf einer geerbten Immobilie sonst zu bedenken ist, steht unter geerbtes Haus verkaufen.
Damit die Wertbegriffe nicht verrutschen: Derselbe Verkehrswert von 470.000 Euro führt an anderer Stelle zu ganz anderen Zahlen. Bei einem angenommenen Beleihungswert von 420.000 Euro dürften davon nur die ersten 60 Prozent zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen dienen, also 252.000 Euro (§ 14 PfandBG). Hätte ein Vollstreckungsgericht 470.000 Euro als Grundstückswert festgesetzt, läge die 7/10-Grenze bei 329.000 Euro und die 5/10-Grenze bei 235.000 Euro (§§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG). Ob sich ein Gegenbeweis in Ihrem Fall lohnt, gehört in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Fachanwalts für Steuerrecht.
Wer darf den Verkehrswert ermitteln?
Die Berufsbezeichnung „Immobiliengutachter“ ist nicht geschützt. Entscheidend ist deshalb nicht der Titel auf der Visitenkarte, sondern die Frage, wo das Ergebnis anerkannt wird.
| Ersteller | Rechtsgrundlage | Wo es anerkannt ist | Was zu beachten ist |
|---|---|---|---|
| Gutachterausschuss für Grundstückswerte | §§ 192, 193 BauGB | ausdrücklich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt genannt (§ 198 Abs. 2 BewG), von Gerichten und Behörden beauftragbar | Gutachten haben keine bindende Wirkung (§ 193 Abs. 3 BauGB); Antrag durch Eigentümer, Pflichtteilsberechtigte, Gerichte und Behörden |
| Oberer Gutachterausschuss oder Zentrale Geschäftsstelle | § 198 BauGB | Obergutachten auf Antrag eines Gerichts, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt | nur auf gerichtlichen Antrag, nicht auf Eigentümerwunsch |
| Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger | § 36 GewO, § 198 Abs. 2 BewG | Finanzamt; Gerichte sollen bei vorhandener öffentlicher Bestellung vorrangig diese Personen wählen (§ 404 Abs. 3 ZPO) | Bestellung erfolgt für ein bestimmtes Sachgebiet nach Sachkundeprüfung |
| Von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierter Sachverständiger | § 198 Abs. 2 BewG | Finanzamt (ausdrücklich im Gesetz genannt) | akkreditiert sein muss die zertifizierende Stelle, nicht jede Urkunde erfüllt diese Anforderung |
| Bankgutachter für den Beleihungswert | § 16 Abs. 1 PfandBG, §§ 5, 24 BelWertV | ausschließlich bankintern für die Kreditentscheidung und Pfandbriefdeckung | muss von der Kreditentscheidung unabhängig sein; das Ergebnis ist kein Verkehrswert |
| Makler oder Anbieter ohne Bestellung oder Zertifizierung | keine | keine Anerkennung als Nachweis im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG | die Berufsbezeichnung „Immobiliengutachter“ ist nicht geschützt |
Quellen: §§ 192, 193, 198 BauGB; § 198 BewG; § 36 GewO; § 404 ZPO; § 16 PfandBG; §§ 5, 24 BelWertV. Abruf im August 2026.
Antragsberechtigt beim Gutachterausschuss sind nach § 193 Abs. 1 BauGB Behörden nach dem BauGB, Behörden zur Wertfeststellung oder Entschädigung nach anderen Gesetzen, Eigentümer und ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück, Pflichtteilsberechtigte sowie Gerichte und Justizbehörden. Liegt bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vor, hat der Obere Gutachterausschuss auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten (§ 198 Abs. 3 BauGB). Gebühren, Zuständigkeiten und Abläufe der Gutachterausschüsse sind durch Landesverordnungen unterschiedlich geregelt, bundesweit einheitliche Fristen gibt es nicht.
Für den normalen Verkauf brauchen Sie in aller Regel kein förmliches Gutachten, eine belastbare Einordnung des Marktniveaus genügt. Den Einstieg dafür bietet eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Immobilie. Was ein Gutachten von einer kostenfreien Bewertung unterscheidet, behandelt der Beitrag zur kostenlosen Immobilienbewertung.
Welche Fehler passieren beim Verkehrswert am häufigsten?
Den Verkehrswert mit dem Zielpreis verwechseln. Der Wert ist die Grundlage der Preisstrategie, nicht die Strategie selbst. Wer den Angebotspreis mechanisch auf den Verkehrswert setzt, verschenkt in engen Märkten Verhandlungsspielraum und überzieht in weichen Märkten die Vermarktungsdauer.
Den Stichtag ignorieren. Bei Erbfall und Scheidung ist der Stichtag rechtlich fixiert. Ein Gutachten auf den falschen Tag ist im Verfahren nicht verwertbar.
Steuerwert oder Bankwert für den Marktwert halten. Grundsteuerwert und Grundbesitzwert sind typisierte Rechengrößen, der Beleihungswert folgt einer bewusst konservativen Definition. Keiner der drei sagt, was Käufer heute zahlen würden.
Ein Gutachten für unangreifbar halten. Gutachten des Gutachterausschusses haben ausdrücklich keine bindende Wirkung. Auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen beweist nicht aus sich heraus seine Richtigkeit, Finanzamt und Gericht prüfen es inhaltlich. Wer die Bewertung erstellt und mit welcher Datenqualität, macht deshalb einen Unterschied. Die Abwägung dazu steht unter Makler oder Privatverkauf.
Häufige Fragen
Was ist der Verkehrswert einer Immobilie einfach erklärt?
Der Verkehrswert ist der Preis, der für Ihre Immobilie an einem bestimmten Stichtag unter normalen Marktbedingungen erzielbar wäre. Normale Bedingungen heißen: informierte Parteien, angemessene Vermarktungsdauer, kein Zwang. Sondereinflüsse wie ein Notverkauf, ein Verkauf innerhalb der Familie oder ein Liebhaberaufschlag bleiben ausdrücklich außer Betracht (§ 194 BauGB).
Ist der Verkehrswert dasselbe wie der Marktwert?
Ja. § 194 BauGB schreibt „Verkehrswert (Marktwert)“, und § 1 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV spricht von „Verkehrswerte (Marktwerte)“. Der Klammerzusatz stellt den Anschluss an die international übliche Marktwertdefinition her. Wer die beiden Begriffe unterschiedlich verwendet, beschreibt keine Rechtslage.
Ist der Verkehrswert der Preis, den ich beim Verkauf bekomme?
Nein. Das Gesetz formuliert im Konjunktiv: Es geht um den Preis, der zu erzielen wäre. Der tatsächliche Kaufpreis hängt von Angebot und Nachfrage, vom Zeitpunkt und vom Vermarktungsprozess ab und kann darüber oder darunter liegen. Der Verkehrswert ist eine sachverständige Orientierung, keine Preisgarantie.
Wer darf den Verkehrswert einer Immobilie ermitteln?
Rechtlich anerkannt sind vor allem Gutachten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192, 193 BauGB) sowie von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellt oder zertifiziert wurden (§ 198 Abs. 2 BewG). Vor Gericht sollen nach § 404 Abs. 3 ZPO vorrangig öffentlich bestellte Sachverständige gewählt werden. Die Bezeichnung „Immobiliengutachter“ allein ist nicht geschützt.
Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Beleihungswert?
Der Verkehrswert beschreibt den heute erzielbaren Preis, der Beleihungswert den Wert, der über die gesamte Kreditlaufzeit voraussichtlich erzielbar bleibt, ohne konjunkturelle Schwankungen und ohne spekulative Elemente (§ 3 Abs. 1 BelWertV). Einen gesetzlich festgelegten Prozentabstand gibt es nicht. Fixiert sind nur die Obergrenze in § 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG und die 60-Prozent-Deckungsgrenze in § 14 PfandBG.
Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert, Einheitswert und Grundsteuerwert?
Der Verkehrswert ist der marktorientierte Wert nach § 194 BauGB. Der Einheitswert war der historische Steuerwert für die Grundsteuer mit Wertverhältnissen von 1964 im Westen und 1935 im Osten; die entsprechenden Bescheide sind nach § 266 Abs. 4 BewG kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Der Grundsteuerwert ist der typisierte Nachfolgewert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022.
Welcher Stichtag gilt für den Verkehrswert bei Erbschaft und Scheidung?
Bei Erbschaft und Schenkung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG), bei einem Erbfall also der Todestag. Bei einer Scheidung tritt für den Zugewinnausgleich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands (§ 1384 BGB). Beide Stichtage sind nicht verhandelbar.
Ist ein Verkehrswertgutachten für das Finanzamt oder das Gericht bindend?
Nein. § 193 Abs. 3 BauGB stellt klar, dass Gutachten des Gutachterausschusses keine bindende Wirkung haben, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Gleichzeitig benennt § 198 Abs. 2 BewG genau dieses Gutachten als Regelnachweis gegenüber dem Finanzamt. Behörde und Gericht prüfen das Gutachten inhaltlich und würdigen es frei.
Fazit
Der Verkehrswert ist ein präzise definierter Rechtsbegriff und kein Marketingwort: der zu einem festen Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis, ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Marktwert ist dasselbe, Angebotspreis, Kaufpreis, Beleihungswert, Grundsteuerwert und Grundbesitzwert sind es nicht. Wer weiß, welcher Anlass welchen Wert und welchen Stichtag verlangt, spart sich teure Missverständnisse mit Bank, Finanzamt und Gericht. Für steuerliche und rechtliche Entscheidungen ziehen Sie bitte eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt hinzu. Wenn Sie als nächsten Schritt eine belastbare Zahl für Ihre Immobilie brauchen, starten Sie mit einer kostenlosen Ersteinschätzung des Verkehrswerts.
Quellen
- § 194 BauGB, Verkehrswert, abgerufen im August 2026
- § 192 BauGB, Gutachterausschuss, abgerufen im August 2026
- § 193 BauGB, Aufgaben des Gutachterausschusses, abgerufen im August 2026
- § 195 BauGB, Kaufpreissammlung, abgerufen im August 2026
- § 196 BauGB, Bodenrichtwerte, abgerufen im August 2026
- § 198 BauGB, Oberer Gutachterausschuss, abgerufen im August 2026
- § 1 ImmoWertV, Anwendungsbereich und Wertermittlungsobjekt, abgerufen im August 2026
- § 2 ImmoWertV, Grundlagen der Wertermittlung, abgerufen im August 2026
- § 6 ImmoWertV, Wertermittlungsverfahren, abgerufen im August 2026
- § 8 ImmoWertV, objektspezifische Grundstücksmerkmale, abgerufen im August 2026
- Anlage 1 ImmoWertV, Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer, abgerufen im August 2026
- BMWSB, Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA), abgerufen im August 2026
- § 9 BewG, gemeiner Wert, abgerufen im August 2026
- § 182 BewG, Bewertung der bebauten Grundstücke, abgerufen im August 2026
- § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, abgerufen im August 2026
- § 220 BewG, Ermittlung der Grundsteuerwerte, abgerufen im August 2026
- § 221 BewG, Hauptfeststellung, abgerufen im August 2026
- § 266 BewG, erstmalige Anwendung, abgerufen im August 2026
- § 9 ErbStG, Entstehung der Steuer, abgerufen im August 2026
- § 10 ErbStG, steuerpflichtiger Erwerb und Erbfallkostenpauschale, abgerufen im August 2026
- § 11 ErbStG, Bewertungsstichtag, abgerufen im August 2026
- § 16 ErbStG, Freibeträge, abgerufen im August 2026
- § 19 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich, abgerufen im August 2026
- § 8 GrEStG, Wert der Gegenleistung, abgerufen im August 2026
- § 14 PfandBG, Beleihungsgrenze, abgerufen im August 2026
- § 16 PfandBG, Beleihungswertermittlung, abgerufen im August 2026
- § 3 BelWertV, Grundsatz der Beleihungswertermittlung, abgerufen im August 2026
- § 24 BelWertV, wohnwirtschaftliche Objekte bei Kleindarlehen, abgerufen im August 2026
- BaFin, Bekanntgabe der Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BelWertV, abgerufen im August 2026
- § 74a ZVG, Verkehrswertfestsetzung und 7/10-Grenze, abgerufen im August 2026
- § 85a ZVG, 5/10-Grenze, abgerufen im August 2026
- § 1376 BGB, Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, abgerufen im August 2026
- § 1384 BGB, Berechnungszeitpunkt des Zugewinns, abgerufen im August 2026
- § 404 ZPO, Sachverständigenauswahl, abgerufen im August 2026
- § 36 GewO, öffentliche Bestellung von Sachverständigen, abgerufen im August 2026
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 21/2018 zum Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14 u.a., abgerufen im August 2026
- BFH, Urteil vom 12.11.2025, II R 25/24, abgerufen im August 2026
- BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV), abgerufen im August 2026
- Bundesfinanzministerium, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer, abgerufen im August 2026
- BBSR und AK OGA, Immobilienmarktbericht Deutschland 2025, Berichtsjahr 2024, abgerufen im August 2026
- Oberer Gutachterausschuss Rheinland-Pfalz, Meldung zum Immobilienmarktbericht Deutschland 2025, abgerufen im August 2026
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 219 vom 25.06.2026 zu den Preisen für Wohnimmobilien im 1. Quartal 2026, abgerufen im August 2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland, abgerufen im August 2026
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