Grundstück verkaufen: Steuern, Frist und Gewinn 2026
Beim unbebauten Grundstück schützt Sie die Eigennutzung nicht: Steuerfrei wird der Gewinn erst nach zehn Jahren. So bestimmen Sie Frist, Gewinn und Steuerlast.
Das Wichtigste in Kürze
- Zehn Jahre entscheiden: Steuerbar ist der Verkauf nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Erfasst ist auch das Erbbaurecht.
- Keine Eigennutzungsausnahme bei Bauland: Die Ausnahme verlangt eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Auf einem unbebauten Grundstück wohnt niemand, auch nicht auf dem abgetrennten Gartenteil neben dem eigenen Haus (BFH vom 26.09.2023, Az. IX R 14/22).
- Freigrenze 1.000 Euro: Wird sie erreicht, ist der komplette Jahresgewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
- Voller Kaufpreis abziehbar: Auf Grund und Boden gibt es keine AfA, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG eine begrenzte Nutzungsdauer voraussetzt. Die AfA-Kürzung nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG läuft damit leer.
- Vier Objekte in fünf Jahren: Dann spricht ein Anscheinsbeweis für gewerblichen Grundstückshandel samt Gewerbesteuer. Er ist widerlegbar (Az. III R 14/23).
Der Gewinn aus einem Grundstücksverkauf ist einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Anders als beim selbst bewohnten Haus gibt es beim unbebauten Grundstück keine Ausnahme für Eigennutzung. Steuerfrei bleibt nur ein Gesamtgewinn unter 1.000 Euro im Kalenderjahr. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Gewinn vollständig steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe.
| Fallkonstellation | Zehn Jahre um? | Eigennutzung möglich? | Steuerfolge | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baugrundstück, 12 Jahre gehalten | ja | nein | steuerfrei | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG |
| Baugrundstück, 6 Jahre gehalten | nein | nein | Gewinn voll steuerpflichtig | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG |
| Abgetrennter Gartenteil neben dem eigenen Haus, 5 Jahre | nein | nein | steuerpflichtig | BFH IX R 14/22 |
| Selbst bewohntes Haus samt Grundstück, 5 Jahre | nein | ja | steuerfrei | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG |
| Enteignung 4 Jahre nach dem Kauf | ohne Bedeutung | nein | keine Veräußerung, nicht steuerbar | BFH IX R 28/18 |
| Ackerland aus dem Betriebsvermögen | ohne Bedeutung | nein | Betriebsgewinn, immer steuerpflichtig | § 13 oder § 15 EStG, § 6b EStG |
| Vier Bauplätze binnen fünf Jahren | ohne Bedeutung | nein | gewerblicher Handel, zusätzlich Gewerbesteuer | BFH III R 14/23 |
Quellen: § 23, § 13, § 15 und § 6b EStG sowie die genannten BFH-Entscheidungen, abgerufen im August 2026.
Wann muss ich beim Verkauf eines Grundstücks überhaupt Steuern zahlen?
Nur als privates Veräußerungsgeschäft. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfasst „Grundstücke und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen“, also auch das Erbbaurecht, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro für den Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird sie erreicht, ist der volle Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Die Grunderwerbsteuer zahlt üblicherweise der Käufer, rechtlich schulden sie beide Vertragsteile (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Weitere Steuerarten rund um den Verkauf ordnet der Ratgeber zu Recht und Steuern ein. Ob Ihr Fall überhaupt steuerbar ist, bestätigt Ihnen ein Steuerberater anhand der beiden Kaufverträge.
Warum schützt mich die Eigennutzung bei einem unbebauten Grundstück nicht vor der Steuer?
Weil der Gesetzeswortlaut Wohnen verlangt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt nur Wirtschaftsgüter aus, „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ... genutzt wurden“. Auf einer unbebauten Fläche wohnt niemand: Der Tatbestand ist nicht bloß schwer zu erfüllen, sondern strukturell nicht erfüllbar.
Praktisch wird das beim Gartenverkauf. Der Bundesfinanzhof entschied am 26.09.2023 (Az. IX R 14/22): „Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird.“ Wer eine Teilfläche abtrennt und binnen zehn Jahren verkauft, versteuert den Gewinn, obwohl er nebenan wohnt.
Verkaufen Sie Haus und Grundstück als Einheit, teilt der Grund und Boden dagegen das Schicksal des Gebäudes; die Systematik behandelt der Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf. Teilungsfälle gehören vorab zum Steuerberater.
Wie berechne ich die Zehnjahresfrist bei einem Grundstück genau?
Maßgeblich sind die beiden notariellen Kaufverträge, nicht Übergabe, Kaufpreiszahlung oder Grundbucheintrag. Der BFH formuliert im Urteil vom 25.03.2021 (Az. IX R 10/20), eine Anschaffung oder Veräußerung liege vor, „wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind“. Eine ausstehende behördliche Genehmigung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht. Gerechnet wird nach §§ 187, 188 BGB: Kauf am 14.05.2016 heißt Fristablauf am 14.05.2026.
Drei Konstellationen verschieben den Start. Bei unentgeltlichem Erwerb wird Ihnen die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), etwa bei geerbten Grundstücken. Entnahme aus dem Betriebsvermögen und Betriebsaufgabe gelten dagegen als Anschaffung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und starten eine neue Frist. Wer innerhalb der Frist baut, gewinnt nichts: Gebäude und Außenanlagen „sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Der Termin im notariellen Kaufvertrag ist damit ein Steuerdatum. Liegt Ihr Erwerb nahe an der Grenze, lassen Sie ihn vor der Beurkundung von einem Steuerberater nachrechnen.
Wie ermittle ich den steuerpflichtigen Gewinn, und was darf ich abziehen?
Gewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich der Werbungskosten andererseits. Beim unbebauten Grundstück gilt eine Besonderheit zu Ihren Gunsten: Die Kürzung der Anschaffungskosten um in Anspruch genommene AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG läuft leer, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die Abschreibung an eine begrenzte Nutzungsdauer knüpft und Grund und Boden sich nicht abnutzt. Der Kaufpreis von damals bleibt in voller Höhe abziehbar.
Zu den Anschaffungskosten zählen zusätzlich die damals gezahlte Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie nachträglich erhobene Erschließungsbeiträge. Werbungskosten sind die Kosten des Verkaufs: Vermessung und Teilung, Maklerprovision, Ihr Anteil an den Notarkosten, Inserate und je nach Konstellation die Vorfälligkeitsentschädigung.
Amtliche Preisreferenz ist der Bodenrichtwert, den jedermann beim Gutachterausschuss erfragen kann (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB); wie Sie ihn lesen, erklärt der Ratgeber zum Bodenrichtwert. Fehlt Ihnen der realistische Verkaufspreis, starten Sie mit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Grundstücks. Welche Posten Ihr Finanzamt am Ende anerkennt, klärt ein Steuerberater vorab.
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Wie hoch ist die Steuer auf den Grundstücksgewinn, und wo trage ich ihn ein?
Der Gewinn gehört nach § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif, nicht der Abgeltungsteuer. Er wird auf das übrige zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen und trifft so die oberen Tarifzonen. Für 2026 gelten nach § 32a Abs. 1 EStG ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro, 42 Prozent ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Einkommensteuer (§ 4 SolzG 1995), sobald die Bemessungsgrundlage 20.350 Euro bei Einzelveranlagung oder 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt (§ 3 Abs. 3 SolzG 1995). Ein einmaliger Grundstücksgewinn hebt Verkäufer, die bisher keinen Zuschlag zahlen, oft über diese Schwelle.
Erklärt wird der Vorgang in der Anlage SO. Maßgeblich für das Erklärungsjahr ist, wann der Kaufpreis zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG); die beiden Beurkundungsdaten entscheiden dagegen allein darüber, ob die Zehnjahresfrist gerissen ist. Die konkrete Belastung gehört vor dem Notartermin mit einem Steuerberater durchgerechnet.
Wann wird aus meinem Grundstücksverkauf gewerblicher Grundstückshandel?
Wenn die Verkäufe die Merkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen: selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dann schützt die Zehnjahresfrist nicht mehr, und zusätzlich fällt Gewerbesteuer an.
Als Faustregel dient die Drei-Objekt-Grenze. Sie steht in keinem Gesetz, sondern ist Rechtsprechung: Der BFH nimmt gewerblichen Grundstückshandel typischerweise an, wenn „mindestens vier Objekte veräußert werden“, und zwar in einem „engen zeitlichen Zusammenhang von in der Regel fünf Jahren“ (Entscheidung vom 20.03.2025, Az. III R 14/23). Die Grenze wirkt als Anscheinsbeweis für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht und ist widerlegbar.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um 24.500 Euro gekürzt, auf den Rest wirkt die Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 GewStG) und darauf der Hebesatz, den die Gemeinde bestimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG). Wer mehrere Flächen hält, klärt die Abgrenzung vor dem ersten Verkauf mit einem Fachanwalt für Steuerrecht.
Was ändert sich steuerlich, wenn ich mein Grundstück teile und Parzellen einzeln verkaufe?
Jede Parzelle ist ein eigenes Zählobjekt. Wer ein großes Grundstück in fünf Bauplätze teilt und diese binnen fünf Jahren einzeln verkauft, überschreitet die Drei-Objekt-Grenze, obwohl er nur ein Flurstück erworben hatte.
Umgekehrt macht nicht jede Erschließung gewerblich. Der BFH entschied am 14.05.2025 (Az. VI R 9/23): „Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.“ Entscheidend ist der Grad Ihrer Aktivität: Wer selbst das Bebauungsplanverfahren betreibt, erschließen lässt und Parzellen einzeln vermarktet, handelt anders als jemand, der nur zahlt oder eine Fläche unverändert an einen Bauträger abgibt.
Den Ablauf einer Teilung beschreibt der Ratgeber zum Grundstück verkaufen. Vor der ersten Parzellenbeurkundung ist steuerlicher Rat Pflicht, weil die Einstufung alle Verkäufe erfasst.
Fällt auf den Kaufpreis meines Grundstücks Umsatzsteuer an?
Nein. Nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG sind „die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen“, von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt für den privaten Verkäufer, der schon nach § 2 Abs. 1 UStG kein Unternehmer ist, und ebenso für den gewerblichen Grundstückshändler. Auf 250.000 Euro Kaufpreis kommen also keine 47.500 Euro Umsatzsteuer obendrauf.
Ein Unternehmer kann auf die Befreiung verzichten, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert (§ 9 Abs. 1 UStG). Der Verzicht ist bei Grundstückslieferungen nur im notariell zu beurkundenden Vertrag möglich (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG), also nicht nachträglich. Wer die Option braucht, etwa für den Vorsteuerabzug aus Erschließungsrechnungen, legt sie vor dem Notartermin mit dem Steuerberater fest.
Umsatzsteuer begegnet Ihnen trotzdem: Maklerprovision, Vermessung und Notarrechnung enthalten 19 Prozent. Sie zählen brutto zu den Werbungskosten, weil ein Privatverkäufer keine Vorsteuer abziehen kann.
Was gilt bei Ackerland, Bauerwartungsland und Grundstücken aus dem Betriebsvermögen?
Der Entwicklungszustand nach § 3 ImmoWertV bestimmt den Preis und damit den steuerpflichtigen Gewinn. Der Sprung von der landwirtschaftlichen Fläche zum baureifen Land ist die eigentliche Wertquelle, und genau er löst bei aktiver Baureifmachung das Gewerblichkeitsrisiko aus.
| Entwicklungszustand | Kaufwert je Quadratmeter, NRW 2025 | Treiber der Wertsteigerung |
|---|---|---|
| Baureifes Land | 296,64 Euro | Erschließung abgerechnet, Baurecht besteht |
| Rohbauland | 86,03 Euro | Bebauungsplan in Aufstellung, Erschließung offen |
| Alle Baulandkäufe zusammen | 193,98 Euro | Mischwert der Kategorien |
Quelle: IT.NRW, Kaufwerte für Bauland, Berichtsjahr 2025. Das Statistische Bundesamt nennt bundesweit 271,86 Euro je Quadratmeter für baureifes Land, ohne Berichtszeitraum an der Kennzahl. Abgerufen im August 2026.
Gehört die Fläche zum Betriebsvermögen, ist der Gewinn unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; § 23 EStG schützt nur Privatvermögen. Stille Reserven lassen sich unter den Voraussetzungen des § 6b EStG übertragen, unter anderem muss der Grund und Boden mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Fälle gehören zum Steuerberater.
Wie viel bleibt von einem Bauplatz nach Steuern übrig?
Ausgangslage: 780 Quadratmeter baureifes Land, gekauft im April 2019 für 128.000 Euro, Verkauf beurkundet im Oktober 2026 für 236.000 Euro. Haltedauer 7 Jahre und 6 Monate, die Zehnjahresfrist läuft. Eigennutzung scheidet aus, weil die Fläche unbebaut ist.
| Position | Betrag | Wirkung auf den Gewinn |
|---|---|---|
| Veräußerungspreis 2026 | 236.000 Euro | Ausgangsgröße |
| Kaufpreis 2019 | 128.000 Euro | mindernd, ohne AfA-Kürzung (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG läuft leer) |
| Grunderwerbsteuer beim Erwerb, 6,5 Prozent (NRW) | 8.320 Euro | mindernd, Anschaffungsnebenkosten |
| Notar und Grundbuch beim Erwerb | 1.920 Euro | mindernd, Anschaffungsnebenkosten |
| Erschließungsbeitrag 2021 | 14.500 Euro | mindernd, nachträgliche Anschaffungskosten |
| Vermessung und Teilung 2026 | 2.400 Euro | mindernd, Werbungskosten |
| Maklerprovision, 3,57 Prozent brutto | 8.425 Euro | mindernd, Werbungskosten |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 72.435 Euro | § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG |
Liegt das übrige zu versteuernde Einkommen bereits über 69.879 Euro, greift ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent: 30.422,70 Euro Einkommensteuer plus 1.673,25 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 32.095,95 Euro.
Derselbe Verkauf wäre ab Mai 2029 steuerfrei. Ob sich das Warten trägt, ordnet der Ratgeber jetzt verkaufen oder warten ein. Die Zahlen sind ein Modell, kein Steuerbescheid: Ihre Werte gehören einem Steuerberater vorgelegt.
Häufige Fragen
Wie erfährt das Finanzamt überhaupt von meinem Grundstücksverkauf?
Automatisch. Notare zeigen jeden beurkundeten Erwerbsvorgang nach amtlichem Vordruck an (§ 18 Abs. 1 GrEStG), und der Käufer wird erst nach Unbedenklichkeitsbescheinigung ins Grundbuch eingetragen (§ 22 Abs. 1 GrEStG). Zusätzlich darf die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses nach § 195 Abs. 2 BauGB an das Finanzamt übermittelt werden.
Zählt bei einem geerbten oder geschenkten Grundstück der Kauf des Vorbesitzers?
Ja. Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Erwerber die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat der Erblasser 2013 gekauft, ist Ihr Verkauf 2026 steuerfrei, unabhängig vom Todes- oder Schenkungstag.
Kann ich einen Verlust aus dem Grundstücksverkauf mit anderen Einkünften verrechnen?
Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen derselben Art verrechenbar, nicht mit Arbeitslohn, Mieten oder Kapitalerträgen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Möglich sind Rücktrag in das Vorjahr und Vortrag in Folgejahre (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Ist die Entschädigung bei einer Enteignung steuerpflichtig?
Nein. Der BFH entschied am 23.07.2019 (Az. IX R 28/18), dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist, weil der Entzug ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen erfolgt.
Was passiert, wenn ich einen steuerpflichtigen Gewinn nicht erkläre?
Das Finanzamt setzt die Steuer nachträglich fest und verzinst sie mit 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent je Jahr (§ 238 Abs. 1a AO in Verbindung mit § 233a AO). Unabhängig davon kann eine unterlassene Erklärung steuerstrafrechtliche Folgen haben; das gehört zum Fachanwalt.
Fazit
Beim Grundstücksverkauf entscheidet ein einziges Datum über fünfstellige Beträge: der Tag der Beurkundung Ihres Erwerbs. Innerhalb von zehn Jahren ist der Gewinn voll steuerpflichtig, und die vom Hausverkauf bekannte Eigennutzungsausnahme greift bei unbebauten Flächen nicht, auch nicht beim abgetrennten Garten. Wer teilt, parzelliert oder erschließt, riskiert zusätzlich die Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel. Prüfen Sie zuerst Ihren alten Kaufvertrag und rechnen Sie den Gewinn nach dem Schema oben durch. Fehlt Ihnen der realistische Verkaufspreis, holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung für Ihr Grundstück und lassen Sie das Ergebnis vor dem Notartermin von einem Steuerberater prüfen. Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Quellen
Alle Quellen abgerufen im August 2026.
- § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte, § 22 EStG Sonstige Einkünfte, § 32a EStG Einkommensteuertarif, § 11 EStG Vereinnahmung und Verausgabung, § 7 EStG Absetzung für Abnutzung, § 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 15 EStG Gewerbebetrieb und § 6b EStG Übertragung stiller Reserven
- § 2 UStG Unternehmer, § 4 UStG Steuerbefreiungen, § 9 UStG Verzicht auf Steuerbefreiungen, § 11 GewStG Steuermesszahl und Freibetrag, § 16 GewStG Hebesatz, § 3 SolzG 1995 Bemessungsgrundlage und Freigrenzen, § 4 SolzG 1995 Zuschlagsatz und § 238 AO Höhe der Zinsen
- § 13 GrEStG Steuerschuldner, § 18 GrEStG Anzeigepflicht der Notare, § 22 GrEStG Unbedenklichkeitsbescheinigung, § 195 BauGB Kaufpreissammlung, § 196 BauGB Bodenrichtwerte, § 3 ImmoWertV Entwicklungszustand und § 188 BGB Fristende
- BFH, Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 14/22: abgetrenntes unbebautes Gartengrundstück
- BFH, Urteil vom 25.03.2021, Az. IX R 10/20: maßgeblich sind die bindenden Verpflichtungserklärungen
- BFH, Entscheidung vom 20.03.2025, Az. III R 14/23: Drei-Objekt-Grenze als widerlegbarer Anscheinsbeweis und BFH, Urteil vom 15.01.2020, Az. X R 18/18 und X R 19/18: umfassende Baumaßnahmen können privat gehaltene Grundstücke zum Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels machen
- BFH, Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 9/23: die bloße Übernahme von Erschließungskosten führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit
- BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18: Enteignung ist keine Veräußerung
- IT.NRW, Kaufwerte für Bauland 2025 und Statistisches Bundesamt, Bau- und Immobilienpreisindex
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