Denkmalgeschütztes Haus verkaufen: AfA, Auflagen, Ablauf
Denkmalschutz ist Landesrecht, die Denkmal-AfA Ihr stärkstes Verkaufsargument: 100 Prozent der Sanierungskosten in zwölf Jahren. Auflagen, Unterlagen, Ablauf.
Das Wichtigste in Kürze
- 100 Prozent in zwölf Jahren: Für ein Baudenkmal nach Landesrecht sind acht Jahre lang bis zu 9 Prozent und vier Jahre lang bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten absetzbar (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Vor Baubeginn abstimmen, sonst nie: Die Maßnahmen müssen mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt sein (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG); eine unterbliebene Abstimmung ist nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie nicht nachholbar.
- Wer vorher saniert, verschenkt das Argument: Erhöhte Absetzungen auf Anschaffungskosten gibt es nur für Baumaßnahmen nach dem Abschluss des Erwerbsvertrags (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG).
- Kein Energieausweis, Stand August 2026: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Abs. 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GModG), Ausstellungs- und Vorlagepflicht entfallen.
- Grundsteuer: 10 Prozent im Bundesmodell, 25 Prozent in Bayern: Die Steuermesszahl sinkt für Baudenkmäler um 10 Prozent, aber nur auf Antrag (§ 15 Abs. 5 und 6 GrStG); Bayern ermäßigt die Messzahl für die Gebäudeflächen um 25 Prozent (Art. 4 Abs. 3 BayGrStG).
- Geerbtes Denkmal: zehn Jahre Sperre: Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entfällt rückwirkend, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußern.
Denkmalschutz ist Landesrecht: Änderungen brauchen in der Regel eine Erlaubnis der Denkmalbehörde, mit landesrechtlich unterschiedlichen Ausnahmen, und Sie trifft eine Erhaltungspflicht im Rahmen des Zumutbaren. Das stärkste Verkaufsargument ist die Denkmal-AfA: Kapitalanleger setzen nach § 7i EStG 100 Prozent der Sanierungskosten in zwölf Jahren ab, nach Bescheinigung der Denkmalbehörde und Abstimmung vor Baubeginn.
Was bedeutet der Schutzstatus rechtlich für Sie als Verkäufer?
Die Erhaltungspflicht trifft den jeweiligen Eigentümer und geht damit auf den Käufer über, ausdrücklich nur im Rahmen des Zumutbaren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG). Ein Bundesdenkmalschutzgesetz gibt es nicht, die Tabelle zeigt Bayern.
| Regelungsgegenstand | Wortlaut in Kürze | Fundstelle | Was das für den Verkauf heißt |
|---|---|---|---|
| Denkmalbegriff | von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt | Art. 1 Abs. 1 BayDSchG | Denkmaleigenschaft schriftlich bestätigen lassen |
| Denkmalliste | Baudenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis aufgenommen werden, die Liste kann von jedermann eingesehen werden | Art. 2 BayDSchG | fehlende Eintragung ist kein Beweis für fehlenden Schutz |
| Erhaltungspflicht | instandhalten, instandsetzen, sachgemäß behandeln, vor Gefährdung schützen, soweit zumutbar | Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG | geht auf den Käufer über, gehört ins Exposé |
| Nutzungsgebot | möglichst ursprüngliche Zweckbestimmung, sonst eine Nutzung, die die Substanz auf Dauer erhält | Art. 5 BayDSchG | Umnutzungspläne des Käufers vorab klären |
| Erlaubnispflicht | Beseitigen, Verändern, Verbringen von Baudenkmälern und geschützten Ausstattungsstücken, auch Anlagen in der Nähe, wenn sie sich auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können | Art. 6 Abs. 1 BayDSchG | alle Erlaubnisse zu früheren Umbauten sammeln |
| Erlaubnisfrei | unter anderem Küchen- und Baderneuerungen ohne Verlust historischer Ausstattungs- und Bauelemente, ohne Grundrissveränderung, ohne erhebliche Substanzeingriffe | Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayDSchG | entkräftet das Argument, im Denkmal gehe gar nichts |
| Versagungsmaßstab | Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprechen | Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG | Versagung ist begründungsbedürftig, kein Automatismus |
| Konzentration | ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis | Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG | Genehmigungslage im Bauakt prüfen |
Quellen: Bayerisches Denkmalschutzgesetz, gesetze-bayern.de, Textfassung gültig ab 01.05.2026, abgerufen im August 2026. Landesdenkmalrecht ist Ländersache, Begriffe, Genehmigungstatbestände und Ausnahmen unterscheiden sich. Prüfen Sie Ihr Landesdenkmalschutzgesetz.
Steht Ihr Haus unter Schutz, obwohl es nicht in der Denkmalliste steht?
Möglich ist das, denn in Bayern und in Berlin ist die Denkmalliste nachrichtlich: In Bayern sollen Baudenkmäler nachrichtlich in ein Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 2 BayDSchG), in Berlin führt die Denkmalfachbehörde die Liste nach §§ 4 und 5 DSchG Berlin, Stand 04.06.2026. Die Denkmaleigenschaft entsteht dort nicht erst durch den Eintrag. Lassen Sie den Status deshalb vor der Vermarktung schriftlich bestätigen.
Welche Änderungen brauchen eine denkmalrechtliche Erlaubnis?
In Bayern jede Beseitigung, Veränderung und Verbringung, dazu Anlagen in der Nähe, wenn sich das auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayDSchG). Für den Verkauf zählt die Aktenlage: Genehmigte Umbauten sind ein Aktivposten, unbelegte ein Risiko, weil der Käufer weder Bestandsschutz noch steuerliche Verwertbarkeit einschätzen kann. Bei Streit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht.
Wie funktioniert die Denkmal-AfA nach § 7i EStG?
Begünstigt sind ausschließlich Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwei häufige Irrtümer: Die 9 und 7 Prozent gelten nur für den Sanierungsanteil, nicht für Kaufpreis oder Grund und Boden, und sie sind Höchstsätze, das Gesetz sagt „jeweils bis zu“. Nach dem Hinweisblatt des Landesdenkmalamts Berlin setzt die erhöhte Abschreibung zudem voraus, dass mit dem Gebäude Einnahmen erzielt werden. Dieser Abschnitt ist allgemeine Information: Höhe und Wirkung prüft ausschließlich das Finanzamt, klären Sie Ihren Fall mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Wie diese Käufergruppe rechnet, zeigt der Ratgeber Wohnung an Kapitalanleger verkaufen.
Was unterscheidet § 7i EStG von § 7h, § 10f und § 11b EStG?
Vier Normen, vier Zielgruppen: § 7i knüpft an die Denkmaleigenschaft nach Landesrecht an, § 7h an die Lage im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, § 10f an die Selbstnutzung, § 11b an den laufenden Erhaltungsaufwand.
| Norm | Wer profitiert | Was ist begünstigt | Satz und Zeitraum | Bescheinigung von wem |
|---|---|---|---|---|
| § 7i EStG | Vermieter und eigengewerbliche Nutzer eines Baudenkmals | Herstellungskosten für Maßnahmen, die zur Erhaltung als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind | Jahr der Herstellung plus sieben Jahre bis zu 9 Prozent, dann vier Jahre bis zu 7 Prozent, zusammen 100 Prozent in zwölf Jahren; bei Anschaffungskosten Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme plus elf Folgejahre | nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle (Abs. 2 Satz 1) |
| § 7h EStG | Vermieter im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich | Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB | identisch: acht Jahre bis zu 9 Prozent, vier Jahre bis zu 7 Prozent; nicht anwendbar, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen (Abs. 1a) | zuständige Gemeindebehörde, Bescheinigung muss die Höhe der Aufwendungen enthalten (Abs. 2 Satz 1) |
| § 10f EStG | Selbstnutzer, die zu eigenen Wohnzwecken nutzen | Aufwendungen am eigenen Gebäude, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder § 7i vorliegen | Jahr des Abschlusses plus neun Folgejahre bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben, zusammen 90 Prozent in zehn Jahren; nur ein Gebäude, Ehegatten zwei (Abs. 3) | mittelbar über § 7h oder § 7i |
| § 11b EStG | Eigentümer eines Baudenkmals mit Erhaltungsaufwand | nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckter Erhaltungsaufwand, erforderlich und vorher abgestimmt | gleichmäßige Verteilung auf zwei bis fünf Jahre | Stelle nach § 7i Abs. 2 EStG |
Quellen: §§ 7h, 7i, 10f, 11b EStG und § 177 BauGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026.
Liegt Ihr Denkmal zusätzlich in einem Sanierungsgebiet, sind § 7i und § 7h nach dem Berliner Hinweisblatt Alternativen und nicht kumulierbar.
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Sollten Sie vor dem Verkauf sanieren oder unsaniert verkaufen?
Wer die Sanierung vor der Beurkundung abschließt, erzeugt beim Käufer kein begünstigtes Volumen nach § 7i EStG: Erhöhte Absetzungen auf Anschaffungskosten gibt es nur, soweit die Baumaßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). Ist nur die Fassade Denkmal, zählt nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie deren Instandsetzung, nicht der Neubau dahinter. Praktische Folge: substanzsichernde Maßnahmen vorziehen, die Vollsanierung dem Käufer überlassen, das abgestimmte Volumen im Exposé beziffern. Den Ausgangswert liefert eine kostenlose Ersteinschätzung, eine Orientierung, kein Gutachten; zur verkürzten Restnutzungsdauer siehe das Restnutzungsdauer-Gutachten.
Welche Unterlagen braucht der Verkauf eines Baudenkmals zusätzlich?
Über die üblichen Verkaufsunterlagen hinaus brauchen Sie Nachweise zu Denkmaleigenschaft, Genehmigungslage und steuerlichem Restpotenzial. Die allgemeine Liste steht im Ratgeber Unterlagen für den Hausverkauf, hier folgt nur der Denkmal-Zusatz.
| Unterlage | Wo Sie sie bekommen | Warum der Käufer sie braucht |
|---|---|---|
| Nachweis der Denkmaleigenschaft: Eintragung in die Denkmalliste oder schriftliche Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten | Denkmalfachbehörde oder untere Denkmalschutzbehörde | Voraussetzung jeder Begünstigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG |
| Denkmalrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zu allen früheren Umbauten | Bauakte, untere Denkmalschutzbehörde | belegt Bestandsschutz, unabgestimmte Maßnahmen sind steuerlich verloren |
| Schriftliche Abstimmungen mit der Bescheinigungsbehörde vor Baubeginn | eigene Unterlagen, Denkmalfachbehörde | die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht ersetzt werden |
| Bereits erteilte Steuerbescheinigungen und Abnahmebestätigungen | Denkmalfachbehörde | zeigt, welches AfA-Volumen bereits verbraucht ist |
| Nachweis erhaltener Zuschüsse aus öffentlichen Kassen | Bewilligungsbescheide | kürzt die Bemessungsgrundlage nach § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG |
| Auskunft zu Sanierungssatzung, Erhaltungssatzung und Vorkaufsrecht | Gemeinde, Grundbuch Abteilung II | § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB, § 172 BauGB, steuert die Vollzugsdauer |
| Grundsteuerbescheid mit ausgewiesener Messzahlermäßigung oder Erlassbescheid | Finanzamt, Gemeinde | belegt die laufenden Nebenkosten, §§ 15 und 32 GrStG |
| Energieausweis | entfällt beim Baudenkmal | § 79 Abs. 4 Satz 2 GModG nimmt Baudenkmale von § 80 Abs. 3 bis 7 GModG aus |
Quellen: §§ 7i, 10f, 11b EStG, §§ 15, 32 GrStG, §§ 24, 172 BauGB, §§ 79, 80 GModG (gesetze-im-internet.de); Landesdenkmalamt Berlin, Bescheinigungsrichtlinie vom 1. Januar 2016 und Seite zur Steuerbescheinigung; abgerufen im August 2026.
Müssen Sie für ein Baudenkmal einen Energieausweis vorlegen?
Nein, Stand August 2026. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Abs. 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GModG), Ausstellungspflicht beim Verkauf und Vorlage bei der Besichtigung entfallen. Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Rechtslage zum Energieausweis, auch für Baudenkmäler; den Stand dazu führt der Ratgeber Energieausweis beim Hausverkauf. Von den Anforderungen des Gesetzes kann bei Baudenkmälern abgewichen werden, soweit deren Erfüllung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt (§ 105 GModG), eine Kann-Vorschrift, keine pauschale Freistellung.
Welche Steuervorteile gibt es neben der AfA wirklich?
Drei Regelungen, jede mit Bedingungen. Erstens die Messzahlermäßigung von 10 Prozent für bebaute Grundstücke mit Baudenkmälern, anteilig bei Teilschutz und nur auf Antrag (§ 15 Abs. 5 und 6 GrStG), mit abweichenden Landesregelungen unter anderem in Niedersachsen, Hamburg, dem Saarland und Sachsen; Bayern ermäßigt die Messzahl für die Gebäudeflächen um 25 Prozent (Art. 4 Abs. 3 BayGrStG). Zweitens der Erlass: Die Grundsteuer ist zu erlassen, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG), zu beantragen bis zum 31. März des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG); die Unrentabilität muss dabei nach Darstellung des Landesdenkmalamts Berlin kausal auf der Denkmaleigenschaft beruhen. Drittens die Erbschaftsteuer: Geerbter Grundbesitz bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, wenn öffentliches Erhaltungsinteresse, Kostenüberhang und Nutzbarmachung für Forschung oder Volksbildung zusammentreffen; voll befreit ist nur, wer das Denkmal zusätzlich der Denkmalpflege unterstellt und es seit mindestens 20 Jahren in Familienbesitz hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Verkaufen Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, fällt die Befreiung rückwirkend weg.
Wer kauft denkmalgeschützte Häuser und was verlängert den Verkauf?
Drei Gruppen. Kapitalanleger zielen auf § 7i EStG, brauchen Einkünfteerzielung und kaufen unsaniert. Selbstnutzer nutzen § 10f EStG, aber nur bei einem Gebäude, Ehegatten bei zwei (§ 10f Abs. 3 EStG); wer diese Karte gespielt hat, zahlt keinen Aufpreis für den Schutzstatus. Liebhaber ohne Steuerinteresse zahlen für Substanz und Adresse.
Zeitlich kommen zwei Verfahren hinzu: Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, ausüben darf sie es nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 BauGB); die Erhaltungssatzung stellt zusätzlich Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung unter Genehmigungsvorbehalt (§ 172 Abs. 1 BauGB). Holen Sie Grundbuch und Gemeindeauskunft früh ein; den Zeitplan beschreibt der Ablauf des Hausverkaufs.
Ob der Schutzstatus den Preis hebt oder drückt, zeigen Vergleichspreise ähnlich belasteter Objekte beim Gutachterausschuss; den Ausgangswert liefert eine kostenlose Ersteinschätzung, die Systematik der Abschläge der Ratgeber Wertminderung Immobilie, die Grundlagen Was ist mein Haus wert.
Was ist die Denkmal-AfA in der Preisverhandlung wert?
Angenommen (A) ist ein sanierungsbedürftiges Gründerzeit-Stadthaus, Baudenkmal nach Landesrecht; vergleichbare sanierte Objekte erzielen 700.000 Euro, das abgestimmte Sanierungsvolumen beträgt 220.000 Euro, der Käufer ist vermietender Kapitalanleger mit 42 Prozent Grenzsteuersatz und ohne Zuschüsse (A). Belegt (Q) sind allein die Sätze des § 7i EStG.
Variante A, saniert für 700.000 Euro verkauft: Sanierung vor dem Erwerbsvertrag, begünstigtes Volumen des Käufers 0 Euro (Q, § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG).
Variante B, unsaniert für 480.000 Euro verkauft (A), Sanierung durch den Käufer für 220.000 Euro: Gesamteinsatz unverändert 700.000 Euro.
- Bemessungsgrundlage sind die 220.000 Euro Sanierungskosten, nicht der Kaufpreis (Q).
- Jahre 1 bis 8: 19.800 Euro pro Jahr (9 Prozent), Jahre 9 bis 12: 15.400 Euro (7 Prozent). Kontrolle: zusammen 220.000 Euro, also 100 Prozent.
- Steuerwirkung bei 42 Prozent (A): 92.400 Euro über zwölf Jahre, der Netto-Aufwand sinkt auf 127.600 Euro.
Variante B kostet den Käufer nach Steuern 607.600 Euro statt 700.000 Euro. Der Vorteil liegt im Zeiteffekt, nicht im vollen Betrag: Ohne § 7i EStG wären dieselben Kosten über die lineare AfA abzugsfähig, nur über Jahrzehnte verteilt. Eigene Berechnung, Beträge und Grenzsteuersatz sind angenommen.
Häufige Fragen
Kann ich ein denkmalgeschütztes Haus abreißen lassen?
Nur mit Erlaubnis. In Bayern braucht sie, wer ein Baudenkmal beseitigen will; versagt werden kann sie, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprechen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BayDSchG). Aufwendungen für den Wiederaufbau eines beseitigten Baudenkmals sind nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie nicht bescheinigungsfähig.
Darf der Käufer Fenster tauschen, dämmen oder eine Solaranlage installieren?
Das entscheidet die Denkmalbehörde im Einzelfall nach Landesrecht. Bayern privilegiert erneuerbare Energien: Dient die Maßnahme überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal oder seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung nicht ausreichen (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG). Kosten für Photovoltaikanlagen sind nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie aber nicht begünstigt.
Was kostet die Steuerbescheinigung und wie lange dauert sie?
Das regeln die Länder unterschiedlich. Das Landesdenkmalamt Berlin nennt 10,23 Euro bis 5.000 Euro anerkannte Aufwendungen und 2 Promille darüber, bei 220.000 Euro also 440 Euro (eigene Berechnung), sowie sechs bis acht Wochen Bearbeitungszeit. Erkundigen Sie sich nach den Sätzen Ihrer Landesbehörde.
Verliert der Käufer die Denkmal-AfA, wenn der Schutz später aufgehoben wird?
Ja, ab dem Folgejahr. Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung im zwölfjährigen Begünstigungszeitraum, entfällt die Begünstigung nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie ab dem folgenden Jahr. Umgekehrt muss der Schutz vor Baubeginn bestehen; wird er erst währenddessen erkannt, zählen nur Aufwendungen ab der Bestätigung der Bindung.
Bindet die Bescheinigung der Denkmalbehörde das Finanzamt vollständig?
Nein, nur denkmalrechtlich. Die Bescheinigung ist nach der Berliner Bescheinigungsrichtlinie ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, beschränkt auf Tatbestände des Denkmalrechts. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand prüft die Finanzbehörde selbst; das Gesetz verlangt nur eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG).
Was passiert mit öffentlichen Zuschüssen für die Sanierung?
Sie kürzen die Bemessungsgrundlage: Erhöhte Absetzungen gibt es nur, soweit die Kosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§ 7i Abs. 1 Satz 7 EStG); stammen sie von einer für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörde, muss die Bescheinigung ihre Höhe ausweisen (§ 7i Abs. 2 Satz 2 EStG). Legen Sie Zuschüsse offen, sonst kalkuliert der Käufer mit einem Volumen, das es steuerlich nicht gibt.
Fazit
Der Schutzstatus kostet Genehmigungsaufwand und bringt eine Erhaltungspflicht, die auf den Käufer übergeht, liefert aber ein Argument, das kein anderes Haus hat: 100 Prozent der Sanierungskosten in zwölf Jahren nach § 7i EStG. Weil es erst nach der Beurkundung entsteht, entscheidet die Frage „vorher sanieren oder nicht“ über den Preis. Sammeln Sie Denkmalnachweis, Erlaubnisse und Abstimmungsprotokolle vor dem Inserat und lassen Sie die Steuerseite von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen; weitere Beiträge stehen im Ratgeber Verkauf. Nächster Schritt: kostenlose Ersteinschätzung anfordern.
Quellen
- § 7i EStG, Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, abgerufen im August 2026
- § 7h EStG, Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche, abgerufen im August 2026
- § 10f EStG, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, § 11b EStG, Erhaltungsaufwand, abgerufen im August 2026
- § 15 GrStG, Steuermesszahl, § 32 GrStG, Erlass für Kulturgut, § 35 GrStG, Verfahren, abgerufen im August 2026
- § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen, abgerufen im August 2026
- § 79 GModG, Grundsätze des Energieausweises, § 80 GModG, Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige, § 105 GModG, Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz, abgerufen im August 2026
- § 24 BauGB, Vorkaufsrecht, § 172 BauGB, Erhaltungssatzung, § 177 BauGB, Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, abgerufen im August 2026
- § 175 AO, Änderung aufgrund von Grundlagenbescheiden, abgerufen im August 2026
- Art. 1 BayDSchG, Art. 2 BayDSchG, Art. 4 BayDSchG, Art. 5 BayDSchG, Art. 6 BayDSchG, Fassung gültig ab 01.05.2026, abgerufen im August 2026
- Art. 4 BayGrStG, Grundsteuermesszahlen, abgerufen im August 2026
- Landesdenkmalamt Berlin, Bescheinigungsrichtlinie nach §§ 7i, 10f und 11b EStG vom 1. Januar 2016, nach ihrer Nummer 9 befristet bis zum 31. Dezember 2020, weiterhin vom Landesdenkmalamt veröffentlicht, abgerufen im August 2026
- Landesdenkmalamt Berlin, Hinweisblatt zu Steuervergünstigungen, Stand Juni 2020, abgerufen im August 2026
- Landesdenkmalamt Berlin, Steuerbescheinigung für den Denkmalerhalt, Berliner Denkmalliste, Rechtsgrundlagen, abgerufen im August 2026
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