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RatgeberRecht & Steuern

Haus verkaufen nach 2 Jahren: Steuer, Kosten, Break-even

Nach zwei Jahren greift die Zehnjahresfrist, doch Eigennutzung nimmt den Verkauf heraus. Warum der Preis trotzdem um 16,32 Prozent steigen muss.

Hendrik StotzAktualisiert am 26. August 20268 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Jahre liegen immer in der Frist: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Verkäufe, „bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt“. Eine Härtefallklausel kennt die Norm nicht.
  • Eigennutzung nimmt den Fall heraus: Ausgenommen sind Objekte, die „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ oder „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ genutzt wurden (Satz 3). Über die erste Variante ist auch ein Verkauf nach zwölf Monaten steuerfrei.
  • Kalenderjahre zählen, nicht Monate: Variante 2 verlangt einen Nutzungszeitraum, „der sich über drei Kalenderjahre erstreckt“; voll ausgefüllt sein muss nur das mittlere Jahr (BFH, IX R 37/16).
  • Freigrenze 1.000 Euro, kein Freibetrag: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn „im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). 1.000 Euro machen den vollen Gewinn steuerpflichtig.
  • Break-even bei 16,32 Prozent: So viel muss der Preis im Rechenbeispiel steigen, um 47.480,00 Euro Kaufnebenkosten und die Verkaufskosten auszugleichen; der Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes stieg im 1. Quartal 2026 um 1,4 Prozent zum Vorjahresquartal.

Wer nach zwei Jahren verkauft, liegt in der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Steuerfrei bleibt der Gewinn allein über die Eigennutzungs-Ausnahme des Satzes 3: durchgehend selbst bewohnt seit der Anschaffung, oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Schwerer wiegt die Wirtschaftlichkeit: Im Rechenbeispiel unten muss der Preis um 16,32 Prozent steigen, nur um die versunkenen Kaufnebenkosten und die Verkaufskosten auszugleichen.

Ist der Verkauf nach zwei Jahren steuerfrei, wenn Sie selbst darin gewohnt haben?

Ja, über beide Varianten des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, der mit den Worten „Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter“ beginnt. Variante 1 verlangt eine Nutzung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ und kennt keine Mindesthaltedauer: Wer im März 2024 kauft, sofort einzieht und im März 2026 verkauft, ist steuerfrei, ebenso wer schon nach zwölf Monaten wieder verkauft. Kritisch ist das Wort „ausschließlich“: Jede Zwischenvermietung zerstört Variante 1, und dann trägt allenfalls Variante 2. Eine Überlassung an Angehörige zählt nur dann als eigene Wohnnutzung, wenn es ein Kind ist, für das Ihnen noch ein Anspruch nach § 32 EStG zusteht; andernfalls scheitern beide Varianten. Die Ausnahme wirkt von selbst, es entsteht dann kein privates Veräußerungsgeschäft. Die Systematik der Frist steht im Beitrag zur Spekulationssteuer bei Immobilien.

Merkmal Variante 1 Variante 2
Wortlaut „im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt“
Bezugsgröße der gesamte Zeitraum seit Anschaffung oder Fertigstellung drei Kalenderjahre
Mindesthaltedauer keine, auch ein Verkauf nach zwölf Monaten ist erfasst faktisch zwei Jahreswechsel
Angebrochene Jahre nicht einschlägig, es zählt der ganze Zeitraum erstes und drittes Kalenderjahr dürfen angebrochen sein, das mittlere muss voll ausgefüllt sein
Zwischenvermietung nein, „ausschließlich“ ist strikt ja, wenn sie vor dem maßgeblichen zusammenhängenden Zeitraum liegt
Leerstand vor dem Verkauf Leerstand ist keine Wohnnutzung, deshalb kritisch schädlich, wenn die Nutzung dadurch nicht bis in das Verkaufsjahr reicht
Typischer Anwendungsfall Selbstnutzer, der schnell wieder verkauft Selbstnutzer nach vorheriger Vermietung

Quellen: § 23 EStG; BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16. Stand: August 2026.

Welche Kalenderjahre zählen, und warum reichen zwei Jahreswechsel?

Variante 2 zählt Kalenderjahre, nicht Monate. Der Bundesfinanzhof verlangt einen zusammenhängenden Nutzungszeitraum, „der sich über drei Kalenderjahre erstreckt“, wobei allein das mittlere Jahr voll ausgefüllt sein muss (IX R 37/16). Kauf im März 2024 und Verkauf im März 2026 berühren drei Kalenderjahre, das mittlere voll: Das trägt. Derselbe Kauf mit Verkauf im Dezember 2025 ergibt fast zwei Jahre, berührt aber nur zwei Kalenderjahre, und Variante 2 scheitert; dann rettet allein Variante 1 den Fall. Nach demselben Urteil genügt zeitweiliges Bewohnen, „sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht“.

Verkauf nach durchgehend selbst bewohnt erst vermietet, dann selbst bewohnt durchgehend vermietet oder leer stehend
einem Jahr steuerfrei über Variante 1 steuerpflichtig, Variante 2 scheitert an den drei Kalenderjahren steuerpflichtig
zwei Jahren mit drei berührten Kalenderjahren (Kauf März 2024, Verkauf März 2026) steuerfrei über Variante 1 und Variante 2 steuerfrei über Variante 2, wenn das mittlere Kalenderjahr voll selbst bewohnt wurde steuerpflichtig
zwei Jahren mit nur zwei berührten Kalenderjahren (Kauf März 2024, Verkauf Dezember 2025) steuerfrei über Variante 1 steuerpflichtig, Variante 2 scheitert steuerpflichtig
drei Jahren steuerfrei über Variante 1 steuerfrei über Variante 2, wenn die Selbstnutzung bis zur Beurkundung reicht steuerpflichtig
in jedem steuerpflichtigen Feld gilt Gewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG Anschaffungskosten gemindert um die genutzte Abschreibung (Satz 4) Freigrenze 1.000 Euro (Satz 5), Verlustverrechnung eingeschränkt (Satz 7)

Quellen: § 23 EStG; § 187 BGB, § 188 BGB; BFH IX R 37/16. Stand: August 2026.

Was gilt, wenn die Immobilie vermietet war oder leer stand?

Dann greift keine der beiden Varianten, und der Verkauf ist steuerbar, gleich ob nach einem, zwei oder drei Jahren; die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Beurkundung und endet nach § 188 Abs. 2 BGB bei Kauf am 12.03.2024 erst mit Ablauf des 12.03.2034. Am meisten unterschätzt wird der Leerstand, denn er ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; wer nach dem Auszug monatelang leer stehen lässt, kann Variante 2 verlieren, weil der Nutzungszeitraum nicht mehr bis in das Verkaufsjahr reicht. Bei geerbten Objekten wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet (Spekulationssteuer bei geerbten Immobilien); wer mehrere Objekte in kurzer Folge dreht, prüft zusätzlich den gewerblichen Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze).

Was ändert die kurze Haltedauer an Gewinn und Verlust?

Die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG steht im Grundlagenbeitrag zur Spekulationssteuer; bei kurzer Haltedauer fallen zwei Punkte anders aus. Die Minderung der Anschaffungskosten um die „Absetzungen für Abnutzung“ (Satz 4) bleibt klein, weil die lineare Gebäude-Abschreibung je nach Fertigstellung nur 2, 2,5 oder 3 Prozent im Jahr beträgt (§ 7 Abs. 4 EStG). Und ein Verlust läuft meist leer: Nach Satz 7 ist er nur „bis zur Höhe des Gewinns“ aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgleichsfähig und nicht nach § 10d EStG abziehbar, sodass Arbeitslohn, Rente und Mieteinnahmen außen vor bleiben.

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Warum ist der Verkauf nach zwei Jahren wirtschaftlich fast immer ein Verlustgeschäft?

Weil die Kaufnebenkosten im Moment des Kaufs verbrannt sind und zwei Jahre sie selten wieder einspielen. Die Grunderwerbsteuer beträgt gesetzlich „3,5 vom Hundert“ (§ 11 Abs. 1 GrEStG), die Länder bestimmen den Satz selbst und liegen überwiegend darüber (Grunderwerbsteuer). Notar- und Grundbuchkosten sind Wertgebühren nach dem Geschäftswert (§ 34 GNotKG), Vereinbarungen über ihre Höhe sind unwirksam (§ 125 GNotKG): 2,0-Gebühr für die Beurkundung, 1,0-Gebühr für die Eintragung, und die 1,0-Gebühr beträgt nach Tabelle B bis 500.000 Euro Geschäftswert 935,00 Euro. Dazu kommt der Käuferanteil der Maklerprovision: Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher richtet er sich nach § 656c BGB und § 656d BGB am Anteil des Verkäufers aus (§ 656b BGB). Je nach Bundesland und Maklerbeteiligung ergibt das sehr unterschiedliche Summen, unten 11,87 Prozent des Kaufpreises. Das Marktumfeld hilft nicht: Das Statistische Bundesamt meldet „Preise für Wohnimmobilien im 1. Quartal 2026: +1,4 % zum Vorjahresquartal“, einen bundesweiten Durchschnitt für ein einzelnes Quartal. Die Verkäuferseite steht unter Kosten beim Immobilienverkauf.

Bekommen Sie die Grunderwerbsteuer zurück, wenn Sie schnell wieder verkaufen?

Nein, und dieser Irrtum ist teuer. § 16 GrEStG hilft nur, wenn „ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht“ wird, und zwar „bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist“, bei Vereinbarung, Rücktritts- oder Wiederkaufsrecht zudem nur „innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer“ (Absatz 1 Nummer 1). Absatz 2 erfasst den Rückerwerb durch den Veräußerer, Absatz 3 die Herabsetzung der Gegenleistung; alle drei wirken nur „auf Antrag“. Beim Weiterverkauf an einen Dritten entsteht die Grunderwerbsteuer stattdessen ein zweites Mal, beim neuen Käufer.

Was kostet die vorzeitige Ablösung Ihres Darlehens?

Bei kurzer Haltedauer läuft die Zinsbindung noch: Das entschädigungsfreie Kündigungsrecht greift erst „nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz dürfen Sie während der Zinsbindung nur vorzeitig erfüllen, wenn „ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers“ besteht (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB); liegen die Voraussetzungen vor, ist § 490 Abs. 2 BGB mit seiner Sechsmonatsfrist nach Satz 3 nicht anwendbar. Die Bank verlangt dann eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ (§ 502 Abs. 1 BGB); die Deckelung auf 1 beziehungsweise 0,5 Prozent gilt nach Absatz 3 nur „bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“, also nicht bei der Baufinanzierung. Methodik und Ausschlussgründe stehen im Beitrag zur Vorfälligkeitsentschädigung beim Hausverkauf.

Jobwechsel, Trennung, Familienzuwachs: was ist zuerst zu prüfen?

Nicht der Anlass entscheidet, sondern die Wohnnutzung bis zur Beurkundung. Beim Jobwechsel gefährdet der frühe Umzug beide Varianten, wenn die Immobilie danach leer steht oder zwischenvermietet wird. Bei der Trennung ist die entgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils eine Veräußerung, auch unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Beim Familienzuwachs trägt meist Variante 1; zu klären ist die Reihenfolge von Verkauf und Anschlusskauf (Haus verkaufen und neues kaufen).

Anlass Steuerlich zuerst prüfen Wirtschaftlich zuerst prüfen Norm oder Fundstelle
Jobwechsel oder Versetzung Wohnen Sie bis zur Beurkundung lückenlos selbst dort? Eine Wohnung bei doppelter Haushaltsführung kann eigenen Wohnzwecken dienen Break-even gegen die Kaufnebenkosten, Kosten der Doppelbelastung bis zum Verkauf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; BFH IX R 37/16
Trennung oder Scheidung Die entgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils ist eine Veräußerung; nach dem Auszug entfällt die Eigennutzung für den ausgezogenen Partner, auch wenn Ex-Partner und gemeinsames minderjähriges Kind dort wohnen bleiben Auszahlungsbetrag, Verteilung der Vorfälligkeitsentschädigung, Haftung aus dem gemeinsamen Darlehen § 23 EStG; BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21
Familienzuwachs, Wohnung zu klein meist unproblematisch, weil beide Partner bis zum Verkauf dort wohnen und Variante 1 trägt Reihenfolge von Verkauf und Anschlusskauf, Zwischenfinanzierung, Erhalt der Zinsbindung § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Fehlkauf oder Mängel Rückabwicklung statt Weiterverkauf prüfen: Die Grunderwerbsteuer entfällt nur auf Antrag; die Zweijahresfrist trifft die Rückgängigmachung durch Vereinbarung oder Rücktritt, nicht die Rückabwicklung aufgrund eines Rechtsanspruchs Kosten und Erfolgsaussichten der Rückabwicklung gegen den Verlust beim Weiterverkauf § 16 Abs. 1 und 2 GrEStG
Finanzielle Notlage keine Härtefallklausel im § 23 EStG, nur die Eigennutzung hilft Kündigungsrecht und Vorfälligkeitsentschädigung, Restschuld gegen erzielbaren Preis § 500 Abs. 2, § 490 Abs. 2, § 502 BGB

Quellen: § 23 EStG, § 16 GrEStG, § 502 BGB; BFH IX R 37/16 und IX R 11/21. Stand: August 2026.

Wie sieht die Rechnung an einem konkreten Reihenhaus aus?

Veranlagungszeitraum 2026, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Die kaufmännischen Werte sind Annahmen, alle Zwischenschritte Eigenrechnungen der Redaktion. Reihenhaus, Baujahr 1995, Kaufvertrag am 12.03.2024 über 400.000,00 Euro, Bundesland mit 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer.

Kaufnebenkosten und Break-even Ansatz Wert
Grunderwerbsteuer 6,5 % von 400.000 Euro 26.000,00 €
Notar und Grundbuch 1,8 % (Annahme, Größenordnung aus dem GNotKG abgeleitet) 7.200,00 €
Käuferanteil Maklerprovision 3,57 % inklusive Umsatzsteuer (Annahme, Teilung nach § 656c BGB) 14.280,00 €
Summe Kaufnebenkosten 11,87 % des Kaufpreises 47.480,00 €
Anschaffungskosten insgesamt 400.000,00 plus 47.480,00 447.480,00 €
Verkaufskosten (Annahmen) 3,57 % Maklerprovision plus 1.200,00 € für Lastenfreistellung, Energieausweis, Inserate
Break-even-Preis P 0,9643 mal P gleich 448.680 465.290,88 €
Nötiger Preisanstieg gegenüber 400.000,00 € Kaufpreis 16,32 %
davon pro Jahr bei zwei Jahren Haltedauer rund 7,85 %
davon pro Jahr bei drei Jahren Haltedauer rund 5,17 %

Gesucht ist der Preis, bei dem nach Abzug der Verkaufskosten die 447.480,00 Euro zurückkommen; ein Jahr später verkauft, genügen dafür rund 5,17 Prozent Wertzuwachs pro Jahr.

Kennzahl A: durchgehend selbst bewohnt B: durchgehend vermietet ab 01.05.2024 Gegenprobe: vermietet, Markt läuft
Verkaufspreis (Annahme) 420.000,00 € 420.000,00 € 480.000,00 €
Eigennutzungs-Ausnahme Variante 1 und Variante 2 greifen greift nicht greift nicht
Abschreibung: 70 % Gebäudeanteil (Annahme) an 447.480,00 €, davon 2 % je Jahr, acht plus zwölf plus sechs Monate keine 13.573,56 € 13.573,56 €
Geminderte Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) nicht steuerbar 433.906,44 € 433.906,44 €
Werbungskosten der Veräußerung nicht steuerbar 16.194,00 € 18.336,00 €
Ergebnis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG kein privates Veräußerungsgeschäft Verlust 30.100,44 € Gewinn 27.757,56 €
Einkommensteuer (70.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, Annahme) 0,00 € 0,00 € 11.658,00 €
Solidaritätszuschlag nach Kappung auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags zur Freigrenze von 20.350 € 0,00 € 0,00 € 1.139,06 €
Rückfluss nach Kosten und Steuern 403.806,00 € 403.806,00 € 448.866,94 €

Eigenberechnung nach § 23, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 32a Abs. 1 EStG sowie §§ 3, 4 SolZG 1995; Verkaufsvertrag 20.03.2026, Übergabe 30.06.2026. Stand: August 2026.

Variante A ist nicht steuerbar und taucht in der Anlage SO nicht auf; der wirtschaftliche Verlust von 43.674,00 Euro ist deshalb auch steuerlich unbeachtlich. In der Gegenprobe liegt die Belastung bei rund 46,1 Prozent des Gewinns; trotz 20 Prozent Preisanstieg bleiben gegenüber 447.480,00 Euro Einsatz nur 1.386,94 Euro übrig, Finanzierungskosten noch nicht abgezogen. Wo Ihr Break-even liegt, hängt am heutigen Marktwert: Den schätzt unsere kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich ein, als Orientierung und nicht als Gutachten.

Häufige Fragen

Gibt es eine Härtefallregelung, wenn ich beruflich umziehen muss oder krank werde?

Nein. § 23 EStG enthält keine Härtefall- oder Billigkeitsklausel für Jobwechsel, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit; der Anlass ist kein Tatbestandsmerkmal. Entlastung bringt allein die Eigennutzungs-Ausnahme des Satzes 3, und die knüpft ausschließlich an die tatsächliche Wohnnutzung an. Ihr guter Grund hilft also nur, wenn Sie bis zur Beurkundung dort gewohnt haben.

Ich bin erst drei Monate nach dem Kauf eingezogen, weil renoviert wurde. Ist Variante 1 damit verloren?

Variante 1 verlangt eine Nutzung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“, und eine Renovierungsphase vor dem Einzug ist keine Wohnnutzung. Prüfen Sie deshalb Variante 2: Sie verträgt einen Beginn mitten im Jahr, solange das mittlere Kalenderjahr voll ausgefüllt ist. Weil das an Details Ihrer Nutzungshistorie hängt, gehört ein solcher Grenzfall vor die Beurkundung in die steuerliche Beratung.

Kann ich die Grunderwerbsteuer und die Maklerprovision von damals gegenrechnen?

Ja, sofern der Verkauf überhaupt steuerpflichtig ist. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten des Erwerbs und eine seinerzeit gezahlte Maklerprovision sind Anschaffungsnebenkosten und werden nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG vom Veräußerungspreis abgezogen. Suchen Sie Kaufvertrag, Grunderwerbsteuerbescheid, Notarrechnung und Maklerrechnung heraus, bevor Sie die Anlage SO ausfüllen.

Kann ich die Steuer vermeiden, indem ich den Erlös sofort wieder in eine Immobilie stecke?

Nein. § 23 EStG enthält keine Reinvestitions- oder Rollover-Regelung; eine Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, wie sie das Betriebsvermögen kennt, gibt es für private Veräußerungsgeschäfte nicht. Der Gewinn entsteht im Jahr der Beurkundung und ist dort zu versteuern, unabhängig davon, was Sie mit dem Geld anschließend tun.

Lohnt es sich, mit dem Verkauf zu warten, bis die zehn Jahre um sind?

Nach zwei Jahren bedeutet Warten noch acht Jahre Marktrisiko, Zinsbindungsende und Instandhaltung; bei einem Verlust, wie er bei kurzer Haltedauer häufig ist, gibt es ohnehin keine Steuer zu sparen. Sinnvoller ist die kleinere Frage: Reicht die Eigennutzung über drei Kalenderjahre? Wer im Dezember verkauft und damit nur zwei Kalenderjahre erreicht, verschiebt die Beurkundung mit wenigen Wochen Geduld unter Umständen in die Steuerfreiheit.

Fazit

Nach zwei Jahren steht die Zehnjahresfrist nicht zur Disposition; entlastend wirkt allein die Eigennutzung in ihren zwei Varianten. Wer selbst bewohnt hat, verkauft steuerfrei, auch nach zwölf Monaten; wer vermietet oder leer stehen lässt, verkauft steuerbar, häufig mit einem Verlust, den § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG nur gegen andere private Veräußerungsgeschäfte zulässt. Die eigentliche Frage ist deshalb selten die Steuer, sondern der Break-even gegen die versunkenen Kaufnebenkosten. Renovierungsphase, Zwischenvermietung oder Leerstand machen daraus einen Grenzfall, der vor die Beurkundung in die steuerliche Beratung gehört, weitere Grundlagen im Ratgeber zu Recht und Steuern. Der erste Schritt bleibt der aktuelle Wert, und den liefert Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich.

Quellen

  • § 23 EStG, § 7 EStG, § 32a EStG (abgerufen im August 2026)
  • BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16 (abgerufen im August 2026)
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21 (abgerufen im August 2026)
  • § 187 BGB, § 188 BGB (abgerufen im August 2026)
  • § 489 BGB, § 490 BGB, § 500 BGB, § 502 BGB (abgerufen im August 2026)
  • § 656b BGB, § 656c BGB, § 656d BGB (abgerufen im August 2026)
  • § 11 GrEStG, § 16 GrEStG (abgerufen im August 2026)
  • § 34 GNotKG, § 125 GNotKG, GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis), GNotKG Anlage 2 (Tabellen A und B) (abgerufen im August 2026)
  • § 3 SolZG 1995, § 4 SolZG 1995 (abgerufen im August 2026)
  • Statistisches Bundesamt, Baupreise und Immobilienpreisindex (abgerufen im August 2026)
spekulationssteuereigennutzung§ 23 estghausverkaufgrunderwerbsteuervorfälligkeitsentschädigung

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