Drei-Objekt-Grenze: Wann Ihr Verkauf gewerblich wird
Ab dem vierten Objekt in fünf Jahren wird Ihr Gewinn gewerblich: Gewerbesteuer oberhalb von 24.500 Euro Freibetrag und keine Zehnjahresfrist mehr. Was zählt.
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Objekte in fünf Jahren: Der Bundesfinanzhof nimmt gewerblichen Grundstückshandel an, wenn „innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren“ zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf „mindestens vier Objekte veräußert werden“ (BFH, Beschluss vom 20.03.2025, III R 14/23, Rz 22). Anknüpfungsnorm ist § 15 Abs. 2 EStG.
- Anscheinsbeweis, kein Automatismus: Die Grenze hat „die Bedeutung eines Anscheinsbeweises“, „nicht jedoch einer unwiderleglichen Vermutung“ (ebd.). Widerlegen lässt sie sich nur durch objektive Umstände.
- Die Zehnjahresfrist greift dann nicht mehr: Private Veräußerungsgeschäfte sind „den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören“ (§ 23 Abs. 2 EStG).
- Gewerbesteuer mit 24.500 Euro Freibetrag: Der Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um 24.500 Euro gekürzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG), Messzahl 3,5 Prozent, Mindesthebesatz 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
- Erbschaft und Schenkung sind streitig: Ob unentgeltlich erworbene Objekte mitzählen, hat der BFH offengelassen (BFH, Urteil vom 23.08.2017, X R 7/15, Rz 26).
Die Drei-Objekt-Grenze ist Richterrecht: Wer mindestens vier Objekte jeweils binnen rund fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung veräußert, gilt regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler. Der Gewinn ist dann unabhängig von der Zehnjahresfrist steuerpflichtig, zusätzlich fällt Gewerbesteuer an. Weil die Zählung an Details hängt und rückwirkend geprüft wird, gehört jede geplante Verkaufsreihe vor den ersten Notartermin zu einer Steuerberatung.
Was zählt als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze?
Zählobjekt ist „jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen“ (BFH, Urteil vom 05.05.2011, IV R 34/08, Rz 34). Eine Garage zählt damit wie ein Zinshaus. Maßgeblich ist das Grundbuchgrundstück: Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, nicht aber umgekehrt (Rz 35).
| Konstellation | Zählobjekte | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ungeteiltes Grundbuchgrundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern | 1 | BFH, Urteil vom 05.05.2011, IV R 34/08 |
| Grundbuchgrundstück aus mehreren Flurstücken | 1 (das Grundbuchgrundstück) | BFH, IV R 34/08, Rz 35 |
| Mehrfamilienhaus vor Verkauf aufgeteilt, fünf Wohnungen an fünf Erwerber, Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt | 5 | BFH, Beschluss vom 23.02.2015, X B 71/14 |
| Kaufvertrag über unabgeteilten Miteigentumsanteil, Aufteilung in derselben Urkunde, mehr als drei Einheiten zugewiesen | Grenze überschritten | BFH, Urteil vom 30.09.2010, IV R 44/08 |
| Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an mehreren Wohnungen, ohne weitere Umstände | 1 | BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 56-57/14, Ls. 1 |
| Derselbe Anteil, aber am Verkaufstag weiter unterteilt, Kaufpreis je Wohnung aufgeteilt, mietvertragsfreie Übertragung je Wohnung geschuldet und Fälligkeit an die Mieterfreiheit geknüpft (kumulativ) | mehrere | BFH, X R 56-57/14, Ls. 2 |
| Verkäufe einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, an der Sie beteiligt sind | werden Ihnen zugerechnet | BFH, Urteil vom 22.08.2012, X R 24/11; GrS 1/93 |
| Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft | gilt als Veräußerung | BFH, Urteil vom 28.10.2015, X R 22/13, Ls. 1 |
| Geerbte oder geschenkte Objekte | streitig; Zählobjekt bei erheblichen Verwertungsaktivitäten | BFH, X R 7/15; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434, Rz 9 |
| Veräußerungen in festsetzungsverjährter Zeit | zählen mit | BFH, Beschluss vom 05.05.2011, X B 149/10, Ls. 2 |
Quellen: BFH IV R 34/08, X B 71/14, IV R 44/08, X R 56-57/14, X R 24/11, X R 22/13, X R 7/15, X B 149/10. Stand: August 2026.
Ob Ihre Verkaufsreihe die Grenze reißt, entscheidet das Finanzgericht als Tatsacheninstanz in einer Gesamtwürdigung. Legen Sie eine geplante Abfolge deshalb der Steuerberatung vor, nicht erst der Betriebsprüfung. Mehr im Ratgeber zu Recht und Steuern.
Wie wird der Fünfjahreszeitraum gerechnet, und ist er starr?
Gerechnet wird zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf des jeweiligen Objekts, nicht zwischen erstem Kauf und letztem Verkauf. Der BFH stellt klar: „Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist zwar keine starre Grenze.“ Bei Verkäufen nach mehr als fünf Jahren „müssen jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten“ (III R 14/23, Rz 23), etwa viele Veräußerungen außerhalb des Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich.
Eine geringfügige Überschreitung schadet nicht, „wenn die Veräußerung bereits innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums erkennbar vorbereitet worden ist (z.B. durch die Erstellung von Aufteilungsplänen und die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung)“ (BFH, X R 56-57/14, Leitsatz 3). Nach oben gibt es keine harte Zehnjahresschwelle; bei 17 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung hat der BFH den Zusammenhang verneint (Urteil vom 27.06.2018, X R 26/17, Rz 31).
Macht die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses aus einem Objekt vier?
In aller Regel ja, sobald an verschiedene Erwerber verkauft wird. Überträgt jemand fünf Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, „liegen fünf Veräußerungsvorgänge vor, so dass fünf Objekte i.S.d. sog. Drei-Objekt-Grenze gegeben sind“ (BFH, Beschluss vom 23.02.2015, X B 71/14). Dort war die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt, die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt; es half nicht. Auch eine beim Erwerb andere Objektzahl ist unerheblich (BFH, Beschluss vom 23.11.2011, IV B 107/10, Leitsatz 1).
Das trifft viele private Eigentümer: Aus dem geerbten Zinshaus sollen einzeln verkäufliche Wohnungen werden. Wirtschaftlich oft richtig, steuerlich erzeugt es Zählobjekte. Ablauf und Bewertung stehen im Beitrag Verkauf eines Mehrfamilienhauses, die formalen Schritte in der Teilungserklärung, der Parzellenfall bei Grundstück teilen und verkaufen.
Zählen geerbte und geschenkte Immobilien mit?
Diese Frage ist nicht höchstrichterlich geklärt, und das macht sie gefährlich. Der BFH ließ 2017 offen, ob unentgeltlich erworbene Objekte grundsätzlich Zählobjekt sind, wie das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434 in Rz 9 annimmt, oder vorbehaltlich des § 42 AO unberücksichtigt bleiben, wie es das BFH-Urteil vom 20.04.2006, III R 1/05, vertritt (X R 7/15, Rz 26). Entschieden ist der Randbereich: „Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist nämlich zumindest dann als gewerblich anzusehen und damit als Zählobjekt zu beachten, wenn erhebliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet wurden“ (Rz 27).
Dann verschiebt sich die Fristrechnung: Maßgeblich ist nicht der Abstand zwischen Eigentumserwerb und Verkauf, sondern der zwischen wertsteigernder Maßnahme und Verwertung (Rz 28). Wer ein geerbtes Haus vor dem Verkauf umfassend saniert, startet die Uhr neu. Zur Zehnjahresfrist im Erbfall siehe Spekulationssteuer bei geerbter Immobilie, zum Gesamtbild die Steuern beim Hausverkauf.
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Was gilt in Erbengemeinschaft, GbR und Bruchteilsgemeinschaft?
Die Verkäufe der Gemeinschaft werden Ihnen persönlich zugerechnet: „Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben“ (BFH, Urteil vom 22.08.2012, X R 24/11). Die Mitunternehmerschaft entfaltet „keine Abschirmwirkung“ (Rz 14, unter Verweis auf GrS 1/93).
Das Argument, niemand dürfe durch einen mit fremder Mehrheit beschlossenen Verkauf zum Händler wider Willen werden, ließ der BFH nicht gelten. Wenn Sie in einer Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen und daneben eigene Objekte veräußern, addieren sich beide Stränge.
Welche Steuerfolgen hat der gewerbliche Grundstückshandel konkret?
Drei Folgen treffen zusammen. Erstens wird der Gewinn Einkunft aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), unabhängig von jeder Haltedauer. Zweitens unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), die samt Nebenleistungen keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Drittens ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des Steuermessbetrags, begrenzt auf den Ermäßigungshöchstbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG).
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Anrechnung § 35 EStG | nicht angerechnet |
|---|---|---|---|
| 280 % (gesetzlicher Mindestsatz) | 15.239,00 € | 15.239,00 € | 0 € |
| 337 % (Landesdurchschnitt Brandenburg) | rund 18.341 € | rund 18.341 € | 0 € |
| 376 % (Landesdurchschnitt Bayern) | rund 20.464 € | rund 20.464 € | 0 € |
| 459 % (Landesdurchschnitt Nordrhein-Westfalen) | rund 24.981 € | 21.770,00 € | rund 3.211 € |
| 470 % (Landesdurchschnitt Hamburg) | rund 25.580 € | 21.770,00 € | rund 3.810 € |
Eigenberechnung für 180.000 Euro Gewerbeertrag nach § 11 GewStG (Messbetrag 5.442,50 Euro), Anrechnung höchstens das Vierfache davon, also 21.770 Euro. Die Prozentwerte sind Landesdurchschnitte der Gemeindehebesätze 2024 laut Statistischem Bundesamt, keine Einzelsätze; der Hebesatz Ihrer Gemeinde weicht ab.
Rechnerisch gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent exakt aus: Die Ermäßigung beträgt das Vierfache des Messbetrags, die Gewerbesteuer den Messbetrag mal Hebesatz. Das gilt nur, solange weder der Ermäßigungshöchstbetrag noch die Begrenzung auf die gezahlte Gewerbesteuer greift. Der teurere Effekt: Am Ende gibt es keine Tarifbegünstigung (BFH, X R 22/13, Leitsatz 3).
Kann das Finanzamt die Einstufung rückwirkend vornehmen?
Ja, und das ist der teuerste Punkt. Auslöser ist die Außenprüfung, die eine Verkaufsreihe erst im Nachhinein zusammenrechnet. Die allgemeine Korrekturnorm ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: „Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.“ Stand ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, genügt sogar § 164 Abs. 2 AO; so lag es in III R 14/23 (Rz 10 ff.).
Bestandskraft schützt also nur begrenzt. In X R 56-57/14 änderte das Finanzamt eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung zunächst nach § 173 Abs. 1 AO, hob diesen Bescheid auf und änderte stattdessen nach § 174 Abs. 4 AO; die Gewerbesteuermessbescheide folgten nach § 35b GewStG (Rz 8). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist“ (§ 169 Abs. 2 AO).
Was erschüttert den Anscheinsbeweis, und was nicht?
Entlastend wirken objektive Umstände, nicht Motive. Unerheblich sind „die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien“, auch Zwangsmaßnahmen eines Grundpfandgläubigers (BFH, Urteil vom 27.09.2012, III R 19/11, Leitsatz 1).
| Umstand | Wirkung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Keine Verkäufe und keine vorbereitenden Maßnahmen in den ersten fünf Jahren, dann zweistellige Zahl von Verkäufen im sechsten Jahr | kann nach den Umständen des Einzelfalls gewerblichen Grundstückshandel ausschließen | BFH, Beschluss vom 20.03.2025, III R 14/23 |
| Gestaltungen nahe am Erwerb, die einen Verkauf binnen fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen | können den Anscheinsbeweis erschüttern | BFH, III R 19/11, Ls. 2 |
| 17 Jahre Haltedauer mit Selbstnutzung | zeitlicher und sachlicher Zusammenhang verneint | BFH, X R 26/17, Rz 31 f. |
| Persönliche oder finanzielle Beweggründe, auch drohende Zwangsmaßnahmen | unerheblich | BFH, III R 19/11, Ls. 1 |
| Bloße Erklärungen über die eigenen Absichten | unerheblich | BFH, III R 14/23, Rz 22 |
| Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung innerhalb der fünf Jahre | geringfügige Fristüberschreitung dann unschädlich | BFH, X R 56-57/14, Ls. 3 |
| Umfassende Baumaßnahmen an langjährig privat genutztem Objekt, durch die ein neues Gebäude entsteht | Objekt kann gewerbliches Umlaufvermögen werden | BFH, Urteil vom 15.01.2020, X R 18/18, X R 19/18 |
Quellen: BFH III R 14/23, III R 19/11, X R 26/17, X R 56-57/14, X R 18/18, X R 19/18. Stand: August 2026. III R 14/23 betrifft eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der erweiterten Kürzung; die zitierten Passagen geben die allgemeinen Grundsätze zu § 15 Abs. 2 EStG wieder.
Sind drei Verkäufe automatisch sicher?
Nein. Die Grenze ist eine Beweiserleichterung für das Finanzamt, keine Freistellung für Sie. Bei branchenkundigen Steuerpflichtigen wie Grundstücksmaklern genügt es, wenn binnen fünf Jahren nach der Errichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden (III R 14/23, Rz 23). Auch ein einzelnes, langjährig privat genutztes Grundstück kann kippen, wenn Baumaßnahmen ein neues Gebäude entstehen lassen (X R 18/18).
Rechenbeispiel: Was kosten vier verkaufte Wohnungen an Steuern?
Rund 82.400 Euro, kaum mehr als im privaten Fall. Alle Werte sind Annahmen: Kauf eines Mehrfamilienhauses mit sechs gleichen Wohnungen am 12.03.2021 für 700.000 Euro, dazu 24.500 Euro Grunderwerbsteuer (3,5 Prozent, § 11 Abs. 1 GrEStG; Ländersätze weichen ab) und 10.500 Euro Nebenkosten; 2024 Teilung für 18.000 Euro, 2024/2025 Modernisierung für 177.000 Euro. Gesamtkosten 930.000 Euro, also 155.000 Euro je Wohnung. 2026 gehen vier Wohnungen an vier Käufer für je 210.000 Euro, Veräußerungskosten 40.000 Euro, übriges zu versteuerndes Einkommen 60.000 Euro, Einzelveranlagung ohne Kirchensteuer.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zählung | vier Verkäufe an vier Erwerber (X B 71/14), Vorbereitung 2024 (X R 56-57/14) | Grenze überschritten |
| Gewinn | 840.000 minus 620.000 minus 40.000 | 180.000 € |
| Gewerbesteuer | (180.000 minus 24.500) mal 3,5 % mal Hebesatz 459 % | 24.981,08 € |
| Einkommensteuer auf 240.000 € | 0,42 mal 240.000 minus 11.135,63 (§ 32a EStG ab 2026) | 89.664 € |
| Anrechnung § 35 EStG | 4 mal Messbetrag 5.442,50, beide Grenzen greifen nicht | minus 21.770,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf 67.894 €, Milderungszone greift nicht | 3.734,17 € |
| Mehrbelastung des Verkaufs | 24.981,08 plus 53.661,00 plus 3.734,17 | 82.376,25 € |
Eigenberechnung nach §§ 11, 16 GewStG, §§ 32a, 35 EStG und §§ 3, 4 SolZG 1995, Veranlagungszeitraum 2026, Hebesatz 459 Prozent. Stand: August 2026.
Wären dieselben 180.000 Euro ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Zehnjahresfrist, lägen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bei 80.362,52 Euro: Bei gleichem Gewinn kostet die Gewerblichkeit nur 2.013,73 Euro mehr. Ungeteilt nach Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft, fiele gar keine Steuer an; der Schaden liegt im Verlust der Fristfreiheit (Spekulationssteuer bei Immobilien).
Jede solche Rechnung beginnt mit dem Marktwert je Einheit. Unsere kostenlose Ersteinschätzung liefert ihn unverbindlich; sie ist eine Orientierung, kein Gutachten und keine steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Steht die Drei-Objekt-Grenze irgendwo im Gesetz?
Nein. Sie ist richterrechtlich geprägt; das Gesetz kennt nur die Merkmale des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG. Grundlegend sind die Beschlüsse des Großen Senats vom 03.07.1995, GrS 1/93, und vom 10.12.2001, GrS 1/98; das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 04.02.2005, 2 BvR 1572/01, damit befasst. Die Verwaltungsauffassung steht im BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434.
Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich als Grundstückshändler eingestuft werde?
Grundsätzlich ja. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Betriebseröffnung ist zudem der Gemeinde mitzuteilen, die unverzüglich das Finanzamt unterrichtet (§ 138 Abs. 1 AO). Klären Sie das vor dem ersten Verkauf mit Ihrer Steuerberatung.
Fällt auf den Kaufpreis Umsatzsteuer an?
Im Regelfall nicht. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, umsatzsteuerbefreit. Der Verkauf bleibt also auch dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie als Unternehmer gelten.
Zählen auch Verkäufe mit, für die die Steuer längst verjährt ist?
Ja. Bei der Prüfung der Grenze dürfen auch Veräußerungen als Zählobjekte einbezogen werden, die in festsetzungsverjährter Zeit stattgefunden haben (BFH, Beschluss vom 05.05.2011, X B 149/10, Leitsatz 2). Die Verjährung schützt den alten Bescheid, nicht die Zählung.
Muss ich als gewerblicher Grundstückshändler bilanzieren?
Nicht zwingend. Eine steuerliche Buchführungspflicht entsteht nach § 141 Abs. 1 AO erst bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr, und erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO). Die Objekte werden aber gewerbliches Umlaufvermögen.
Ist der letzte Verkauf ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn?
Nein. Gewerbesteuerrechtlich führt die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe zu laufendem Gewinn, auch bei Einbringung zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung (BFH, Urteil vom 28.10.2015, X R 22/13, Leitsatz 3). Wer auf eine Tarifbegünstigung zum Schluss hofft, kalkuliert falsch.
Fazit
Die Drei-Objekt-Grenze ist kein Schalter, sondern ein Anscheinsbeweis: Ab dem vierten Zählobjekt in rund fünf Jahren muss das Finanzamt nichts mehr beweisen, und Sie tragen die Last, den atypischen Verlauf mit objektiven Umständen zu belegen. Teuer wird nicht die Gewerbesteuer, die § 35 EStG weitgehend auffängt, sondern der Wegfall der Zehnjahresfrist und die rückwirkende Änderung alter Bescheide. Weil die Zählung an Details wie Grundbuchgrundstück und Erwerberzahl hängt, gehört jede geplante Verkaufsreihe vor den ersten Notartermin zu einer Steuerberatung, bei streitiger Einstufung zu einer Fachanwaltschaft für Steuerrecht. Den Marktwert je Einheit liefert unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Quellen
- BFH, Beschluss vom 20.03.2025, III R 14/23 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 05.05.2011, IV R 34/08 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Beschluss vom 23.02.2015, X B 71/14 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 30.09.2010, IV R 44/08 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 56-57/14 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Beschluss vom 23.11.2011, IV B 107/10 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 23.08.2017, X R 7/15 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 27.06.2018, X R 26/17 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 22.08.2012, X R 24/11 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 28.10.2015, X R 22/13 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 27.09.2012, III R 19/11 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Urteil vom 15.01.2020, X R 18/18, X R 19/18 (abgerufen im August 2026)
- BFH, Beschluss vom 05.05.2011, X B 149/10 (abgerufen im August 2026)
- § 15 EStG, § 23 EStG, § 32a EStG, § 35 EStG, § 4 EStG (abgerufen im August 2026)
- § 2 GewStG, § 7 GewStG, § 11 GewStG, § 16 GewStG (abgerufen im August 2026)
- § 169 AO, § 173 AO, § 138 AO, § 141 AO (abgerufen im August 2026)
- § 14 GewO, § 4 UStG, § 11 GrEStG, § 3 SolZG 1995, § 4 SolZG 1995 (abgerufen im August 2026)
- Statistisches Bundesamt, durchschnittliche Gewerbesteuerhebesätze der Länder 2024 (abgerufen im August 2026)
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