Trennung, Haus, nicht verheiratet: Rechte und Auszahlung
Ohne Trauschein gilt kein Zugewinnausgleich, sondern das Miteigentum der §§ 741 bis 758 BGB. Das Grundbuch bestimmt die Quote, Ausgleich für Mehrzahlungen nur im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- 7.350 Euro Grunderwerbsteuer im Rechenbeispiel: Der Personenkatalog des § 3 GrEStG nennt Ehegatten, frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie, nicht aber Lebensgefährten. Ein Ehepaar zahlt 0 Euro.
- Kein Zugewinnausgleich: § 1363 BGB gilt nur für Ehegatten; für die nichteheliche Lebensgemeinschaft verneint der BGH güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten (XII ZR 179/05, Rn. 20).
- Jederzeit, ohne Trennungsjahr: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen“ (§ 749 Abs. 1 BGB), unverjährbar nach § 758 BGB.
- Das Grundbuch schlägt den Kontoauszug: Die Quote folgt der Eintragung in Bruchteilen (§ 47 Abs. 1 GBO, § 891 Abs. 1 BGB). Wer 80 Prozent zahlt, aber mit 1/2 eingetragen ist, bekommt 1/2.
Ohne Trauschein greift zwischen den Partnern kein Eherecht: kein Zugewinnausgleich, kein Versorgungsausgleich, keine Hausratsverteilung. Es gilt die Bruchteilsgemeinschaft der §§ 741 bis 758 BGB: Die Quote steht im Grundbuch, nicht auf dem Kontoauszug, und jeder Miteigentümer kann nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung verlangen. Im Rechenbeispiel unten kostet die Übernahme zusätzlich 7.350 Euro Grunderwerbsteuer.
Gilt der Zugewinnausgleich, wenn wir nicht verheiratet waren?
Nein, und daran hängt das ganze Thema. § 1363 Abs. 1 BGB adressiert ausschließlich Ehegatten: „Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.“ Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt der BGH fest, dort bestünden „weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten“ (XII ZR 179/05, Rn. 20). Dasselbe Muster überall: § 1 VersAusglG teilt die Ehezeitanteile „zwischen den geschiedenen Ehegatten“, § 1361a BGB verteilt Haushaltsgegenstände nur, wenn die Ehegatten getrennt leben. Die Rechnung bei Verheirateten: Zugewinnausgleich bei der Immobilie.
| Institut | Norm | Ehepaare | Unverheiratete Paare | Was stattdessen greift |
|---|---|---|---|---|
| Zugewinnausgleich | § 1363 BGB | ja, im gesetzlichen Güterstand | nein | nichts, jeder behält sein Vermögen |
| Versorgungsausgleich | § 1587 BGB, § 1 Abs. 1 VersAusglG | ja, bei Scheidung | nein | nichts, Rentenanwartschaften bleiben ungeteilt |
| Haushaltsgegenstände bei Trennung | § 1361a BGB | ja | nein | Eigentumsvermutung für den Besitzer, § 1006 Abs. 1 BGB |
| Haushaltsgegenstände bei Scheidung | § 1568b BGB | ja, samt Anschaffungsvermutung nach Abs. 2 | nein | Eigentumsvermutung, § 1006 Abs. 1 BGB |
| Überlassung der Wohnung | § 1568a BGB | ja | nein | nur im Gewaltschutzfall, § 2 GewSchG |
| Befreiung von der Grunderwerbsteuer | § 3 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 5a GrEStG | ja, 0 Euro | nein | volle Steuerpflicht, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 GrEStG |
| Einstellung der Versteigerung zum Kindeswohl | § 180 Abs. 3 ZVG | ja, mehrfach wiederholbar | nein | nur § 180 Abs. 2 ZVG: sechs Monate, einmal wiederholbar |
| Gesetzliches Erbrecht | § 1931 BGB | ja | nein | nur mit Testament |
| Miteigentum und Auseinandersetzung | §§ 741 bis 758 BGB | ja | ja, unverändert | Aufhebungsanspruch, § 749 Abs. 1 BGB |
| Gesamtschuld aus dem Darlehen | §§ 421, 426 BGB | ja | ja, unverändert | Innenausgleich zu gleichen Anteilen |
| Spekulationsfrist | § 23 EStG | ja | ja, unverändert | zehn Jahre, unabhängig vom Personenstand |
| Lasten- und Kostentragung | § 748 BGB | ja | ja, unverändert | nach dem Verhältnis des jeweiligen Anteils |
Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand August 2026.
Wem gehört das Haus, wenn einer deutlich mehr bezahlt hat?
Dem, der im Grundbuch steht, mit der dort eingetragenen Quote: Nach § 47 Abs. 1 GBO soll die Eintragung mehrerer Berechtigter entweder die Anteile in Bruchteilen angeben oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnen, § 891 Abs. 1 BGB knüpft daran die Vermutung, dass dem Eingetragenen das Recht zusteht. § 742 BGB („Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen“) ist nur eine Zweifelsregelung und greift erst, wenn keine Quote feststeht. Bei „je zur Hälfte“ bekommt deshalb auch derjenige die Hälfte des Erlöses, der 80 Prozent des Eigenkapitals gestellt hat. Was diese Hälfte wert ist, klärt vorab eine kostenlose Ersteinschätzung.
| Eintragung im Grundbuch | Wer ist Eigentümer | Anteil am Erlös | Wo eine Mehrzahlung noch Thema wird |
|---|---|---|---|
| Beide „je zur Hälfte“ | beide | je 50 Prozent | nur über einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch |
| Beide mit ungleicher Quote, etwa 70/30 | beide | 70 zu 30 | Quote bildet die Beiträge bereits ab |
| Nur ein Partner eingetragen | nur dieser | 100 Prozent für ihn | nur schuldrechtlich, der andere hat kein dingliches Recht (§ 891 Abs. 1, § 985 BGB) |
| Eintragung für eine GbR | die Gesellschaft | nach Gesellschaftsvertrag | Voreintragung im Gesellschaftsregister nötig, § 47 Abs. 2 GBO |
| Keine Quotenangabe vorhanden | beide | im Zweifel gleiche Anteile, § 742 BGB | Zweifelsregelung, greift nur mangels Angabe |
Quelle: §§ 742, 891, 985 BGB, § 47 GBO, Stand August 2026.
Kann ich das Geld zurückfordern, das ich zusätzlich hineingesteckt habe?
Vielleicht, aber das ist ein Einzelfallverfahren mit offenem Ausgang, kein Automatismus. Der BGH lässt seit 2008 drei Wege zu (XII ZR 179/05, Leitsatz a): den gesellschaftsrechtlichen Ausgleich, den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Die Grenzen sind eng: Leistungen des täglichen Zusammenlebens scheiden aus, und ein korrigierender Eingriff ist „grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“ (Rn. 44). Maßgebend ist die Gesamtabwägung des Einzelfalls, Faustformeln gibt es nicht.
| Anspruchsgrundlage | Was der BGH verlangt | Womit der Anspruch begrenzt ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung, § 705 Abs. 2, §§ 740, 740a, 740b BGB (bis 2023: §§ 730 ff. BGB a.F.) | ausdrücklicher oder konkludenter Gesellschaftsvertrag, eine rein faktische Willensübereinstimmung genügt nicht; Zweifel am Rechtsbindungswillen, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgeht | Auseinandersetzung nach dem Gesellschaftsverhältnis | XII ZR 179/05, Rn. 20 bis 22; XII ZR 190/08, Rn. 14 bis 17 |
| Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB | gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, denen die Erwartung des Fortbestands zugrunde lag; Eingriff nur bei Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben | bei Arbeitsleistungen doppelt: noch vorhandener Vermögenszuwachs und ersparte Kosten einer fremden Arbeitskraft | XII ZR 179/05, Rn. 33, 43 bis 45; XII ZR 190/08, Leitsatz 1 |
| Zweckverfehlungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB | konkrete Zweckabrede mit Willensübereinstimmung, einseitige Vorstellungen genügen nicht; die Leistung muss deutlich über den täglichen Bedarf der Gemeinschaft hinausgehen | Herausgabe der Zuwendung | XII ZR 179/05, Rn. 34 f.; XII ZR 190/08, Leitsatz 2 |
Quelle: BGH XII ZR 179/05, XII ZR 190/08; §§ 313, 705, 740b, 812 BGB, Stand August 2026.
Ob eine dieser Grundlagen trägt, prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.
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Was gilt, wenn nur mein Partner im Grundbuch steht?
Dann sind Sie nicht Eigentümer, auch nicht anteilig, und der Eigentümer kann nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen; § 1568a BGB gilt nur zwischen Ehegatten. Übrig bleiben schuldrechtliche Ansprüche, und dafür gilt: Einer Zweckabrede nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB steht weder entgegen, dass der Empfänger Alleineigentümer ist, noch dass das Eigenheim dem Wohnbedarf und damit dem Unterhalt der Familie diente (BGH, Urteil vom 06.07.2011, XII ZR 190/08, Leitsatz 2). Umgekehrt kann die bewusste Entscheidung gegen Miteigentum gegen einen konkludenten Gesellschaftsvertrag sprechen (XII ZR 179/05, Rn. 23).
Wie beende ich die Gemeinschaft, wenn wir uns nicht einigen?
Über den Aufhebungsanspruch, ohne Trennungsjahr und ohne Zustimmung des anderen. § 749 Abs. 1 BGB lautet: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.“ Bei einem bebauten Grundstück scheidet die Teilung in Natur regelmäßig aus (§ 752 BGB), es bleibt die Zwangsversteigerung mit Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übernahme gegen Auszahlung und gemeinsamer Verkauf vermeiden das, brauchen aber einen gemeinsamen Wert; die unverbindliche Ersteinschätzung liefert eine Orientierung, kein Gutachten. Verfahren und Kosten: Teilungsversteigerung. Blockade: einer will nicht verkaufen.
Kann ich die Teilungsversteigerung wegen der Kinder stoppen?
Nur eingeschränkt, und hier trifft der fehlende Trauschein am härtesten. § 180 Abs. 2 ZVG steht Ihnen offen: Die Einstellung ist auf Antrag eines Miteigentümers „auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint“, einmal wiederholbar, also höchstens zwölf Monate. Der stärkere Schutz des § 180 Abs. 3 ZVG greift nicht: Er verlangt, dass der Gemeinschaft außer dem Miteigentümer, der die Versteigerung betreibt, „nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner“ angehört. Diesen Hebel haben Sie nicht, obwohl laut Mikrozensus 2025 rund 981.000 Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern zusammenleben.
Muss mein Ex-Partner Miete zahlen, wenn er allein wohnen bleibt?
Nicht automatisch, denn § 1361b BGB für die Ehewohnung gilt nicht. Für Bruchteilseigentümer gilt § 743 Abs. 2 BGB: Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch befugt, soweit „nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird“. Wer auszieht, muss aktiv werden: § 745 Abs. 2 BGB gibt jedem Teilhaber Anspruch auf „eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung“, solange nichts vereinbart oder beschlossen ist. Das ist ein Anspruch auf Neuregelung, kein Zahlungsanspruch, und ein Mehrheitsbeschluss scheitert bei zwei Hälften an der Stimmenmehrheit nach Anteilsgröße (§ 745 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ab wann ein Nutzungsentgelt geschuldet ist, entscheidet der Einzelfall.
Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit, wenn wir nie verheiratet waren?
Er läuft weiter, die Trennung interessiert die Bank nicht. Haben beide unterschrieben, haften sie als Gesamtschuldner: Der Gläubiger darf die ganze Leistung von jedem fordern (§ 421 BGB), im Innenverhältnis sind sie „zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Trennungsunterhalt überlagert diesen Innenausgleich nicht, denn § 1361 BGB gilt nur für Ehegatten. Bei der Aufhebung kann jeder Teilhaber die Berichtigung der Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand verlangen (§ 755 Abs. 1 BGB). Auf Entlassung aus der Haftung besteht kein Anspruch: Scheidung und Hauskredit.
Was sollten wir jetzt schriftlich regeln?
Drei Punkte, alle über das Notariat. Erstens die Quote: Ungleiche Beiträge gehören in eine ungleiche Eintragung im Grundbuch (§ 47 Abs. 1 GBO), nicht in eine Absichtserklärung. Zweitens Verwaltung, Benutzung und Aufhebungsausschluss: Solche Regelungen wirken gegen einen Erwerber des Anteils nur als eingetragene Belastung des Anteils (§ 1010 Abs. 1 BGB). Ein Ausschluss auf Zeit oder für immer ist zulässig, hält aber nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 749 Abs. 2 BGB); nichtig ist nur eine Abrede, die auch diesen Ausweg abschneidet (§ 749 Abs. 3 BGB). Drittens die Übertragung: Sie bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer gemeinsam zweckgebunden halten will, braucht einen Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) und für die GbR im Grundbuch die Voreintragung im Gesellschaftsregister (§ 47 Abs. 2 GBO).
Was kostet es steuerlich, wenn einer den Anteil übernimmt?
Zwei Posten, und einer trifft nur Unverheiratete. § 3 GrEStG befreit den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (Nr. 4), den früheren Ehegatten und den früheren Lebenspartner jeweils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung oder Aufhebung (Nr. 5, Nr. 5a) sowie Verwandte in gerader Linie (Nr. 6); nichteheliche Lebensgefährten fehlen im Katalog. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, also der Kaufpreis „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“, womit der übernommene Schuldanteil zählt (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der gesetzliche Satz beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG), den tatsächlichen bestimmen die Länder (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Den Übertragenden trifft die Einkommensteuer auf den Gewinn, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine der beiden Eigennutzungsausnahmen greift (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG); der Wortlaut knüpft nicht am Familienstand an. Zur Fristberechnung.
Was kostet der fehlende Trauschein im Rechenbeispiel?
Angenommene Ausgangslage: Anna und Ben kaufen am 01.09.2019 ein Haus für 330.000 Euro inklusive Nebenkosten, beide je zur Hälfte im Grundbuch, obwohl Ben 40.000 Euro mehr Eigenkapital stellte. Verkehrswert 2026: 420.000 Euro, Restdarlehen 160.000 Euro. Ben zieht im März 2025 aus, übertragen wird am 01.10.2026.
Die Mehreinlage ändert die Quote nicht (§ 47 Abs. 1 GBO, § 891 Abs. 1 BGB). 420.000 Euro minus 160.000 Euro ergeben 260.000 Euro, hälftig 130.000 Euro; dazu übernimmt Anna Bens Schuldanteil von 80.000 Euro (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), Herleitung unter Partner auszahlen. Gegenleistung sind 210.000 Euro, zum gesetzlichen Satz von 3,5 Prozent also 7.350 Euro Grunderwerbsteuer (eigene Rechnung, der Landessatz kann höher liegen). Ein Ehepaar zahlt 0 Euro (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Ben trifft zusätzlich die Einkommensteuer, weil zwischen Kauf und Übertragung nur sieben Jahre und ein Monat liegen und die Eigennutzungsausnahmen wegen des Auszugs 2025 ausscheiden: 210.000 Euro minus 165.000 Euro Anschaffungskosten minus 2.000 Euro Veräußerungskosten ergeben 43.000 Euro Gewinn (eigene Rechnung).
Bens Mehreinlage taucht nirgends auf, allenfalls als gesondert zu prüfender Ausgleichsanspruch. Den bewertet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht, die Steuer eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Müssen wir ein Trennungsjahr abwarten, bevor wir das Haus auseinandersetzen?
Nein, das Trennungsjahr ist eine reine Scheidungsvoraussetzung. Für die Immobilie gilt der Aufhebungsanspruch des § 749 Abs. 1 BGB, und zwar sofort und für beide Seiten.
Verjährt mein Anspruch, wenn ich die Sache jahrelang liegen lasse?
Zwei Ansprüche, zwei Antworten. Der Aufhebungsanspruch unterliegt nach § 758 BGB nicht der Verjährung. Ausgleichsansprüche aus § 313 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB verjähren dagegen in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden und Ihnen bekannt waren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Muss ich meinem Ex-Partner den Anteil anbieten, bevor ich ihn verkaufe?
Nein. § 747 Satz 1 BGB lautet: „Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.“ Ein gesetzliches Vorkaufsrecht unter Miteigentümern kennt das BGB nicht; für Miterben gilt § 2034 Abs. 1 BGB. Der Verkauf eines Miteigentumsanteils bleibt praktisch schwierig; über den Gegenstand im Ganzen verfügen Sie nur gemeinschaftlich (§ 747 Satz 2 BGB).
Wir sind verlobt. Zählt das grunderwerbsteuerlich wie eine Ehe?
Nein. Der Katalog des § 3 GrEStG endet bei Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie (Nr. 4 bis Nr. 6). Verlobte fehlen, und „Lebenspartner“ meint die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Kann ich meinen Ex-Partner aus dem gemeinsamen Haus setzen lassen?
Solange Sie beide Miteigentümer sind, praktisch nein: § 743 Abs. 2 BGB gibt jedem Teilhaber die Gebrauchsbefugnis, und die Wohnungszuweisung nach §§ 1361b, 1568a BGB gilt nur zwischen Ehegatten. Außerhalb der Ehe bleibt nur § 2 Abs. 1 GewSchG nach einer Tat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG; steht das Eigentum Ihnen gemeinsam mit dem Täter zu, ist die Überlassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewSchG zu befristen, die feste Sechsmonatsgrenze des Satzes 2 gilt dort nicht.
Fazit
Ohne Trauschein entscheidet das Grundbuch, nicht die Beziehungsgeschichte: Die Quote steht fest, der Aufhebungsanspruch des § 749 Abs. 1 BGB steht jederzeit offen, und Ausgleich für Mehrzahlungen gibt es nur über § 313 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, mit offenem Ausgang und drei Jahren Verjährung. Wer mehr eingebracht hat, als im Grundbuch steht, sollte früh mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht sprechen. Weitere Beiträge sammelt der Ratgeber Scheidung; den gemeinsamen Ausgangspunkt liefert die kostenlose Ersteinschätzung, eine Orientierung, kein Gutachten.
Quellen
- § 741 BGB, Gemeinschaft nach Bruchteilen, abgerufen im August 2026
- § 742 BGB, Gleiche Anteile, abgerufen im August 2026
- § 743 BGB, Früchteanteil, Gebrauchsbefugnis, abgerufen im August 2026
- § 745 BGB, Verwaltung und Benutzung durch Beschluss, abgerufen im August 2026
- § 747 BGB, Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände, abgerufen im August 2026
- § 748 BGB, Lasten- und Kostentragung, abgerufen im August 2026
- § 749 BGB, Aufhebungsanspruch, abgerufen im August 2026
- § 752 BGB, Teilung in Natur, abgerufen im August 2026
- § 753 BGB, Teilung durch Verkauf, abgerufen im August 2026
- § 755 BGB, Berichtigung einer Gesamtschuld, abgerufen im August 2026
- § 758 BGB, Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs, abgerufen im August 2026
- § 891 BGB, Gesetzliche Vermutung, abgerufen im August 2026
- § 985 BGB, Herausgabeanspruch, abgerufen im August 2026
- § 1006 BGB, Eigentumsvermutung für Besitzer, abgerufen im August 2026
- § 1010 BGB, Sondernachfolger eines Miteigentümers, abgerufen im August 2026
- § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage, abgerufen im August 2026
- § 812 BGB, Herausgabeanspruch, abgerufen im August 2026
- § 705 BGB, Rechtsnatur der Gesellschaft, abgerufen im August 2026
- § 740b BGB, Auseinandersetzung, abgerufen im August 2026
- § 311b BGB, Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass, abgerufen im August 2026
- § 421 BGB, Gesamtschuldner, abgerufen im August 2026
- § 426 BGB, Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang, abgerufen im August 2026
- § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist, abgerufen im August 2026
- § 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen, abgerufen im August 2026
- § 2034 BGB, Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer, abgerufen im August 2026
- § 1363 BGB, Zugewinngemeinschaft, abgerufen im August 2026
- § 1361a BGB, Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, abgerufen im August 2026
- § 1361b BGB, Ehewohnung bei Getrenntleben, abgerufen im August 2026
- § 1568a BGB, Ehewohnung, abgerufen im August 2026
- § 1568b BGB, Haushaltsgegenstände, abgerufen im August 2026
- § 1931 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, abgerufen im August 2026
- § 47 GBO, Eintragung mehrerer Berechtigter, abgerufen im August 2026
- § 1 VersAusglG, Halbteilung der Anrechte, abgerufen im August 2026
- § 180 ZVG, Aufhebung einer Gemeinschaft, abgerufen im August 2026
- § 2 GewSchG, Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, abgerufen im August 2026
- § 3 GrEStG, Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung, abgerufen im August 2026
- § 8 GrEStG, Grundsatz, abgerufen im August 2026
- § 9 GrEStG, Gegenleistung, abgerufen im August 2026
- § 11 GrEStG, Steuersatz, Abrundung, abgerufen im August 2026
- Art. 105 GG, Gesetzgebung und Steuersatzbestimmung, abgerufen im August 2026
- § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte, abgerufen im August 2026
- BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05, abgerufen im August 2026
- BGH, Urteil vom 06.07.2011, XII ZR 190/08, abgerufen im August 2026
- Statistisches Bundesamt, Paare in Hauptwohnsitzhaushalten, Mikrozensus 2025, abgerufen im August 2026
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