Miteigentumsanteil verkaufen: Recht, Preis, Alternativen
Ihren Miteigentumsanteil verkaufen Sie ohne Zustimmung der Miteigentümer (§ 747 Satz 1 BGB). Bei 190.000 Euro Geschäftswert kostet die Beurkundung 870,00 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- 870,00 Euro netto für die Beurkundung: Bei 190.000 Euro Geschäftswert liegt die 1,0-Gebühr bei 435,00 Euro (GNotKG Tabelle B), das Beurkundungsverfahren kostet 2,0 (KV 21100).
- Verfügen dürfen Sie allein: „Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.“ (§ 747 BGB, zwei Sätze, keine Absätze).
- Kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigentümer: Die §§ 741 bis 758 BGB enthalten keine Vorschrift wie § 2034 BGB; am Bruchteil muss es bestellt werden (§ 1095 BGB).
- Ausstieg jederzeit und unverjährbar: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen“ (§ 749 Abs. 1 BGB), unverjährbar nach § 758 BGB; bei Grundstücken „durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses“ (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ihren Bruchteil verkaufen Sie ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer, über das Grundstück im Ganzen entscheiden alle gemeinsam (§ 747 BGB). Der Vertrag gehört zum Notar, bei 190.000 Euro Geschäftswert kostet die Beurkundung 870,00 Euro netto. Käufer finden sich vor allem unter den Miteigentümern, weil ein Bruchteil keine Alleinnutzung verschafft. Die Rückfallposition heißt Aufhebung nach § 749 BGB.
| Merkmal | Miteigentumsanteil am Grundstück | Erbteil am Nachlass |
|---|---|---|
| Gegenstand der Verfügung | ideeller Bruchteil am Grundstück, § 1008 BGB | Anteil am gesamten Nachlass, § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Verfügung ohne Zustimmung | ja, § 747 Satz 1 BGB | ja, § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Verfügung über den Gegenstand selbst | nur gemeinschaftlich, § 747 Satz 2 BGB | über einzelne Nachlassgegenstände gar nicht, § 2033 Abs. 2 BGB |
| Gesetzliches Vorkaufsrecht der übrigen | in den §§ 741 bis 758 BGB nicht vorgesehen | § 2034 Abs. 1 BGB, Frist zwei Monate (Abs. 2 Satz 1) |
| Form | § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, Auflassung § 925 Abs. 1 BGB | § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2371 BGB |
| Grundbuch | Eintragung des Erwerbers als Miteigentümer, GNotKG-KV 14110 | Grundbuchberichtigung |
| Auflösung der Gemeinschaft | § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB | § 2042 Abs. 1 BGB |
Quelle: BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026.
Was unterscheidet Ihren Miteigentumsanteil vom Erbteil eines Miterben?
Der Miteigentumsanteil ist ein ideeller Bruchteil am Grundstück selbst, der Erbteil die Beteiligung am gesamten Nachlass. Für Miterben gilt: „Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen“, aber „Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen“ (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). In einer ungeteilten Erbengemeinschaft haben Sie deshalb keinen verkäuflichen Anteil am Haus; Bruchteilsmiteigentum entsteht erst mit der Auseinandersetzung und der Eintragung in Bruchteilen (§ 47 Abs. 1 GBO). Dazu Erbteil verkaufen.
Dürfen Sie Ihren Anteil ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer verkaufen?
Ja, und das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut: Satz 1 des § 747 BGB erlaubt die Verfügung über den eigenen Anteil, erst Satz 2 verlangt für den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen gemeinschaftliches Handeln. Die Vorschrift greift über § 741 BGB, sobald ein Recht mehreren zusteht; „Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen“ (§ 742 BGB). Zwei Grenzen bleiben: Geht es um Wohnungseigentum und ist dafür eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart, ist die Veräußerung ohne die Zustimmung unwirksam (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 WEG), und eine Bestimmung über Verwaltung, Benutzung oder Aufhebungsausschluss bindet den Erwerber nur, „wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist“ (§ 1010 Abs. 1 BGB).
Warum liegt der erzielbare Preis unter Quote mal Verkehrswert?
Weil der Erwerber kein Haus bekommt, sondern eine Rechtsposition mit eingebauter Abhängigkeit: Gebrauch nur, „als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird“ (§ 743 Abs. 2 BGB), Verwaltung gemeinschaftlich (§ 744 Abs. 1 BGB), und „Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden“ (§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Bindungen zählen bei der Bewertung, denn der Verkehrswert bestimmt sich „nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften“ (§ 194 BauGB). Die Höhe des Abschlags lässt sich nicht seriös beziffern: Eine amtliche Statistik dazu existiert nicht, jede kursierende Prozentzahl ist unbelegt.
| Frage | Norm | Was gilt |
|---|---|---|
| Alleinnutzung | § 743 Abs. 2 BGB | Gebrauch nur, soweit der Mitgebrauch der übrigen nicht beeinträchtigt wird |
| Mieten und Früchte | § 743 Abs. 1 BGB | anteiliger Bruchteil |
| Verwaltung | § 744 Abs. 1 BGB | steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu |
| Erhaltung im Alleingang | § 744 Abs. 2 BGB | notwendige Maßregeln ohne Zustimmung der anderen zulässig |
| Mehrheitsentscheidung | § 745 Abs. 1 BGB | nur ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung, Mehrheit nach Anteilsgröße |
| Umbau | § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB | wesentliche Veränderung kann nicht beschlossen oder verlangt werden |
| Kosten und Lasten | § 748 BGB | nach dem Verhältnis des Anteils |
| Ansprüche gegen Dritte | § 1011 BGB | jeder Miteigentümer in Ansehung der ganzen Sache, Herausgabe nur nach § 432 BGB |
| Bestehende Nutzungsregelung | § 746, § 1010 Abs. 1 BGB | gegen den Erwerber nur bei Eintragung als Belastung des Anteils |
| Ausstieg | § 749 Abs. 1, § 758 BGB | jederzeit möglich, unverjährbar |
Quelle: BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026.
Wer kauft einen Miteigentumsanteil, und warum kommen die Miteigentümer zuerst?
Für die übrigen Miteigentümer ist Ihr Anteil mehr wert als für jeden Dritten, weil er bei ihnen Alleineigentum herstellt und die Gemeinschaft beendet. Sie führen freiwillig herbei, was sonst der Aufhebungsanspruch erzwingt. Im Familienkreis kommt ein Steuervorteil hinzu: Ehegatten, geschiedene Ehegatten in der Vermögensauseinandersetzung und Verwandte in gerader Linie sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG). Daneben existiert ein Markt gewerblicher Anteilsankäufer, den dieser Ratgeber nicht bewertet. Wer dort zuerst anfragt, verhandelt gegen den einzigen Interessenten, für den der Anteil voll werthaltig ist. Rechenwege: Partner auszahlen, Erbengemeinschaft auszahlen.
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Wie bewerten Sie Ihren Anteil, bevor Sie über einen Preis sprechen?
In zwei getrennten Schritten. Erstens der Verkehrswert des ganzen Grundstücks nach § 194 BauGB: Ein Gutachten des Gutachterausschusses können die Eigentümer beantragen, es hat aber „keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauGB). Zweitens Quote und Rechtslage: Die ImmoWertV kennt für besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale „marktübliche Zu- oder Abschläge“ und nennt in Nummer 6 „grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen“ (§ 8 Abs. 3 ImmoWertV). Die Miteigentumsquote steht dort nicht: Die Übertragung auf den Bruchteilsverkauf ist eine Herleitung, keine Rechenregel. Den Ausgangswert liefert die kostenlose Ersteinschätzung des Objekts, eine Orientierung, kein Gutachten; die Methodik erklärt Verkehrswert einer Immobilie.
Was bringt die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB?
Sie ist der gesetzliche Ausgang aus der Bruchteilsgemeinschaft und braucht keinen Käufer. Ist das Recht „für immer oder auf Zeit“ ausgeschlossen, kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, „wenn ein wichtiger Grund vorliegt“ (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB); nichtig ist nach Abs. 3 nur eine Vereinbarung, die das Recht „diesen Vorschriften zuwider“ ausschließt oder beschränkt. Ein wirksamer Ausschluss ist also möglich, hält aber nicht gegen einen wichtigen Grund. Bei bebauten Grundstücken scheidet die Teilung in Natur aus, weil sie eine Zerlegung „ohne Verminderung des Wertes“ voraussetzt (§ 752 Satz 1 BGB). Es bleibt § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich“ (§ 181 Abs. 1 ZVG), antragsberechtigt ist nach Abs. 2 Satz 1 aber nur, wer als Eigentümer eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder dessen Aufhebungsrecht ausübt. Kosten und Wertgrenzen rechnet Teilungsversteigerung durch.
Welche Vorkaufsrechte und Zustimmungen prüft der Notar vor der Beurkundung?
Zwei Prüfpunkte können die Eintragung blockieren. Ein dingliches Vorkaufsrecht kann am Bruchteil bestehen: „Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht“ (§ 1095 BGB); Dritten gegenüber wirkt es wie eine Vormerkung (§ 1098 Abs. 2 BGB). Vom gemeindlichen Vorkaufsrecht sind nach § 24 Abs. 2 BauGB nur WEG-Rechte und Erbbaurechte ausgenommen; ob ein ideeller Bruchteil unter Abs. 1 fällt, prüft das Notariat. Entscheidend ist der Vollzug: „Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist“ (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
| Prüfpunkt | Norm | Wirkung auf den Verkauf |
|---|---|---|
| Gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigentümer | §§ 741 bis 758 BGB | nicht vorgesehen |
| Dingliches Vorkaufsrecht am Anteil | § 1094 Abs. 1, § 1095, § 1098 Abs. 1 und Abs. 2 BGB | Belastung des Bruchteils zulässig, Rechtsverhältnis nach den §§ 463 bis 473 BGB, Wirkung wie eine Vormerkung |
| Gemeindliches Vorkaufsrecht | § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB | Mitteilungspflicht, drei Monate Ausübungsfrist, Grundbuchsperre bis zum Nachweis, Zeugnis nach Abs. 1 Satz 3 |
| Vorkaufsrecht des Mieters | § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB | nur bei begründetem oder zu begründendem Wohnungseigentum |
| Zustimmung nach WEG | § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 WEG | nur bei Wohnungseigentum, dann ohne Zustimmung unwirksam |
| Eingetragene Beschränkungen des Anteils | § 1010 Abs. 1 und Abs. 2 BGB | wirken gegen den Erwerber nur bei Eintragung |
| Unbedenklichkeitsbescheinigung | § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG | Eintragung erst nach Vorlage |
| Kostenfolge der Prüfungen | GNotKG-KV 22110 (0,5), Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5, 7 und 8 | Vollzugsgebühr zusätzlich zur Beurkundung |
Quelle: BGB, BauGB, WEG, GrEStG und GNotKG, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026.
Was passiert mit Grundschuld, Darlehen und den laufenden Kosten?
Die Grundschuld lastet in aller Regel auf dem ganzen Grundstück, nicht auf Ihrem Bruchteil; belastbar ist ein Bruchteil im Grundsatz nur, „wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht“ (§ 1114 BGB für die Hypothek). Aus dem Verkauf folgt keine Entlassung aus dem Darlehensvertrag; über die Zustimmung zur Schuldübernahme entscheidet allein die Bank. Intern trägt jeder Teilhaber Lasten und Kosten „nach dem Verhältnis seines Anteils“ (§ 748 BGB); der Anspruch aus § 755 Abs. 1 BGB bindet einen Erwerber nur bei Eintragung (§ 1010 Abs. 2 BGB). Dazu Grundschuld löschen.
Was kostet der Verkauf, und welche Steuern löst er aus?
Der Vertrag „bedarf der notariellen Beurkundung“ (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), die Auflassung ist „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle“ zu erklären (§ 925 Abs. 1 BGB), die Rechtsänderung tritt erst mit der Eintragung ein (§ 873 Abs. 1 BGB). Eingetragen wird der Erwerber als Miteigentümer (§ 1008 BGB, § 47 Abs. 1 GBO, KV 14110). Geschäftswert ist der Kaufpreis, mindestens aber der Verkehrswert (§ 47 GNotKG, § 97 Abs. 1 GNotKG); die Kosten trägt der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB), gegenüber dem Notar, wer den Auftrag erteilt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem „Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), Regelsatz 3,5 % (§ 11 Abs. 1 GrEStG), Landessätze können abweichen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Bei Ihnen droht Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung „nicht mehr als zehn Jahre“ liegen; Satz 3 dieser Nummer nimmt Objekte aus, die durchgehend oder in den letzten drei Kalenderjahren eigengenutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Umschreibung beantragt der Notar laut Bundesnotarkammer erst, „wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist“. Vertiefung: Notarkosten; verbindlich klärt die Steuerberatung.
Rechenbeispiel: Hälfteanteil an einem Haus mit 380.000 Euro Verkehrswert
Beträge sind Eigenrechnung; belegt sind nur Gebührensätze, Tabellenwerte und Steuersätze. Angenommen: zwei Miteigentümer zu je 1/2, Verkehrswert 380.000 Euro, lastenfrei.
Schritt 1, Quotenwert. 380.000 Euro mal 1/2 ergibt 190.000 Euro. Eine Rechengröße, kein Preis.
Schritt 2, Verkauf an den Mit-Miteigentümer. Kaufpreis und Geschäftswert 190.000 Euro, Tabelle B in der Wertstufe bis 200.000 Euro: 1,0-Gebühr 435,00 Euro. Beurkundung mit 2,0 nach KV 21100: 870,00 Euro netto, mit 19 % Umsatzsteuer 1.035,30 Euro; Eintragung mit 1,0 nach KV 14110: 435,00 Euro ohne Umsatzsteuer, zusammen 1.470,30 Euro. Grunderwerbsteuer: 190.000 Euro mal 3,5 % gleich 6.650 Euro, im Kreis des § 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG 0 Euro.
Schritt 3, Verkauf an einen Dritten. Angenommen 133.000 Euro, also 70 % des Quotenwerts; eine reine Rechenannahme, keine Marktaussage. An den Notarkosten ändert das wenig: Nach § 47 Satz 3 GNotKG bleibt der Verkehrswert maßgebend, den das Notariat aus der Quote ableitet, also weiter 870,00 Euro netto. Die Grunderwerbsteuer folgt der Gegenleistung: 133.000 Euro mal 3,5 % gleich 4.655 Euro.
Schritt 4, gemeinsamer Verkauf. Zu 380.000 Euro entfallen auf jeden 190.000 Euro, gegenüber Schritt 3 also 57.000 Euro mehr. Deshalb gehört das erste Gespräch dem Miteigentümer; scheitert es, führt § 749 Abs. 1 BGB über § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Teilungsversteigerung.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Anteil an einer Eigentumswohnung isoliert verkaufen?
Das hängt daran, welcher Anteil gemeint ist. Wohnungseigentum ist „das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum“ (§ 1 Abs. 2 WEG), und dieser Anteil lässt sich nicht abspalten (§ 6 Abs. 1 WEG). Gehört Ihnen die Wohnung dagegen gemeinsam mit einer anderen Person, ist dieser Bruchteil nach § 747 Satz 1 BGB verkäuflich, gegebenenfalls mit Zustimmung nach § 12 WEG.
Können die übrigen Miteigentümer den Verkauf vertraglich verhindern?
Untereinander können sie viel vereinbaren, gegen einen Erwerber wirkt davon wenig. Regelungen zu Verwaltung, Benutzung, Aufhebungsausschluss oder Kündigungsfrist binden den Sondernachfolger nur bei Eintragung als Belastung des Anteils (§ 1010 Abs. 1 BGB), und ein wirksamer Ausschluss hält nicht gegen einen wichtigen Grund (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Verjährt mein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft?
Nein. § 758 BGB besteht aus einem Satz: „Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.“ Stillhalten kostet Sie den Anspruch also nicht, nur Zeit und die anteiligen Lasten nach § 748 BGB.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mein Ehepartner oder mein Kind den Anteil übernimmt?
Nein. § 3 GrEStG nimmt aus: den Erwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 4), durch den früheren Ehegatten in der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (Nr. 5), durch in gerader Linie Verwandte samt Stiefkindern (Nr. 6). Geschwister sind Seitenlinie und von Nummer 6 nicht erfasst; befreit ist bei ihnen nur die Teilung eines Nachlasses unter Miterben (Nr. 3). Die Befreiung prüft die Steuerberatung.
Was passiert mit meinem Anteil, wenn ein Gläubiger ihn pfändet?
Der Gläubiger rückt in eine starke Position: Wer die Pfändung erwirkt hat, kann „ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist“ (§ 751 Satz 2 BGB). Ein vereinbarter Aufhebungsausschluss hilft dann nicht mehr; wer eine Pfändung kommen sieht, regelt den Ausstieg vorher.
Fazit
Rechtlich ist der Verkauf Ihres Bruchteils einfach: § 747 Satz 1 BGB lässt ihn ohne Zustimmung zu. Wirtschaftlich ist er der schwierige, weil ein Bruchteil keine Alleinnutzung verschafft und deshalb nur die übrigen Miteigentümer den vollen Quotenwert zahlen können. Sprechen Sie zuerst mit ihnen, § 749 Abs. 1 BGB als Rückfallposition. Für Vertrag, Vorkaufsrechte und Steuern führt kein Weg an Notariat, Fachanwaltschaft und Steuerberatung vorbei. Den Ausgangswert jeder Verhandlung liefert die kostenlose Ersteinschätzung, weitere Beiträge der Ratgeber Verkauf.
Quellen
- BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen, § 742, § 743, § 744, § 745 und § 746, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände, § 748, § 749 und § 751, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 752 Teilung in Natur, § 753 Teilung durch Verkauf, § 755 und § 758 Unverjährbarkeit, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen, § 1010, § 1011 und § 1114, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 1094 Vorkaufsrecht, § 1095, § 1098 und § 577 Vorkaufsrecht des Mieters, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 311b Verträge über Grundstücke, § 873, § 925 Auflassung und § 448, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben, § 2034, § 2042 und § 2371, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GBO § 47 Angabe der Anteile, WEG § 1, § 6 und § 12 Veräußerungsbeschränkung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BauGB § 24 Vorkaufsrecht der Gemeinde, § 28 Verfahren, § 193 Gutachterausschuss und § 194 Verkehrswert, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- ImmoWertV § 8 Grundstücksmerkmale, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GrEStG § 3 Ausnahmen, § 9 Gegenleistung, § 11 Steuersatz und § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GG Art. 105 Steuergesetzgebung und EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nr. 14110, 21100 und 22110 nebst Vorbemerkung 2.2.1.1 und Anlage 2 (Tabelle B), gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG § 29 Kostenschuldner, § 47 Sache bei Kauf und § 97 Geschäftswert, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- ZVG § 181 Anordnungsvoraussetzungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Eigentumsübergang, Bundesnotarkammer, notar.de, abgerufen im August 2026
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