Stellplatz verkaufen: Teileigentum oder Sondernutzungsrecht
Teileigentum verkaufen Sie an jeden, ein Sondernutzungsrecht nur an Miteigentümer derselben Anlage. In Berlin lag der mittlere Stellplatzpreis 2025 bei 32.639 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- 32.639 Euro im Mittel: Stellplätze in Sammelgaragen, Berlin 2025, 880 Kauffälle, Spanne 14.000 bis 50.500 Euro (Gutachterausschuss Berlin). Nur Berlin, nur dieses Berichtsjahr, kein Bundesschnitt.
- Der Satz, auf dem alles steht: § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG: „Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.“ Erst diese Fiktion macht den einzelnen Platz sondereigentumsfähig.
- Sondernutzungsrecht ist kein Eigentum: Solche Rechte können nach dem Bundesgerichtshof „nur am Gemeinschaftseigentum bestehen“ (V ZB 46/23, Rn. 7). Erwerber kann nur ein Miteigentümer derselben Anlage sein.
- Beurkundung ist Pflicht: § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB; KV Nr. 21100 GNotKG sieht eine 2,0-Gebühr vor, „mindestens 120,00 €“.
- Umwandeln ist teuer: Geschäftswert ist nach § 42 Abs. 1 GNotKG „der Wert des bebauten Grundstücks“, nicht der Wert des Stellplatzes.
Ob Sie Ihren Stellplatz frei verkaufen können, entscheidet das Grundbuch. Ist er eigenes Teileigentum mit eigenem Grundbuchblatt, veräußern Sie ihn notariell an jeden Käufer: Seit dem 1. Dezember 2020 gelten Stellplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume und sind sondereigentumsfähig. Ist er nur ein Sondernutzungsrecht, geht die Übertragung ausschließlich an einen Miteigentümer derselben Anlage. Mittlerer Kaufpreis in Berlin 2025: 32.639 Euro.
Dieser Ratgeber behandelt den Stellplatz in einer Wohnungseigentumsanlage; für die freistehende Garage auf eigenem Flurstück gelten andere Regeln.
Teileigentum oder Sondernutzungsrecht: was besitzen Sie eigentlich?
Das Grundbuch entscheidet, nicht die Übung im Haus. Für jeden Miteigentumsanteil wird nach § 7 Abs. 1 WEG von Amts wegen ein eigenes Grundbuchblatt angelegt; ein Teileigentumsgrundbuch mit eigenem Anteil ist das sicherste Merkmal. Trägt der Platz im Aufteilungsplan dieselbe Nummer wie Ihre Wohnung, gehört er zu derselben Einheit: § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG verlangt, alle Räume und Grundstücksteile eines Wohnungseigentums „mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen“. Ein Sondernutzungsrecht steht gar nicht im Bestandsverzeichnis, sondern in der Teilungserklärung; beide liegen nach § 12 Abs. 1 GBO in der Grundakte (Grundbuchauszug).
| Rechtsform | Erkennungsmerkmal | Wer darf kaufen | Form und Vollzug |
|---|---|---|---|
| Eigenes Teileigentum | eigenes Teileigentumsgrundbuch, eigener Miteigentumsanteil, im Bestandsverzeichnis als Sondereigentum an einem Stellplatz bezeichnet (§ 7 Abs. 1, Abs. 5 WEG) | jeder Käufer, auch von außerhalb der Anlage | notarielle Beurkundung des Kaufvertrags (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), Auflassung und Eintragung (§ 20 GBO) |
| Teil derselben Einheit wie die Wohnung | im Aufteilungsplan mit derselben Nummer wie die Wohnung gekennzeichnet (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) | nur zusammen mit der Wohnung | getrennter Verkauf erst nach Änderung der Aufteilung: Einigung in Auflassungsform und Eintragung (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WEG) |
| Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum | nicht im Bestandsverzeichnis, sondern in der in Bezug genommenen Teilungserklärung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WEG); die Fläche liegt im gemeinschaftlichen Eigentum | nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer derselben Anlage | Änderung des Inhalts des Sondereigentums, Bewilligung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, Eintragung; ist die Einheit mit Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast belastet, zusätzlich die Zustimmung dieses Gläubigers (§ 5 Abs. 4 Satz 2 WEG) |
| Bruchteilssondereigentum an einer Garageneinheit | mehrere Personen halten Bruchteile an einer Teileigentumseinheit | Erwerber des Bruchteils, Nutzung geregelt nach § 745 Abs. 1, § 1010 BGB | gegen den Sondernachfolger nur wirksam, wenn als Belastung des Anteils eingetragen (§ 1010 Abs. 1 BGB; BGH V ZB 116/13) |
Quellen: Wohnungseigentumsgesetz und Grundbuchordnung, gesetze-im-internet.de; BGH, Beschlüsse V ZB 46/23 und V ZB 116/13.
Können Sie den Stellplatz getrennt von der Wohnung verkaufen?
Nur wenn er eine eigene Sondereigentumseinheit ist. Nach § 6 Abs. 1 WEG kann Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil nicht veräußert werden; verkauft wird immer das Paket. Trägt der Platz die Nummer Ihrer Wohnung, hilft nur eine Änderung der Aufteilung nach § 4 WEG. Die Wertung steht in der Gesetzesbegründung: Wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung dürfen Stellplätze als einzige Freifläche „alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein“ (BT-Drs. 19/18791, Seite 39). Für Terrasse und Garten gilt das nicht: § 3 Abs. 2 WEG erlaubt nur die Erstreckung, solange die Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.
Wer darf ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz überhaupt erwerben?
Nur wer bereits Wohnungs- oder Teileigentümer derselben Anlage ist. Wo Sondereigentum besteht, scheidet ein Sondernutzungsrecht aus, „da solche Rechte nur am Gemeinschaftseigentum bestehen können“ (Beschluss vom 7. März 2024, V ZB 46/23, Rn. 7). Das Recht wird nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und wirkt gegen den Sondernachfolger nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG nur bei Eintragung: Es hängt an einer Einheit, nicht an einer Person. Zustimmen muss der Gläubiger nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nur, wenn die Einheit mit Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast belastet ist. Ihre Klausel prüft die Fachanwaltschaft für Wohnungseigentumsrecht.
Was gilt für Duplex-, Paletten- und Tiefgaragenstellplätze?
Hier verläuft ein Zeitschnitt zum 1. Dezember 2020. Nach altem Recht war weder der einzelne Platz einer Doppelstockgarage noch der eines Parkpalettensystems sondereigentumsfähig: Bei der Doppelstockgarage nutzen beide Parker denselben lichten Raum, bei Paletten fehlt wegen der Verschiebbarkeit die räumliche Festlegung (V ZB 46/23, Rn. 22). Nach neuem Recht kann „auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden“, bei Palettenplätzen jedenfalls bei fester Zuweisung zum alleinigen Gebrauch. Entscheidend ist die Richtung der Fiktion: § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG fingiert die Raumeigenschaft, die alte Vorschrift nur die Abgeschlossenheit.
| Stellplatztyp | bis 30.11.2020 | ab 1.12.2020 | Folge für den Verkauf |
|---|---|---|---|
| Einzelplatz in einer Doppelstockgarage | nicht sondereigentumsfähig (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF) | sondereigentumsfähig nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG | in Altteilungserklärungen meist Sondernutzungsrecht oder Bruchteilseigentum, Verkauf nur innerhalb der Anlage |
| Einzelplatz auf einem Parkpalettensystem | nicht sondereigentumsfähig, es fehlt die räumliche Festlegung | sondereigentumsfähig jedenfalls bei fester Zuweisung zum alleinigen Gebrauch | die Zuweisung muss aus der Urkunde hervorgehen |
| Tiefgaragenstellplatz, fest markiert | Abgeschlossenheit war fingiert | Raumeigenschaft fingiert, Bestimmung durch Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 3 Abs. 3 WEG) | häufigster Fall des selbstständigen Teileigentums |
| Stellplatz im Freien | Erstreckung auf Freiflächen nicht möglich | möglich nach § 3 Abs. 2 WEG, Stellplätze dürfen als einzige Freifläche allein stehen | Umwandlung eines Alt-Sondernutzungsrechts bleibt Vereinbarung aller Eigentümer |
| Automatisierte Parkvorrichtung, Vergabe nach Verfügbarkeit | offen | vom BGH ausdrücklich offengelassen (V ZB 46/23, Rn. 24) | Einzelfallprüfung durch das Notariat |
Quellen: BGH, Beschluss vom 07.03.2024, V ZB 46/23; BT-Drs. 19/18791, Seite 39; WEG, gesetze-im-internet.de.
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Wie läuft der Verkauf eines Stellplatz-Teileigentums ab?
Wie ein Immobilienkauf im Kleinen: beurkunden nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, eintragen nach § 20 GBO erst nach erklärter Auflassung, Bewilligungen nach § 29 Abs. 1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form. Prüfen Sie vorab die Gemeinschaftsordnung auf eine Veräußerungsbeschränkung. Was sonst in die Urkunde gehört, zeigt der Ratgeber zum Kaufvertrag.
Welche Nebenkosten fallen beim Stellplatzverkauf an?
Bei kleinen Kaufpreisen fallen sie prozentual stark ins Gewicht. Zur 2,0-Beurkundungsgebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühr (KV Nr. 22110, 22200) mit je 0,5, im Grundbuch Eigentümereintragung 1,0 (KV Nr. 14110) und Vormerkung 0,5 (KV Nr. 14150). Beim Sondernutzungsrecht greift stattdessen KV Nr. 14160 Nr. 5: 50,00 Euro je betroffenem Sondereigentum, höchstens 500,00 Euro. Die Grunderwerbsteuer beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 vom Hundert; die Länder dürfen nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG eigene Sätze bestimmen.
| Geschäftswert bis | volle Gebühr Tabelle B | 2,0-Gebühr KV Nr. 21100 | greift die Mindestgebühr von 120,00 Euro |
|---|---|---|---|
| 3.000 Euro | 33,00 Euro | 66,00 Euro | ja, 120,00 Euro |
| 5.000 Euro | 45,00 Euro | 90,00 Euro | ja, 120,00 Euro |
| 10.000 Euro | 75,00 Euro | 150,00 Euro | nein |
| 25.000 Euro | 115,00 Euro | 230,00 Euro | nein |
| 30.000 Euro | 125,00 Euro | 250,00 Euro | nein |
| 50.000 Euro | 165,00 Euro | 330,00 Euro | nein |
Quellen: GNotKG Anlage 2, Tabelle B und KV Nr. 21100 GNotKG. Die Werte gelten exakt für den genannten Geschäftswert; die Tabelle ist degressiv.
Eine Eigenrechnung mit frei gewählten Objektdaten zeigt die Größenordnung. Bei 30.000 Euro Kaufpreis ergeben Notarkosten von brutto 481,95 Euro (mit 30,00 Euro Auslagen), Vormerkung 62,50 Euro, Eintragung 125,00 Euro und 1.050,00 Euro Grunderwerbsteuer zusammen 1.719,45 Euro, rund 5,7 Prozent. Ein Sondernutzungsrecht zu übertragen kostet dagegen rund 130 Euro: 0,2 für die Beglaubigung nach KV Nr. 25100 GNotKG, hier 25,00 Euro, plus zweimal 50,00 Euro im Grundbuch. Der Engpass ist dort der Käuferkreis.
Was ist ein Stellplatz wert und was treibt den Preis?
Amtliche Zahlen gibt es nur regional, aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse. Für Berlin nennt der Immobilienmarktbericht 2025/2026 bei Stellplätzen in Sammelgaragen 880 Kauffälle des Jahres 2025, einen Mittelwert von 32.639 Euro, als Spitzenwert rund 105.000 Euro im Bezirk Mitte und bei Erstverkäufen in neuen Wohnanlagen „in der Regel Kaufpreise zwischen 32.000 € und 41.500 €“. Preisbestimmend sind laut Bericht „fehlende Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum sowie das Angebot anzumietender Stellflächen in Grundstücksnähe“. Für Ihre Region liefert der örtliche Gutachterausschuss die Zahl, für Ihre Einheit die Wohnungsbewertung und die kostenlose Ersteinschätzung.
| Kategorie (Berlin) | 2024 | 2025 |
|---|---|---|
| Stellplätze in Sammelgaragen, Kauffälle | 831 | 880 |
| Preisspanne je Kauffall | 11.500 bis 51.000 Euro | 14.000 bis 50.500 Euro |
| Mittelwert je Kauffall | 31.658 Euro | 32.639 Euro |
| Nebenflächen als selbstständiges Teileigentum (Garagen, Stellplätze, Keller, Dachräume), Kauffälle | 1.340 | 1.388 |
| Einzelne Sondernutzungsrechte oder Teile von Sondereigentum, Kauffälle | 150 | 104 |
Quelle: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, Immobilienmarktbericht 2025/2026. Die Werte gelten für Berlin und das jeweilige Berichtsjahr, sie sind kein bundesweiter Durchschnitt; die beiden unteren Zeilen fassen mehrere Objektarten zusammen.
Was ändert sich für die Eigentümergemeinschaft, wenn ein Fremder kauft?
Sie bekommt ein vollwertiges neues Mitglied. Mit dem Teileigentum erwirbt der Käufer einen Miteigentumsanteil, und nach § 1 Abs. 6 WEG gelten dafür die Vorschriften über Wohnungseigentum entsprechend: Stimmrecht im gesetzlichen Regelfall nach Köpfen, „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme“ (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG), Kosten nach dem Anteil (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), Vermietung erlaubt (§ 13 Abs. 1 WEG). Für Sie heißt das: größerer Käuferkreis, dafür ein legitimes Interesse der Gemeinschaft am Erwerber.
Lässt sich ein Sondernutzungsrecht nachträglich in Teileigentum umwandeln?
Rechtlich ja, wirtschaftlich selten. Nötig sind Einigung in Auflassungsform und Eintragung (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WEG), Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 3 Abs. 3 WEG) und eine Bescheinigung der Baubehörde (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG). Das ist eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG und braucht alle Eigentümer, keine Mehrheit. Kostenhebel ist § 42 Abs. 1 GNotKG: Bei 2.500.000 Euro Anlagenwert liegt allein die 2,0-Beurkundungsgebühr bei 8.270,00 Euro, Eigenrechnung nach Tabelle B. Ob die Wertkappung des § 97 Abs. 2 GNotKG greift, bestimmt das Notariat.
Häufige Fragen
Muss der Verwalter dem Verkauf meines Stellplatzes zustimmen?
Nur wenn eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart und eingetragen ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG verlangt die ausdrückliche Eintragung, Sie sehen es also im Grundbuch. Fehlt die Zustimmung, sind Veräußerung und Verpflichtungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG unwirksam; versagt werden darf sie nach Absatz 2 Satz 1 nur aus wichtigem Grund, aufheben können die Eigentümer sie nach Absatz 4 durch Beschluss. Mehr im Ratgeber zum Verkauf einer Eigentumswohnung.
Zahlt der Käufer eines Stellplatzes Grunderwerbsteuer?
Grundsätzlich ja, denn erworben wird ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb nur ausgenommen, wenn der maßgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt: eine Freigrenze, ein Euro darüber macht den vollen Betrag steuerpflichtig.
Kann die Gemeinde beim Stellplatzverkauf ein Vorkaufsrecht ausüben?
Beim Verkauf von Wohnungs- oder Teileigentum nicht. § 24 Abs. 2 BauGB bestimmt: „Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.“ Anders bei einem separat vermessenen Grundstück mit Stellfläche; dort prüft das Notariat § 24 Abs. 1 BauGB.
Fällt beim Verkauf eines Stellplatzes Spekulationssteuer an?
Das richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Satz 1 stellt auf die Zehnjahresfrist ab, Satz 2 nennt ausdrücklich „im Teileigentum stehende Räume“. Die Ausnahme in Satz 3 verlangt Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; ob sie einen isoliert verkauften Stellplatz trägt, gehört in die steuerliche Beratung. Grundregeln im Beitrag zur Spekulationssteuer.
Was passiert mit einem laufenden Mietvertrag über den Stellplatz?
Er läuft weiter, der Käufer rückt nach § 566 Abs. 1 BGB in die Vermieterstellung ein; § 578 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erklären die Vorschrift für Grundstücke und für Räume, die keine Wohnräume sind, für entsprechend anwendbar. Was das für Preis und Käuferkreis bedeutet, zeigt der Ratgeber zur vermieteten Wohnung.
Gilt eine Teilungserklärung von vor 2020 für meinen Duplexplatz weiter?
Ja, die alte Zuordnung bleibt, bis sie geändert wird. Ob 1996 oder 2005 wirksam Sondereigentum entstanden ist, beurteilt sich nach dem damaligen Recht (V ZB 46/23, Rn. 9), und danach war der einzelne Duplexplatz nicht sondereigentumsfähig. Für Altvereinbarungen bestimmt § 47 WEG, dass sie der neuen Fassung in der Regel nicht entgegenstehen.
Fazit
Der Unterschied zwischen Teileigentum und Sondernutzungsrecht ist keine Gebührenfrage, sondern eine Frage des Käuferkreises. Klären Sie deshalb vor jeder Preisüberlegung, was im Bestandsverzeichnis und im Aufteilungsplan steht. Bei Veräußerungsbeschränkung, Umwandlung und alten Teilungserklärungen gehört die Fachanwaltschaft für Wohnungseigentumsrecht an den Tisch, bei Grunderwerbsteuer und § 23 EStG die steuerliche Beratung. Weitere Schritte im Ratgeber zum Immobilienverkauf, eine Einordnung Ihres Objekts liefert die kostenlose Ersteinschätzung, eine Orientierung, kein Gutachten.
Quellen
- WEG § 1, Begriffsbestimmungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 3, Vertragliche Einräumung von Sondereigentum, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 4, Formvorschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 5, Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 6, Unselbständigkeit des Sondereigentums, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 7, Grundbuchvorschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 10, Allgemeine Grundsätze, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 12, Veräußerungsbeschränkung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 13, Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 16, Nutzungen und Kosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 25, Beschlussfassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- WEG § 47, Auslegung von Altvereinbarungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 311b, Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 566, Kauf bricht nicht Miete, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 578, Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGB § 1010, Sondernachfolger eines Miteigentümers, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 12, Einsicht und Abschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 20, Auflassung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 29, Form der Nachweise, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG Anlage 2, Tabelle B, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG § 42, Wohnungs- und Teileigentum, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG § 97, Verträge und Erklärungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GrEStG § 3, Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GrEStG § 11, Steuersatz, Abrundung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundgesetz Art. 105, Gesetzgebungskompetenz für Steuern, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- EStG § 23, Private Veräußerungsgeschäfte, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BauGB § 24, Allgemeines Vorkaufsrecht, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- BGH, Beschluss vom 07.03.2024, V ZB 46/23, bundesgerichtshof.de, abgerufen im August 2026
- BGH, Beschluss vom 20.02.2014, V ZB 116/13, bundesgerichtshof.de, abgerufen im August 2026
- Bundestagsdrucksache 19/18791, Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, dserver.bundestag.de, abgerufen im August 2026
- Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, Immobilienmarktbericht Berlin 2025/2026, berlin.de, abgerufen im August 2026
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