Grundbuchauszug beantragen: Wege, Kosten, Abteilungen
Der Ausdruck kostet 10 Euro, der amtliche 20 Euro, die Einsicht vor Ort nichts. Wo Sie den Auszug beantragen, wer ihn bekommt und was in Abteilung I bis III steht.
Das Wichtigste in Kürze
- 10 und 20 Euro, bundesweit gleich: Der Ausdruck kostet 10,00 Euro (KV 17000 GNotKG), der amtliche 20,00 Euro (KV 17001), als Datei 5,00 und 10,00 Euro (KV 17002, 17003). Eine Dokumentenpauschale fällt daneben nicht an.
- Die Einsicht am Bildschirm kostet nichts: Amtsgericht Hamburg: „Die Einsicht in das Grundbuch kann persönlich (Personalausweis mitbringen) am PC im Einsichtsraum genommen werden. Sie ist gebührenfrei.“
- Kein offenes Register: Die Einsicht ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO „jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt“. Eigentümer haben es immer, Kaufinteressenten nur unter Bedingungen.
- Bis zu vier Wochen in München: Das Amtsgericht München rechnet „im Einzelfall mit bis zu 4 Wochen“ für den Auszug, bis zu sechs Wochen für die Grundakte. Angabe dieses Gerichts, keine bundesweite Kennzahl.
- Fläche ohne öffentlichen Glauben: Justiz NRW: „Beschreibende Inhalte wie Flächengröße, tatsächliche Nutzung und Lagebezeichnungen nehmen nicht am Öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.“
Den Grundbuchauszug beantragen Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt: schriftlich, per Fax oder E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift oder persönlich. Der Ausdruck kostet 10,00 Euro, der amtliche 20,00 Euro, als Datei 5,00 beziehungsweise 10,00 Euro, die Einsicht vor Ort nichts. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO.
Wo beantrage ich den Grundbuchauszug, und welches Amtsgericht ist zuständig?
Zuständig ist immer ein Amtsgericht. Die Grundbücher „werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig“, so § 1 Abs. 1 GBO. Das nächstgelegene Gericht ist aber nicht zwingend Ihres: Abs. 3 erlaubt den Ländern, die Grundbuchführung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Die Zugänge unterscheiden sich in Form, Beweiskraft und Preis:
| Weg | Was Sie bekommen | Gebühr | Rechtsgrundlage | Wofür geeignet |
|---|---|---|---|---|
| Persönliche Einsicht am Bildschirm | Wiedergabe des Grundbuchblatts am Bildschirm, ohne Ausdruck zum Mitnehmen | 0,00 € für die Einsicht | § 79 Abs. 1 GBV, Vorbem. 1.1.5 Abs. 1 S. 2 Anlage zu § 4 JVKostG | Erste Sichtung, Personalausweis mitbringen |
| Schriftlicher Antrag, Papier | Ausdruck | 10,00 € je Grundbuchblatt | KV 17000 GNotKG | Eigene Unterlagen, Vorbereitung des Exposés |
| Schriftlicher Antrag, Papier | Amtlicher Ausdruck, gesiegelt | 20,00 € je Grundbuchblatt | KV 17001 GNotKG, § 131 Abs. 1 GBO, § 78 GBV | Bank des Käufers, Teilauszug, Anteilsgrundbuch |
| Schriftlicher Antrag, Dateiversand | Unbeglaubigte oder beglaubigte Datei | 5,00 € / 10,00 € | KV 17002 und 17003 GNotKG | Günstigste Variante, sofern das Amt sie anbietet |
| Über das Notariat | Grundbuchabdruck, auf Wunsch beglaubigt | 10,00 € bzw. 15,00 € plus 8,00 € Abrufauslage plus Umsatzsteuer | § 133a GBO, § 85 GBV, KV 25210 und 25211 GNotKG, KV 1151 JVKostG | Wenn es schnell gehen muss |
| Eigenes Abrufverfahren | Online-Einsicht und Abdrucke | 50,00 € Genehmigung im eingeschränkten Verfahren, 8,00 € je Abruf, 1,50 € je Dokument | § 133 GBO, KV 1150 bis 1152 JVKostG | Nur für beruflich häufige Einsichtnehmer |
Quellen: GNotKG Anlage 1 und JVKostG Anlage (gesetze-im-internet.de), Amtsgericht Hamburg, Amtsgericht Bottrop, Justizportal Bund und Länder. Stand: August 2026.
Grenzen liefert das Grundbuchamt nicht: „Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, diese erhalten Sie bei den Katasterämtern der Kreise und kreisfreien Städte“, so das Amtsgericht Bottrop. Alle übrigen Papiere listet die Unterlagen-Checkliste.
Wer bekommt einen Grundbuchauszug, und wer bekommt ihn nicht?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Amtsgericht München: „Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht.“ Genügen kann auch ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse. Wer einsehen darf, kann nach § 12 Abs. 2 GBO eine Abschrift fordern, die „auf Verlangen zu beglaubigen“ ist.
Für Kaufinteressenten ist der Ausschluss enger, als er meist zitiert wird: Er trifft nur solche, „die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen“. Wer den Eigentümer kennt, hat den Weg über § 43 Abs. 2 Satz 2 GBV: Einsicht und Abschrift sind zulässig, „wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird“. Ohne Nachweis einsehen dürfen nach § 43 Abs. 1 und 2 GBV unter anderem Behördenbeauftragte, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte.
Was kostet ein Grundbuchauszug, und wovon hängt der Preis ab?
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GNotKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GNotKG); weil das GNotKG Bundesrecht ist, gilt die Gebühr in jedem Bundesland gleich. KV 17000 nennt für „Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie 10,00 €“, KV 17001 für „amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie 20,00 €“, beide mit der Anmerkung, dass daneben keine Dokumentenpauschale erhoben wird.
Bezugspunkt ist das einzelne Grundbuchblatt, was nicht im Kostenverzeichnis steht, sondern in den amtlichen Formularen: Das Formular GS 107 der Justiz NRW weist „Gebühr pro Grundbuch: 20 EUR“ und „Gebühr pro Grundbuch: 10 EUR“ aus, das Amtsgericht München rechnet Teilauszüge mit „20 Euro pro Grundbuchblatt“ ab. Wer ein separates Garagen- oder Anteilsgrundbuch hat, zahlt mehrfach. Grundaktenkopien kommen obendrauf: 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 Euro je Seite (KV 31000 Nr. 1 GNotKG).
Ausdruck oder amtlicher Ausdruck: welchen brauche ich wofür?
Seit der maschinellen Grundbuchführung heißen die Varianten Ausdruck und amtlicher Ausdruck. Nach § 131 Abs. 1 GBO tritt der Ausdruck an die Stelle der Abschrift, der amtliche an die Stelle der beglaubigten; er ist „mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen“ und „steht einer beglaubigten Abschrift gleich“. Justiz NRW: „Die Beweiskraft eines solchen amtlichen Ausdrucks ist größer als die eines einfachen Ausdrucks.“
Für die eigene Vorbereitung genügt der Ausdruck zu 10,00 Euro. Zwei Fälle erzwingen den amtlichen: Teilauszüge erteilt das Amtsgericht München nur als amtlichen Ausdruck, ebenso Blattabschriften bei Sammeltiefgaragen und Gemeinschaftsflächen mit mehreren Miteigentümern. Und das Formular GS 107: „Handelt es sich um ein Anteilsgrundbuch, so ist die Übersendung nur als amtlicher Ausdruck möglich.“
Kann ich den Grundbuchauszug online beantragen oder herunterladen?
Als Privatperson in aller Regel nicht. Laut dem Justizportal des Bundes und der Länder gibt es elektronische Einsicht zwar in jedem Bundesland, sie „ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft“. § 133 GBO nennt in Abs. 2 Satz 2 einen festen Kreis, zu dem auch dinglich Berechtigte gehören. Am einmaligen Verkaufsfall scheitert Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Die Übermittlung muss „wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen“ sein. Die sächsische Justiz verweist Privatpersonen deshalb „an das zuständige Grundbuchamt“.
Vor privaten Vermittlungsdiensten warnen die Ämter ausdrücklich: Das Amtsgericht Bottrop berichtet von Anbietern ohne „die erforderliche amtliche Zulassung für den automatischen Abruf von Grundbuchausdrucken“.
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Was muss im Antrag stehen, und wie lange dauert die Bearbeitung?
Das amtliche Formular zeigt den Mindestinhalt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Amtsgericht und Objektangabe. Formular GS 107 verlangt „die Gemarkung und Blattnummer oder hilfsweise Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer“. Das berechtigte Interesse kreuzen Sie an: Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines eingetragenen Rechts. Alle anderen begründen es und legen Belege bei, „z.B. Kaufvertrag, Vollmacht des Eigentümers“.
| Antragsweg | Formanforderung | Nachweis der Berechtigung | Belegte Dauer |
|---|---|---|---|
| Persönlich | Antrag vor Ort abgeben | Personalausweis, sonst schriftliche Vollmacht des Berechtigten | Termin für die Grundakteneinsicht wird telefonisch abgestimmt |
| Post | Antrag mit Unterschrift | Ankreuzfeld oder Begründung mit Belegen | AG München: bis zu 4 Wochen, Grundakte bis zu 6 Wochen |
| Fax oder E-Mail | Zulässig, es „muss die Unterschrift des Antragstellers handschriftlich sein“ | wie Post | wie Post |
| Telefon | Nicht möglich, das berechtigte Interesse wäre nicht nachprüfbar | entfällt | entfällt |
| Notariat | Auftrag an das Notariat | Berechtigtes Interesse nach § 12 GBO gegenüber dem Notar | Abruf in der Regel taggleich |
Quellen: Amtsgericht München, Amtsgericht Bottrop, Antragsformular GS 107 der Justiz NRW, § 133a GBO. Stand: August 2026.
Die Bearbeitungszeiten sind Angaben einzelner Gerichte, nicht Bundesrecht. Das Amtsgericht München empfiehlt, auf Eilbedürftigkeit hinzuweisen und sie kurz zu begründen.
Wie ist ein Grundbuchauszug aufgebaut, und wie lese ich ihn?
§ 4 GBV beantwortet das in einem Satz: „Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.“
| Teil des Blatts | Was dort steht | Worauf Verkäufer achten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aufschrift | Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band- und Blattnummer, gegebenenfalls Kennzeichnung als Erbbau-, Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch | Blattnummer notieren, sie ist der Schlüssel für jeden weiteren Antrag | § 5 GBV, Justiz NRW |
| Bestandsverzeichnis | Laufende Nummer, Gemarkung, Flur und Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe nach dem amtlichen Verzeichnis, Vereinigungen und Zuschreibungen | Größe und Lage stammen aus dem Kataster und nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil | § 6 GBV |
| Abteilung I | Eigentümer, Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO, Grundlage der Eintragung wie Auflassung, Erbschein, Testament oder Zuschlagsbeschluss | Nach einem Erbfall muss hier vor dem Verkauf berichtigt werden | § 9 GBV |
| Abteilung II | Alle Belastungen außer Grundpfandrechten: Dienstbarkeiten, Wege- und Leitungsrechte, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen | Dienstbarkeiten und Reallasten werden nur schlagwortartig bezeichnet, den Wortlaut liefert erst die Grundakte | § 10 GBV, § 44 Abs. 2 GBO |
| Abteilung III | Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden mit Betrag in Spalte 3, Inhalt in Spalte 4, Veränderungen in Spalte 7, Löschungen in Spalte 10 | Der Betrag ist der Nennbetrag, nicht die Restschuld | § 11 GBV |
| Rangfolge | Reihenfolge der Eintragungen innerhalb einer Abteilung, sonst der frühere Eintragungstag | „Ein vorrangiges Recht hat gegenüber einem nachrangigen im Falle einer Zwangsversteigerung bessere Aussichten auf eine Befriedigung der Ansprüche“ | § 879 Abs. 1 BGB, Justiz NRW |
Quellen: Grundbuchverfügung §§ 4 bis 11, § 44 GBO, § 879 BGB (gesetze-im-internet.de), Justiz NRW. Stand: August 2026.
Was verraten Abteilung II und III, und warum prüfen Sie beide vor der Vermarktung?
Abteilung II ist die Stelle, an der ein Verkauf am häufigsten stockt: Die Eintragung nennt den Inhalt des Rechts fast nie. Nach § 44 Abs. 2 GBO soll er bei Dienstbarkeiten und Reallasten „im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden“, im Übrigen wird auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Den Volltext liefert erst die Grundakte, deren Einsicht § 46 Abs. 1 GBV jedem mit berechtigtem Interesse gestattet. Dazu eine Falle der Justiz NRW: „Die ursprüngliche Bezeichnung bleibt aber bei eingetragenen Rechten der Abteilung II so lange erhalten, bis ein Berechtigter die Aktualisierung beantragt.“ Ein Wegerecht auf ein nicht mehr existierendes Flurstück ist deshalb nicht erledigt, nur schlecht lesbar.
In Abteilung III genügt eine Leseregel: Nennbetrag, Gläubiger, Rang, Brief oder Buch, dazu jede Veränderung in Spalte 7. Der eingetragene Betrag ist nicht Ihre Restschuld, denn laut Bundesnotarkammer gilt: „Im Gegensatz zur Hypothek erlischt die Grundschuld nicht kraft Gesetzes, wenn das abgesicherte Darlehen zurückgezahlt wird.“ Ob Sie eine getilgte Grundschuld löschen oder stehen lassen, gehört in einen eigenen Beitrag, ebenso die Vollzugssicherung beim Verkauf. Was nach Ablösung bleibt, hängt am Verkehrswert: Die Spanne liefert eine kostenlose Ersteinschätzung, kein Gutachten. Bleibt der Umfang eines Rechts unklar, klärt ihn das Notariat oder eine Fachanwaltschaft für Bau- und Immobilienrecht.
Bekomme ich den Auszug auch über das Notariat, und was kostet das?
Ja, sofern das Bundesland nichts anderes bestimmt hat. § 133a Abs. 1 GBO: „Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen.“ Das kann auch durch einen Grundbuchabdruck geschehen. Abs. 5 enthält aber einen Ländervorbehalt: Die Landesregierungen können die Mitteilung für ihre eigenen Grundbuchämter per Rechtsverordnung ausschließen, fragen Sie deshalb im Notariat nach. Nach § 85 GBV steht der Abdruck einem amtlichen Ausdruck nur gleich, wenn er als „beglaubigter Ausdruck“ gekennzeichnet, beglaubigt und mit dem Amtssiegel versehen ist.
Für den Kaufvertrag müssen Sie nichts nachreichen: Nach § 21 Abs. 1 BeurkG soll sich der Notar selbst „über den Grundbuchinhalt unterrichten“. Mehr dazu im Beitrag zum Notartermin beim Hausverkauf.
Was kostet ein vollständiges Grundbuchpaket im Rechenbeispiel?
Ausgangslage: ein Einfamilienhaus, ein Grundbuchblatt, in Abteilung II ein Geh- und Fahrtrecht, in Abteilung III eine Grundschuld. Die Aufstellung ist eine Eigenrechnung auf Basis der amtlich veröffentlichten Gebühren, Stand August 2026.
| Position | Rechtsgrundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Sichtung vor Ort am Bildschirm | Vorbem. 1.1.5 Abs. 1 S. 2 Anlage zu § 4 JVKostG | 0,00 € |
| Unbeglaubigter Auszug als Datei | KV 17002 GNotKG | 5,00 € |
| Amtlicher Ausdruck für die Bank des Käufers | KV 17001 GNotKG | 20,00 € |
| Eintragungsbewilligung zum Wegerecht, 14 Seiten je 0,50 € | KV 31000 Nr. 1 GNotKG | 7,00 € |
| Summe | 32,00 € | |
| Gegenprobe Notariat: Abdruck 10,00 € plus Abrufauslage 8,00 € | KV 25210 GNotKG, KV 1151 JVKostG | 18,00 € netto |
| Dieselbe Gegenprobe mit Postpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer | KV 32005 GNotKG | 23,80 € brutto |
Quellen: GNotKG Anlage 1 und JVKostG Anlage (gesetze-im-internet.de), Amtsgericht Bottrop zur Notariatsvariante. Stand: August 2026.
Der Posten, den die meisten übersehen, steht direkt vor der Summe: Weil die Eintragung das Wegerecht nur schlagwortartig nennt, muss die Eintragungsbewilligung mitkopiert werden.
Häufige Fragen
Wie alt darf ein Grundbuchauszug sein, den ich Interessenten und Banken vorlege?
Eine gesetzliche Höchstfrist gibt es nicht. Jeder Ausdruck trägt aber nach § 78 Abs. 1 GBV das Datum des Datenabrufs, und die Justiz NRW formuliert: „Den Nachweis über den genauen aktuellen Grundbuchstand führt ein Ausdruck aus dem Grundbuch.“ Ziehen Sie ihn vor der Vermarktung und erneut nach jeder Änderung.
Stehen Wohnfläche und Grundstücksgröße rechtsverbindlich im Grundbuch?
Nein. Die Größe steht nach § 6 GBV im Bestandsverzeichnis, aber nur nach dem amtlichen Verzeichnis, und nimmt laut Justiz NRW nicht am öffentlichen Glauben teil. Das Amtsgericht München: „Das Grundbuch enthält keine Angaben zur Wohnungsgröße.“ Die Zahl fürs Exposé kommt aus der Wohnflächenberechnung.
Kann ich erfahren, wer in mein Grundbuch gesehen hat?
Ja. Nach § 12 Abs. 4 GBO ist über Einsichten und Abschriften ein Protokoll zu führen; dem Eigentümer „ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben“, vorbehaltlich enger Ausnahmen für Ermittlungsbehörden. Das Protokoll darf nach zwei Jahren vernichtet werden; für Online-Abrufe gilt § 133 Abs. 5 GBO.
Ich kenne meine Grundbuchblattnummer nicht. Wie komme ich trotzdem an den Auszug?
Über die Adresse. Das Antragsformular der Justiz NRW lässt „hilfsweise Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer“ zu. Das Grundbuchamt findet das Blatt über seine Hilfsverzeichnisse: § 12a Abs. 1 GBO erlaubt ein Verzeichnis der Eigentümer und Grundstücke. Auskunft daraus wird erteilt, soweit sie der Auffindung des Grundbuchblatts dient und die Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht vorliegen.
Brauche ich für eine Eigentumswohnung einen anderen Auszug als für ein Haus?
Es ist dieselbe Art von Dokument, aber ein eigenes Blatt: Für Wohnungs- und Teileigentum wird ein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch geführt, gekennzeichnet in der Aufschrift. Teilungserklärung und Aufteilungsplan stehen nicht im Grundbuch, sondern in der Grundakte. Anteilsgrundbücher werden nur als amtlicher Ausdruck übersandt.
Was kostet die Grundbuchberichtigung, wenn ich das Haus geerbt habe?
Sie kann kostenlos sein. Die Anmerkung (1) zu KV 14110 GNotKG: „Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.“ Nötig ist der Erbnachweis, also ein Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll.
Fazit
Der Grundbuchauszug ist die billigste belastbare Unterlage im ganzen Verkauf: 10,00 Euro für den Ausdruck, 20,00 Euro für den amtlichen, nichts für die Einsicht vor Ort. Ziehen Sie ihn, bevor die erste Anzeige online geht, und lesen Sie Abteilung II und III zuerst, denn ein schlagwortartig eingetragenes Wegerecht kostet später Wochen. Den amtlichen Ausdruck halten Sie für die Bank des Käufers bereit; weitere Schritte stehen im Ratgeber Verkauf, die realistische Preisspanne zeigt eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Immobilie.
Quellen
- Grundbuchordnung § 1, Zuständigkeit der Amtsgerichte, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 12, Einsicht und Abschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 44, Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 131, Ausdruck und amtlicher Ausdruck, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 133, Automatisiertes Abrufverfahren, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchordnung § 133a, Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notare, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- JVKostG Anlage, Kostenverzeichnis zum Abrufverfahren, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchverfügung § 4, Aufbau des Grundbuchblatts, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchverfügung § 43, Einsicht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchverfügung § 46, Einsicht in die Grundakten, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchverfügung § 78, Form der Ausdrucke, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Grundbuchverfügung § 85, Grundbuchabdruck des Notars, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Beurkundungsgesetz § 21, Unterrichtung über den Grundbuchinhalt, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Bürgerliches Gesetzbuch § 879, Rangverhältnis mehrerer Rechte, gesetze-im-internet.de, abgerufen im August 2026
- Amtsgericht München, Grundbuchauszüge und Grundakteneinsicht, justiz.bayern.de, abgerufen im August 2026
- Amtsgericht Hamburg, Grundbuchamt, justiz.hamburg.de, abgerufen im August 2026
- Amtsgericht Bottrop, Grundbuchamt, ag-bottrop.nrw.de, abgerufen im August 2026
- Justiz NRW, Grundbuchverfahren, justiz.nrw.de, abgerufen im August 2026
- Justiz NRW, Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks, Formular GS 107, Stand 04.2026, justiz.nrw.de, abgerufen im August 2026
- Justizportal des Bundes und der Länder, Grundbucheinsicht im Internet, grundbuchportal.de, abgerufen im August 2026
- Sächsische Justiz, Elektronisches Grundbuch, justiz.sachsen.de, abgerufen im August 2026
- Bundesnotarkammer, Glossar Grundstückskaufverträge, notar.de, abgerufen im August 2026
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